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Änderung § 11 EVO vom 01.04.2016

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§ 37 EVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2016 geltenden Fassung
§ 11 EVO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1942
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.08.2023) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 37 Schlichtungsstelle


(Text neue Fassung)

§ 11 Schlichtungsstelle


vorherige Änderung

(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten aus der Beförderung durch Eisenbahnverkehrsunternehmen kann der Reisende eine geeignete Schlichtungsstelle anrufen.

(2) Eine Schlichtungsstelle ist insbesondere geeignet im Sinne von Absatz 1, wenn sie die Voraussetzungen der Empfehlung der Kommission 98/257/EG vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten zuständig sind (ABl. EG Nr. L 115 S. 31), erfüllt und die folgenden Grundsätze befolgt:

1. Die Schlichtungsstelle muss unabhängig sein und hierdurch unparteiisches Handeln sicherstellen; bei Kollegialentscheidungen kann die Unabhängigkeit
durch eine paritätische Mitwirkung der Vertreter von Verbrauchern und Unternehmen gewährleistet werden;

2. die Beteiligten müssen Tatsachen und Bewertungen vorbringen können und rechtliches Gehör erhalten;

3. die Schlichter und ihre Hilfspersonen müssen die Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten, von denen sie im Schlichtungsverfahren Kenntnis erhalten;

4.
das Schlichtungsverfahren muss zügig durchgeführt werden;

5. die Verfahrensregeln müssen
für Interessierte zugänglich sein.

Eine Schlichtungsstelle im Sinne von Absatz 1
kann auch eine verkehrsträgerübergreifende Schlichtungsstelle sein.

(3) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen soll bei der Beantwortung einer Beschwerde auf die Möglichkeit der Schlichtung hinweisen und die Adressen geeigneter Schlichtungsstellen mitteilen.



(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten aus der Beförderung durch Eisenbahnverkehrsunternehmen kann der Reisende eine geeignete Verbraucherschlichtungsstelle anrufen.

(2) 1 Die Verbraucherschlichtungsstelle nach Absatz 1 bedarf der Anerkennung nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch das Bundesamt für Justiz. 2 Die Verbraucherschlichtungsstelle kann auch eine verkehrsträgerübergreifende Schlichtungsstelle sein. 3 Die Anerkennung und der Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(3) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat bei der Beantwortung einer Beschwerde wegen der Nichtbeachtung von Fahrgastrechten auf die Möglichkeit der Schlichtung hinzuweisen und die Adressen geeigneter Verbraucherschlichtungsstellen mitzuteilen.

(4) 1 Soweit keine Verbraucherschlichtungsstelle nach Absatz 2 anerkannt wurde, kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Aufgabe der Schlichtungsstelle durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates einer Bundesoberbehörde oder Bundesanstalt zuweisen und deren Verfahren sowie die Erhebung von Gebühren und Auslagen regeln. 2 § 31 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes ist auf die Regelung der Gebühren entsprechend anzuwenden. 3 Die Schlichtungsstelle ist Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz und muss die Anforderungen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erfüllen.


(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.08.2023)