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Änderung § 1 EVO vom 29.07.2009

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§ 1 EVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2009 geltenden Fassung
§ 1 EVO n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 26.05.2009 BGBl. I S. 1146
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Auf die Beförderung von Personen- und Reisegepäck durch öffentliche Eisenbahnen sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden, soweit das Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr COTIF (BGBl. 1985 II S. 130) in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt.

(Text neue Fassung)

Auf die Beförderung von Personen und Reisegepäck durch öffentliche Eisenbahnen sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden, soweit das Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr - COTIF - (BGBl. 1985 II S. 130) in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden, soweit inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelungen in der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. EU Nr. L 315 S. 14) vorgesehen sind. Abweichend von Satz 2 sind Artikel 8 Abs. 2, Artikel 18 Abs. 2 Buchstabe a, Artikel 27 Abs. 3 sowie die Artikel 28 und 29 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 auf Beförderungen im Schienenpersonennahverkehr nicht anzuwenden. Ferner sind die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 nach Maßgabe ihres Artikels 2 Abs. 5 nicht auf solche Verkehrsdienste des Schienenpersonennahverkehrs anzuwenden, die hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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