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Änderung § 11 EVO vom 01.08.2019

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§ 11 EVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2019 geltenden Fassung
§ 11 EVO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.04.2019 BGBl. I S. 479

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§ 11 Fahrpreise


(Text neue Fassung)

§ 11 (aufgehoben)


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(1) Die Fahrpreise enthält der Tarif. Er ist an besetzten Bahnhöfen und Auskunftsstellen zur Einsicht bereitzuhalten.

(2) Sind Fahrpreise unrichtig erhoben worden, ist der Unterschiedsbetrag nachzuzahlen oder zu erstatten. Der Anspruch auf Nachzahlung oder Erstattung erlischt, wenn er nicht binnen eines Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises geltend gemacht wird.