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Änderung § 15 EVO vom 01.08.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 15 EVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2019 geltenden Fassung
§ 15 EVO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.04.2019 BGBl. I S. 479

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Verhalten bei außerplanmäßigem Halt


(Text neue Fassung)

§ 15 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Bei einem außerplanmäßigen Halt dürfen die Reisenden nur mit Zustimmung des Zugbegleitpersonals aussteigen. Sie müssen sich sofort von den Gleisen entfernen.