Änderung § 14 EVO vom 01.09.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 EVO und Änderungshistorie der EVO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 14 EVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2007 geltenden Fassung
§ 14 EVO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1595
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Nichtraucherabteile


(Text neue Fassung)

§ 14 (aufgehoben)


vorherige Änderung

In jedem Zug ist für jede Wagenklasse eine angemessene Anzahl von Wagen oder Abteilen für Nichtraucher vorzuhalten. Sofern in einem Zug von einer Wagenklasse nur ein Abteil vorhanden ist, darf darin nur mit Zustimmung aller Mitreisenden geraucht werden.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed