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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Handzuginstrumentenmacher/zur Handzuginstrumentenmacherin (HZInstrmMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 27.01.1997 BGBl. I S. 100
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-225 Berufliche Bildung

§ 5 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Handzuginstrumentenmacher/zur Handzuginstrumentenmacherin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 HZInstrmMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HZInstrmMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage HZInstrmMAusbV (zu § 5 Abs. 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Handzuginstrumentenmacher/zur Handzuginstrumentenmacherin