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§ 10 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Handzuginstrumentenmacher/zur Handzuginstrumentenmacherin (HZInstrmMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 27.01.1997 BGBl. I S. 100
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-225 Berufliche Bildung

§ 10 Aufhebung von Vorschriften



Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Handzuginstrumentenmacher/Handzuginstrumentenmacherin sind nicht mehr anzuwenden.

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