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§ 3 - Pelzveredler-Ausbildungsverordnung (PelzVAusbV)

V. v. 29.07.1981 BGBl. I S. 781
Geltung ab 01.08.1982; FNA: 806-21-1-92 Berufliche Bildung

§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung;

2.
Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs;

3.
Pflegen und Instandhalten der Arbeitsgeräte, Maschinen, Werkzeuge und Einrichtung;

4.
Annehmen und Lagern der Rohfelle;

5.
Bearbeiten der Felle in der Wasserwerkstatt;

6.
Bearbeiten der Felle an der Kürschnerbank;

7.
Behandeln von Weichware;

8.
Bearbeiten der Felle an der Kreismessermaschine;

9.
Bearbeiten der Felle an der Entfleischmaschine;

10.
Walken der Felle;

11.
Läutern der Felle;

12.
Bakeln der Felle;

13.
Trocknen und Entfetten der Felle;

14.
Mitwirken beim Färben, Grotzieren und Reservieren der Felle;

15.
Bearbeiten der Felle an der Witt-, Streck- und Schleifmaschine;

16.
Fertigmachen der Pelzfelle zur Auslieferung.

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Zitierungen von § 3 PelzVAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PelzVAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PelzVAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 PelzVAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...