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§ 5 - Pelzveredler-Ausbildungsverordnung (PelzVAusbV)

V. v. 29.07.1981 BGBl. I S. 781
Geltung ab 01.08.1982; FNA: 806-21-1-92 Berufliche Bildung

§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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