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Änderung § 10 VermBDV vom 20.07.2017

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§ 10 VermBDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2017 geltenden Fassung
§ 10 VermBDV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 10 V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Anwendungszeitraum


(Text neue Fassung)

§ 10 Anwendungsregelung


vorherige Änderung

1 § 8 dieser Verordnung ist auf vermögenswirksame Leistungen, über die nach dem 31. Dezember 1994 vorzeitig verfügt worden ist, anzuwenden. 2 Im übrigen ist diese Verordnung auf vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31. Dezember 1993 angelegt werden, anzuwenden.



(1) Diese Verordnung in der am 20. Juli 2017 geltenden Fassung ist, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden.

(2) § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 in der am 20. Juli 2017 geltenden Fassung
ist anzuwenden bei Anzeigen nach dem 19. Juli 2017.


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