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Zitierungen von § 8 VermBDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 VermBDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VermBDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 VermBDV Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage, Mitteilungspflichten der Finanzämter (vom 20.07.2017)
... nach Auswertung einer Anzeige über die teilweise schädliche vorzeitige Verfügung ( § 8 Abs. 4 Satz 2 ) unberührt bleiben. (3) Werden bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, ...
§ 10 VermBDV Anwendungsregelung (vom 20.07.2017)
... in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden. (2) § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 in der am 20. Juli 2017 geltenden Fassung ist anzuwenden bei Anzeigen nach dem 19. Juli ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG)
G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318
Artikel 10 AIFM-StAnpG Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
... 1 Nummer 1 Satz 1 bis 3, Nummer 2, Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, Satz 3 sowie Absatz 4 und § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 sowie Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort ...

Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 19 InvÄndG Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
... das Wort „, Kapitalanlagegesellschaften" eingefügt. 4. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Steuerbürokratieabbaugesetz
G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
Artikel 14 StBürokratAbG Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
... vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509), wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Abs. 3 werden die Wörter „durch Datenübermittlung auf amtlich vorgeschriebenen ...

Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
Artikel 10 4. StRVÄndV Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
... angelegt worden sind, zugunsten des Arbeitnehmers zu überweisen." 6. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden der Satzteil vor Nummer 1 und die ... Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden. (2) § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 in der am 20. Juli 2017 geltenden Fassung ist anzuwenden bei Anzeigen nach dem 19. Juli ... 11 wird aufgehoben. 9. In § 5 Absatz 1 Satz 2, § 6 Absatz 2 Satz 1 sowie § 8 Absatz 3 und 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Zentralstelle der Länder" durch die Wörter ...
 
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