§ 1 Errichtung des Fonds
Es wird ein Fonds mit dem Namen "Erblastentilgungsfonds" (Fonds) als Sondervermögen des Bundes errichtet.
interne Verweise§ 12 ELFG Überleitungsvorschriften ... und mit seinen Verbindlichkeiten und Forderungen in den Erblastentilgungsfonds nach § 1 überführt. Der Erblastentilgungsfonds wird Rechtsnachfolger des Kreditabwicklungsfonds. ... werden die dort bezeichneten Verbindlichkeiten vom Erblastentilgungsfonds nach § 1 übernommen. (3) Abweichend von Artikel 23 Abs. 3 des Einigungsvertrages erstatten ... 1994 an den Kreditabwicklungsfonds und ab 1. Januar 1995 an den Erblastentilgungsfonds nach § 1 abzuführen. (6) Im Falle der Liquidation oder des Verkaufs von ... 1994 an den Kreditabwicklungsfonds und ab dem 1. Januar 1995 an den Erblastentilgungsfonds (§ 1 ) ...
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