(1) Der Bund haftet unbeschadet seiner Schuldmitübernahme nach §
1 Abs. 1 des
Schuldenmitübernahmegesetzes vom 21. Juni 1999 (BGBl. I S. 1384) für die Verbindlichkeiten des Fonds. Soweit der Fonds seine Verpflichtungen nicht durch eigene Einnahmen erfüllen kann, werden die Zahlungen aus dem Bundeshaushalt geleistet.
(2) Der Fonds ist ein Sondervermögen im Sinne von Artikel
110 Abs. 1 des
Grundgesetzes.
(3) Der Bund ist berechtigt, Ausgleichsforderungen oder in Inhaberschuldverschreibungen umgewandelte Ausgleichsforderungen des Ausgleichsfonds Währungsumstellung aufzukaufen.
(4) Die Schuldurkunden des Fonds stehen den Schuldurkunden des Bundes gleich.