(1) Der Kreditabwicklungsfonds wird abweichend von den in Artikel
23 Abs. 5 sowie Artikel
24 Abs. 2 des
Einigungsvertrages genannten Fristen und abweichend von den in den §§
11 und
12 des
Gesetzes über die Errichtung eines Fonds "Kreditabwicklungsfonds" genannten Fristen bis zum 31. Dezember 1994 verlängert. Der Kreditabwicklungsfonds wird mit Ablauf des 31. Dezember 1994 aufgelöst und mit seinen Verbindlichkeiten und Forderungen in den Erblastentilgungsfonds nach §
1 überführt. Der Erblastentilgungsfonds wird Rechtsnachfolger des Kreditabwicklungsfonds.
(2) Abweichend von Artikel 27 Abs. 3 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik sowie Artikel 34 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990
(BGBl. 1990 II S. 518), Artikel
23 Abs. 4 und Artikel
24 Abs. 2 des
Einigungsvertrages und §
11 des
Gesetzes über die Errichtung eines Fonds "Kreditabwicklungsfonds" werden die dort bezeichneten Verbindlichkeiten vom Erblastentilgungsfonds nach §
1 übernommen.
(3) Abweichend von Artikel
23 Abs. 3 des
Einigungsvertrages erstatten Bund und Treuhandanstalt bis zum 31. Dezember 1994 jeweils die Hälfte der vom Kreditabwicklungsfonds erbrachten Zinsleistungen. Zu diesem Zweck aufzunehmende Kredite der Treuhandanstalt sind nicht auf den Kreditrahmen nach §
1 Abs. 1 Satz 1 des
Treuhandkreditaufnahmegesetzes anzurechnen.
(5) Der Ausgleichsfonds Währungsumstellung hat eingehende Rückzahlungen bis zum 31. Dezember 1994 an den Kreditabwicklungsfonds und ab 1. Januar 1995 an den Erblastentilgungsfonds nach §
1 abzuführen.
(6) Im Falle der Liquidation oder des Verkaufs von Außenhandelsbetrieben ist der nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Liquidations- oder Verkaufserlös bis zum 31. Dezember 1994 an den Kreditabwicklungsfonds und ab dem 1. Januar 1995 an den Erblastentilgungsfonds (§
1) abzuführen.