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Änderung § 11 ELFG vom 31.12.2014

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§ 11 ELFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2014 geltenden Fassung
§ 11 ELFG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2431
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Auflösung des Fonds


(Text alte Fassung)

Der Fonds wird nach Tilgung seiner Verbindlichkeiten durch das Bundesministerium der Finanzen aufgelöst. Die Auflösung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

(Text neue Fassung)

Der Fonds wird zum 31. Dezember 2015 aufgelöst. Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten des Fonds ein.