Änderung § 11 ELFG vom 31.12.2014

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie des ELFG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 11 ELFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2014 geltenden Fassung
§ 11 ELFG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2431
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Auflösung des Fonds


(Text alte Fassung)

Der Fonds wird nach Tilgung seiner Verbindlichkeiten durch das Bundesministerium der Finanzen aufgelöst. Die Auflösung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

(Text neue Fassung)

Der Fonds wird zum 31. Dezember 2015 aufgelöst. Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten des Fonds ein.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed