Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für den Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung (BMVgBDODAnO k.a.Abk.)

A. v. 29.02.1968 BGBl. I S. 211
Geltung ab 15.03.1968; FNA: 2031-1-13 Disziplinarrecht
Eingangsformel
I.
II.
III.

Eingangsformel



Auf Grund des § 29 Abs. 4, § 15 Abs. 2 Satz 1 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 750) ordne ich für den Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung an:

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I.



Die mir nicht unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten können Geldbußen bis zur Höhe eines Achtels der monatlichen Dienstbezüge verhängen.

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II.



Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde im Verfahren gegen Ruhestandsbeamte werden den vor Beginn des Ruhestandes zuletzt zuständigen Einleitungsbehörden übertragen.

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III.



Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.



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