§ 6 Zustellung durch die Behörde mittels Vorlegens der Urschrift
An Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts kann durch Vorlegung der Urschrift zugestellt werden. Hierbei ist zu vermerken, daß das Schriftstück zum Zwecke der Zustellung vorgelegt wird. Der Empfänger hat auf der Urschrift den Tag des Eingangs zu vermerken.
interne Verweise§ 2 VwZG Allgemeines ... Zugestellt wird durch die Post (§§ 3, 4) oder durch die Behörde (§§ 5, 6 ). Daneben gelten die in den §§ 14 bis 16 geregelten Sonderarten der Zustellung. ...
Zitat in folgenden NormenZivildienstgesetz (ZDG)
neugefasst durch B. v. 17.05.2005 BGBl. I S. 1346, 2301; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
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