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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.01.2006 aufgehoben
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§ 10 - Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)

G. v. 03.07.1952 BGBl. I S. 379; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 12.08.2005 BGBl. I S. 2354
Geltung ab 01.01.1964 bis 31.01.2006; FNA: 201-3 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren
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§ 10 Ort der Zustellung



Die Zustellung kann an jedem Ort bewirkt werden, an dem der Empfänger angetroffen wird.



 

Zitierungen von § 10 VwZG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 VwZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VwZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 VwZG Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis
... ist. (3) Im Fall des Absatzes 1 gelten die besonderen Vorschriften der §§ 10 bis ...
 
Zitat in folgenden Normen

Zivildienstgesetz (ZDG)
neugefasst durch B. v. 17.05.2005 BGBl. I S. 1346, 2301; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 71 ZDG Form und Bekanntgabe von Verwaltungsakten; Zustellungen
... Stelle bestimmt wird. (3) Für die Zustellung gelten die §§ 2 bis 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes, § 7 Abs. 1 jedoch mit der Maßgabe, dass an ...