(1) Zur Nachtzeit, an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf im Inland nur mit schriftlicher Erlaubnis des Behördenvorstandes zugestellt werden.
(2) Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraum vom 1. April bis 30. September die Stunden von einundzwanzig Uhr bis vier Uhr und in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von einundzwanzig Uhr bis sechs Uhr.
(3) Die Erlaubnis ist bei der Zustellung abschriftlich mitzuteilen.
(4) Eine Zustellung, bei der diese Vorschriften nicht beachtet sind, ist gültig, wenn die Annahme nicht verweigert ist.
neugefasst durch B. v. 17.05.2005 BGBl. I S. 1346, 2301; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652