(1) Im Ausland wird mittels Ersuchens der zuständigen Behörde des fremden Staates oder der in diesem Staate befindlichen konsularischen oder diplomatischen Vertretungen des Bundes zugestellt.
(2) An Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, wird mittels Ersuchens des Auswärtigen Amtes zugestellt, wenn sie zur Mission des Bundes gehören. Dasselbe gilt für Zustellungen an die Vorsteher der Bundeskonsulate.
(3) Die Zustellung wird durch die Bescheinigung der ersuchten Behörde oder des ersuchten Beamten, daß zugestellt ist, nachgewiesen.
neugefasst durch B. v. 17.05.2005 BGBl. I S. 1346, 2301; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652