VI. - Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)
VI. Schlußvorschriften
§ 18 Postzustellungsverordnung
Die Verordnung über Postzustellung in der öffentlichen Verwaltung (Postzustellungsverordnung) vom 23. August 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 527) ist für den Bereich der Bundesverwaltung, der Landesfinanzverwaltung und der Finanzgerichte nicht anzuwenden.
§ 19 (Aufhebung von Vorschriften)
§ 20 Berlin
Dieses Gesetz gilt auch in Berlin, wenn das Land Berlin gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung die Anwendung dieses Gesetzes beschließt.
§ 21 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Verkündung in Kraft.
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