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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Informationselektroniker/zur Informationselektronikerin (InfElekAusbV k.a.Abk.)

V. v. 12.07.1999 BGBl. I S. 1542; 662; aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 662
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 7110-6-77 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Lesen und Anwenden technischer Unterlagen,

6.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement,

7.
Beraten und Betreuen von Kunden,

8.
Benutzerschulungen,

9.
Verkauf und Geschäftsprozeß,

10.
Bedienen und Administrieren von Datenverarbeitungsanlagen, Datenschutz,

11.
Konzipieren von Informations- und Kommunikationssystemen,

12.
Montieren und Installieren von Infrastruktur,

13.
Prüfen der Schutzmaßnahmen,

14.
Installieren von Systemkomponenten und Netzwerken,

15.
Installieren von Anwendungssoftware, Programmieren und Testen,

16.
Aufstellen von Geräten und Inbetriebnehmen von Systemen,

17.
Durchführen von Serviceleistungen,

18.
Analysieren von Fehlern und Instandsetzen von Geräten und Systemen.

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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Informationselektroniker/zur Informationselektronikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 InfElekAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InfElekAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 InfElekAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Bürosystemtechnik sowie Geräte- ...