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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Informationselektroniker/zur Informationselektronikerin (InfElekAusbV k.a.Abk.)

V. v. 12.07.1999 BGBl. I S. 1542; 662; aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 662
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 7110-6-77 Handwerk im Allgemeinen
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§ 8 Gesellenprüfung



(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden zwei Arbeitsaufgaben durchführen und dokumentieren, sowie in höchstens 30 Minuten ein Fachgespräch führen. In dem Fachgespräch soll der Prüfling insbesondere zeigen, daß er Kundenaufträge annehmen und dabei Kundenprobleme und -wünsche erkennen, fachbezogene Probleme und deren Lösungen kundenbezogen darstellen, seine Vorgehensweise begründen sowie den Kunden Geräte oder Systeme übergeben und in die Bedienung einführen kann. Bei der Aufgabenstellung ist der Ausbildungsschwerpunkt nach § 4 Abs. 1 zu berücksichtigen. Außerdem soll der Tätigkeitsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes berücksichtigt werden. Dem Prüfling ist Gelegenheit zu geben, die Werkzeuge, Prüf- und Diagnosemittel, Software und technischen Einrichtungen vor der Prüfung kennenzulernen.

Für die Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:

1.
Erstellen, Ändern oder Erweitern eines Systems der Informations- und Kommunikationstechnik, einer Telekommunikationseinrichtung, eines Netzes oder eines Softwareproduktes.

Die Aufgabe wird mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentiert. Durch die Ausführung der Aufgabe und deren Dokumentation soll der Prüfling insbesondere zeigen, daß er eine Arbeitsplanung durchführen, Material disponieren, Leitungen und Komponenten montieren, Softwarekomponenten in das Gesamtsystem installieren und einbinden sowie Funktion, Schutzmaßnahmen, Sicherheits- und Schutzeinrichtungen prüfen, Systeme konfigurieren, Bedienoberflächen einrichten sowie ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen kann.

2.
Feststellen, Eingrenzen, Beheben und Dokumentieren von Fehlern oder Störungen in einem System oder Gerät der Informations- und Kommunikationstechnik.

Durch die Ausführung der Aufgabe und deren Dokumentation soll der Prüfling insbesondere zeigen, daß er Fehlerbeschreibungen analysieren, technische Unterlagen auswerten, funktionelle Zusammenhänge des Gerätes oder Systems beurteilen, Bedienungs- und Systemfehler unterscheiden, Untersuchungs- und Prüfabläufe planen, Signale und Protokolle an Schnittstellen interpretieren, Prüfverfahren und Diagnosesysteme auswählen und einsetzen sowie eine systematische Fehlersuche durchführen kann.

Die Arbeitsaufgabe 1, die Arbeitsaufgabe 2 sowie das Fachgespräch sollen jeweils gleich gewichtet werden.

(3) Der Teil B der Prüfung besteht aus den drei Prüfungsbereichen Systemkonzeption, Kundenberatung und Geschäftsprozeß sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. In den Prüfungsbereichen Systemkonzeption sowie Kundenberatung und Geschäftsprozeß sind schriftlich insbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen.

(4) Die Anforderungen im Prüfungsbereich Systemkonzeption sind: In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling nach vorgegebenen Kundenanforderungen ein informations- und kommunikationstechnisches System oder Netz planen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er Kundenprobleme und Kundenanforderungen analysieren, Lösungskonzepte für neue Systeme oder Systemveränderungen entwickeln, System- und Programmspezifikationen anwendungsgerecht festlegen, Hard- und Softwarekomponenten auswählen, Bedienoberflächen funktionsgerecht und ergonomisch konzipieren, Planungsunterlagen erstellen, Einsatz von Personal und Sachmittel unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und der Betriebsabläufe des Kunden planen, Kosten ermitteln sowie Standardsoftware zur Planung einsetzen kann.

(5) Die Anforderungen im Prüfungsbereich Kundenberatung und Geschäftsprozeß sind: In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling nach vorgegebenen Kundenanforderungen die Lösung einer Fachaufgabe planen, einschließlich Einkaufen, Anbieten und Verkaufen von Produkten und Dienstleistungen, sowie Zahlungsvorgänge abwickeln und Reklamationen bearbeiten. Der Prüfling soll dabei zeigen, daß er unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und Interessen Kunden informieren und beraten, Produkte einschließlich Software auswählen, Schriftverkehr adressatengerecht führen und Standardsoftware zur Lösung der Aufgaben einsetzen kann.

(6) Die Anforderungen im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde sind: In höchstens 60 Minuten soll der Prüfling zeigen, daß er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

(7) Innerhalb des Prüfungsteiles B haben die Prüfungsbereiche Systemkonzeption sowie Kundenberatung und Geschäftsprozeß gegenüber dem Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde jeweils das doppelte Gewicht.

(8) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Informationselektroniker/zur Informationselektronikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 InfElekAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InfElekAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 InfElekAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8  ...