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§ 11 - Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG)

§ 11 Umschulung und Fortbildung von Berufsvormündern



(1) 1Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 4 Absatz 3 Nummer 1 gleichsteht, wenn der Vormund oder Betreuer besondere Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine dem Abschluss einer Lehre vergleichbare Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. 2Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer

1.
mindestens drei Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt und

2.
an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Absatz 3 vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Lehre vermittelten vergleichbar sind.

(2) 1Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 4 Absatz 3 Nummer 2 gleichsteht, wenn der Vormund oder Betreuer Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. 2Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer

1.
mindestens fünf Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt und

2.
an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Absatz 3 vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule vermittelten vergleichbar sind.

(3) 1Das Landesrecht kann weitergehende Zulassungsvoraussetzungen aufstellen. 2Es regelt das Nähere über die an eine Umschulung oder Fortbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2, Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2 zu stellenden Anforderungen, über Art und Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen, über das Prüfungsverfahren und über die Zuständigkeiten. 3Das Landesrecht kann auch bestimmen, dass eine in einem anderen Land abgelegte Prüfung im Sinne dieser Vorschrift anerkannt wird.





 

Frühere Fassungen von § 11 VBVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.07.2019Artikel 1 Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung
vom 22.06.2019 BGBl. I S. 866

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 VBVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 VBVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VBVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG)
Artikel 10 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882, 925; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
§ 19 VBVG Ansprüche von Betreuern, die vor Inkrafttreten des Betreuungsorganisationsgesetzes bereits berufsmäßig Betreuungen geführt haben
... nachgewiesen haben. (2) Soweit durch Landesrecht auf der Grundlage von § 11 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 866
Artikel 1 VBVGAnpG Änderung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes
... Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits sowie" ersetzt. 7. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...