Änderung § 10 VBVG vom 27.07.2019

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§ 10 VBVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2019 geltenden Fassung
§ 10 VBVG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 866
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2022) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Mitteilung an die Betreuungsbehörde


(1) Wer Betreuungen entgeltlich führt, hat der Betreuungsbehörde, in deren Bezirk er seinen Sitz oder Wohnsitz hat, kalenderjährlich mitzuteilen

(Text alte Fassung)

1. die Zahl der von ihm im Kalenderjahr geführten Betreuungen aufgeschlüsselt nach Betreuten in einem Heim oder außerhalb eines Heims und

(Text neue Fassung)

1. die Zahl der von ihm im Kalenderjahr geführten Betreuungen aufgeschlüsselt nach Betreuten in stationären Einrichtungen und diesen gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits sowie

2. den von ihm für die Führung von Betreuungen im Kalenderjahr erhaltenen Geldbetrag.

(2) 1 Die Mitteilung erfolgt jeweils bis spätestens 31. März für den Schluss des vorangegangenen Kalenderjahrs. 2 Die Betreuungsbehörde kann verlangen, dass der Betreuer die Richtigkeit der Mitteilung an Eides statt versichert.

(3) Die Betreuungsbehörde ist berechtigt und auf Verlangen des Betreuungsgerichts verpflichtet, dem Betreuungsgericht diese Mitteilung zu übermitteln.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2022) 



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