Änderung § 2 VBVG vom 01.09.2009

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§ 2 VBVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 2 VBVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 53 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Erlöschen der Ansprüche


(Text alte Fassung)

Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Vormundschaftsgericht geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Vormundschaftsgericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. § 1835 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. 2 § 1835 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.




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