Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des VBVG am 27.07.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juli 2019 durch Artikel 1 des VBVGAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VBVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

VBVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2019 geltenden Fassung
VBVG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 866

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeines
    § 1 Feststellung der Berufsmäßigkeit und Vergütungsbewilligung
    § 2 Erlöschen der Ansprüche
Abschnitt 2 Vergütung des Vormunds
    § 3 Stundensatz des Vormunds
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Abschnitt 3 Sondervorschriften für Betreuer
    § 4 Stundensatz und Aufwendungsersatz des Betreuers
    § 5 Stundenansatz des Betreuers
(Text neue Fassung)

Abschnitt 3 Vergütung und Aufwendungsersatz des Betreuers
    § 4 Vergütung des Betreuers
    § 5 Fallpauschalen
    § 5a Gesonderte Pauschalen

    § 6 Sonderfälle der Betreuung
    § 7 Vergütung und Aufwendungsersatz für Betreuungsvereine
    § 8 Vergütung und Aufwendungsersatz für Behördenbetreuer
    § 9 Abrechnungszeitraum für die Betreuungsvergütung
    § 10 Mitteilung an die Betreuungsbehörde
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
    § 11 Umschulung und Fortbildung von Berufsvormündern
vorherige Änderung nächste Änderung

 


    § 12 Übergangsregelungen
    Anlage (zu § 4 Absatz 1) Vergütungstabellen
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2022) 

§ 3 Stundensatz des Vormunds


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die dem Vormund nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende Vergütung beträgt für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit 19,50 Euro. 2 Verfügt der Vormund über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz

1. auf 25 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;

2. auf 33,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.



(1) 1 Die dem Vormund nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende Vergütung beträgt für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit 23 Euro. 2 Verfügt der Vormund über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz

1. auf 29,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;

2. auf 39 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

3 Eine auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer wird, soweit sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt, zusätzlich ersetzt.

(2) 1 Bestellt das Familiengericht einen Vormund, der über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Vormundschaft allgemein nutzbar und durch eine Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erworben sind, so wird vermutet, dass diese Kenntnisse auch für die Führung der dem Vormund übertragenen Vormundschaft nutzbar sind. 2 Dies gilt nicht, wenn das Familiengericht aus besonderen Gründen bei der Bestellung des Vormunds etwas anderes bestimmt.

(3) 1 Soweit die besondere Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies ausnahmsweise rechtfertigt, kann das Familiengericht einen höheren als den in Absatz 1 vorgesehenen Stundensatz der Vergütung bewilligen. 2 Dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.

(4) Der Vormund kann Abschlagszahlungen verlangen.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 Stundensatz und Aufwendungsersatz des Betreuers




§ 4 Vergütung des Betreuers


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die dem Betreuer nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende Vergütung beträgt für jede nach § 5 anzusetzende Stunde 27 Euro. 2 Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz

1. auf 33,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;

2. auf 44 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(2)
1 Die Stundensätze nach Absatz 1 gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen sowie anfallende Umsatzsteuer ab. 2 Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(3) 1 § 3 Abs.
2 gilt entsprechend. 2 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 findet keine Anwendung.



(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3)
Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1. nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;

2. nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4)
1 § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. 2 § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Stundenansatz des Betreuers




§ 5 Fallpauschalen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der dem Betreuer zu vergütende Zeitaufwand ist

1. in den ersten drei Monaten der Betreuung mit fünfeinhalb,

2. im vierten bis sechsten Monat mit viereinhalb,

3. im siebten bis zwölften Monat mit vier,

4. danach mit zweieinhalb

Stunden im Monat anzusetzen. 2 Hat der Betreute seinen
gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim, beträgt der Stundenansatz

1. in den ersten drei Monaten der Betreuung achteinhalb,

2. im vierten bis sechsten Monat sieben,

3. im siebten bis zwölften Monat sechs,

4. danach viereinhalb

Stunden im Monat.

(2) 1 Ist der Betreute mittellos, beträgt der Stundenansatz

1. in den ersten drei Monaten der
Betreuung viereinhalb,

2. im vierten bis sechsten Monat dreieinhalb,

3. im siebten bis zwölften Monat drei,

4. danach zwei

Stunden im Monat. 2 Hat
der mittellose Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim, beträgt der Stundenansatz

1.
in den ersten drei Monaten der Betreuung sieben,

2.
im vierten bis sechsten Monat fünfeinhalb,

3.
im siebten bis zwölften Monat fünf,

4. danach dreieinhalb

Stunden
im Monat.

(3) 1 Heime im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung
und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. 2 § 1 Abs. 2 des Heimgesetzes gilt entsprechend.

(4) 1
Für die Berechnung der Monate nach den Absätzen 1 und 2 gelten § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 erste Alternative des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. 2 Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist der Stundenansatz zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. 3 Die sich dabei ergebenden Stundenansätze sind auf volle Zehntel aufzurunden.

(5)
1 Findet ein Wechsel von einem beruflichen zu einem ehrenamtlichen Betreuer statt, sind dem beruflichen Betreuer der Monat, in den der Wechsel fällt, und der Folgemonat mit dem vollen Zeitaufwand nach den Absätzen 1 und 2 zu vergüten. 2 Dies gilt auch dann, wenn zunächst neben dem beruflichen Betreuer ein ehrenamtlicher Betreuer bestellt war und dieser die Betreuung allein fortführt. 3 Absatz 4 Satz 2 und 3 ist nicht anwendbar.



(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1. der Dauer der Betreuung,

2. dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und

3. dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) 1 Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. 2 Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. 3 Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3)
1 Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. 2 Im Sinne dieses Gesetzes sind

1. stationäre Einrichtungen: Einrichtungen, die
dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;

2. ambulant betreute Wohnformen: entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege
zu ermöglichen.

3 Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt,
wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) 1 Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. 2 Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5a (neu)




§ 5a Gesonderte Pauschalen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Ist der Betreute nicht mittellos, wird der Betreuer mit einer zusätzlichen monatlichen Pauschale in Höhe von 30 Euro vergütet, wenn dieser die Verwaltung

1. von Geldvermögen in Höhe von mindestens 150.000 Euro,

2. von Wohnraum, der nicht vom Betreuten oder seinem Ehegatten genutzt wird, oder

3. eines Erwerbsgeschäfts des Betreuten

zu besorgen hat. 2 Die Pauschale kann geltend gemacht werden, wenn einer der Fälle des Satzes 1 an mindestens einem Tag im Abrechnungsmonat vorliegt.

(2) Findet ein Wechsel von einem ehrenamtlichen zu einem beruflichen Betreuer statt, ist der berufliche Betreuer mit einer einmaligen Pauschale in Höhe von 200 Euro zu vergüten.

(3) 1 Findet ein Wechsel von einem beruflichen zu einem ehrenamtlichen Betreuer statt, ist der berufliche Betreuer mit einer einmaligen Pauschale in Höhe des 1,5-fachen der zum Zeitpunkt des Betreuerwechsels zu vergütenden Fallpauschale zu vergüten. 2 Dies gilt auch dann, wenn zunächst neben dem beruflichen Betreuer ein ehrenamtlicher Betreuer bestellt war und dieser die Betreuung allein fortführt.

(4) Die Pauschalen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur gemeinsam mit einem Vergütungsantrag nach den §§ 4 und 5 geltend gemacht werden.

§ 6 Sonderfälle der Betreuung


vorherige Änderung nächste Änderung

1 In den Fällen des § 1899 Abs. 2 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhält der Betreuer eine Vergütung nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 3; für seine Aufwendungen kann er Vorschuss und Ersatz nach § 1835 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Ausnahme der Aufwendungen im Sinne von § 1835 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beanspruchen. 2 Ist im Fall des § 1899 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Verhinderung tatsächlicher Art, sind die Vergütung und der Aufwendungsersatz nach § 4 in Verbindung mit § 5 zu bewilligen und nach Tagen zu teilen; § 5 Abs. 4 Satz 3 sowie § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.



1 In den Fällen des § 1899 Abs. 2 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhält der Betreuer eine Vergütung nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 3; für seine Aufwendungen kann er Vorschuss und Ersatz nach § 1835 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Ausnahme der Aufwendungen im Sinne von § 1835 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beanspruchen. 2 Ist im Fall des § 1899 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Verhinderung tatsächlicher Art, sind die Vergütung und der Aufwendungsersatz nach § 4 in Verbindung mit § 5 sowie die Pauschale nach § 5a Absatz 1 zu bewilligen und im Fall des § 5 nach Tagen zu teilen; § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

§ 7 Vergütung und Aufwendungsersatz für Betreuungsvereine


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Ist ein Vereinsbetreuer bestellt, so ist dem Verein eine Vergütung und Aufwendungsersatz nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 4 und 5 zu bewilligen. 2 § 1 Abs. 1 sowie § 1835 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden keine Anwendung.



(1) 1 Ist ein Vereinsbetreuer bestellt, so ist dem Verein eine Vergütung und Aufwendungsersatz nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 4 bis 5a zu bewilligen. 2 § 1 Abs. 1 sowie § 1835 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden keine Anwendung.

(2) 1 § 6 gilt entsprechend; der Verein kann im Fall von § 6 Satz 1 Vorschuss und Ersatz der Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1, 1a und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. 2 § 1835 Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(3) Der Vereinsbetreuer selbst kann keine Vergütung und keinen Aufwendungsersatz nach diesem Gesetz oder nach den §§ 1835 bis 1836 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend machen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2022) 

§ 10 Mitteilung an die Betreuungsbehörde


(1) Wer Betreuungen entgeltlich führt, hat der Betreuungsbehörde, in deren Bezirk er seinen Sitz oder Wohnsitz hat, kalenderjährlich mitzuteilen

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Zahl der von ihm im Kalenderjahr geführten Betreuungen aufgeschlüsselt nach Betreuten in einem Heim oder außerhalb eines Heims und



1. die Zahl der von ihm im Kalenderjahr geführten Betreuungen aufgeschlüsselt nach Betreuten in stationären Einrichtungen und diesen gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits sowie

2. den von ihm für die Führung von Betreuungen im Kalenderjahr erhaltenen Geldbetrag.

(2) 1 Die Mitteilung erfolgt jeweils bis spätestens 31. März für den Schluss des vorangegangenen Kalenderjahrs. 2 Die Betreuungsbehörde kann verlangen, dass der Betreuer die Richtigkeit der Mitteilung an Eides statt versichert.

(3) Die Betreuungsbehörde ist berechtigt und auf Verlangen des Betreuungsgerichts verpflichtet, dem Betreuungsgericht diese Mitteilung zu übermitteln.



§ 11 Umschulung und Fortbildung von Berufsvormündern


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gleichsteht, wenn der Vormund oder Betreuer besondere Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine dem Abschluss einer Lehre vergleichbare Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. 2 Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer



(1) 1 Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 4 Absatz 3 Nummer 1 gleichsteht, wenn der Vormund oder Betreuer besondere Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine dem Abschluss einer Lehre vergleichbare Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. 2 Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer

1. mindestens drei Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt und

vorherige Änderung nächste Änderung

2. an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2 vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Lehre vermittelten vergleichbar sind.

(2) 1 Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 gleichsteht, wenn der Vormund oder Betreuer Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. 2 Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer



2. an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Absatz 3 vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Lehre vermittelten vergleichbar sind.

(2) 1 Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 4 Absatz 3 Nummer 2 gleichsteht, wenn der Vormund oder Betreuer Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. 2 Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer

1. mindestens fünf Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt und

vorherige Änderung nächste Änderung

2. an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2 vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule vermittelten vergleichbar sind.



2. an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Absatz 3 vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule vermittelten vergleichbar sind.

(3) 1 Das Landesrecht kann weitergehende Zulassungsvoraussetzungen aufstellen. 2 Es regelt das Nähere über die an eine Umschulung oder Fortbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2, Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2 zu stellenden Anforderungen, über Art und Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen, über das Prüfungsverfahren und über die Zuständigkeiten. 3 Das Landesrecht kann auch bestimmen, dass eine in einem anderen Land abgelegte Prüfung im Sinne dieser Vorschrift anerkannt wird.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 (neu)




§ 12 Übergangsregelungen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Auf Vergütungsansprüche von Betreuern, Vormündern, Pflegern und Verfahrenspflegern für Leistungen, die vor dem 27. Juli 2019 erbracht wurden, ist dieses Gesetz bis zum Ende des angefangenen Betreuungsmonats in seiner bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage (neu)




Anlage (zu § 4 Absatz 1) Vergütungstabellen


vorherige Änderung

 


Vergütungstabelle A


Nr. | Dauer der
Betreuung | Nr. | Gewöhnlicher
Aufenthaltsort | Nr. | Vermögensstatus | monatliche
Pauschale

A1 | In den ersten
drei Monaten | A1.1 | stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform | A1.1.1 | mittellos | 194,00 €

A1.1.2 | nicht mittellos | 200,00 €

A1.2 | andere Wohnform | A1.2.1 | mittellos | 208,00 €

A1.2.2 | nicht mittellos | 298,00 €

A2 | Im vierten bis
sechsten Monat | A2.1 | stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform | A2.1.1 | mittellos | 129,00 €

A2.1.2 | nicht mittellos | 158,00 €

A2.2 | andere Wohnform | A2.2.1 | mittellos | 170,00 €

A2.2.2 | nicht mittellos | 208,00 €

A3 | Im siebten bis
zwölften Monat | A3.1 | stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform | A3.1.1 | mittellos | 124,00 €

A3.1.2 | nicht mittellos | 140,00 €

A3.2 | andere Wohnform | A3.2.1 | mittellos | 151,00 €

A3.2.2 | nicht mittellos | 192,00 €

A4 | Im 13. bis
24. Monat | A4.1 | stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform | A4.1.1 | mittellos | 87,00 €

A4.1.2 | nicht mittellos | 91,00 €

A4.2 | andere Wohnform | A4.2.1 | mittellos | 122,00 €

A4.2.2 | nicht mittellos | 158,00 €

A5 | Ab dem 25. Monat | A5.1 | stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform | A5.1.1 | mittellos | 62,00 €

A5.1.2 | nicht mittellos | 78,00 €

A5.2 | andere Wohnform | A5.2.1 | mittellos | 105,00 €

A5.2.2 | nicht mittellos | 130,00 €


Vergütungstabelle B


Nr. | Dauer der
Betreuung | Nr. | Gewöhnlicher
Aufenthaltsort | Nr. | Vermögensstatus | monatliche
Pauschale

B1 | In den ersten
drei Monaten | B1.1 | stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform | B1.1.1 | mittellos | 241,00 €

B1.1.2 | nicht mittellos | 249,00 €

B1.2 | andere Wohnform | B1.2.1 | mittellos | 258,00 €

B1.2.2 | nicht mittellos | 370,00 €

B2 | Im vierten bis
sechsten Monat | B2.1 | stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform | B2.1.1 | mittellos | 158,00 €

B2.1.2 | nicht mittellos | 196,00 €

B2.2 | andere Wohnform | B2.2.1 | mittellos | 211,00 €

B2.2.2 | nicht mittellos | 258,00 €

B3 | Im siebten bis
zwölften Monat | B3.1 | stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform | B3.1.1 | mittellos | 154,00 €

B3.1.2 | nicht mittellos | 174,00 €

B3.2 | andere Wohnform | B3.2.1 | mittellos | 188,00 €

B3.2.2 | nicht mittellos | 238,00 €

B4 | Im 13. bis
24. Monat | B4.1 | stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform | B4.1.1 | mittellos | 107,00 €

B4.1.2 | nicht mittellos | 113,00 €

B4.2 | andere Wohnform | B4.2.1 | mittellos | 151,00 €

B4.2.2 | nicht mittellos | 196,00 €

B5 | Ab dem 25. Monat | B5.1 | stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform | B5.1.1 | mittellos | 78,00 €

B5.1.2 | nicht mittellos | 96,00 €

B5.2 | andere Wohnform | B5.2.1 | mittellos | 130,00 €

B5.2.2 | nicht mittellos | 161,00 €


Vergütungstabelle C


Nr. | Dauer der
Betreuung | Nr. | Gewöhnlicher
Aufenthaltsort | Nr. | Vermögensstatus | monatliche
Pauschale

C1 | In den ersten
drei Monaten | C1.1 | stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform | C1.1.1 | mittellos | 317,00 €

C1.1.2 | nicht mittellos | 327,00 €

C1.2 | andere Wohnform | C1.2.1 | mittellos | 339,00 €

C1.2.2 | nicht mittellos | 486,00 €

C2 | Im vierten bis
sechsten Monat | C2.1 | stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform | C2.1.1 | mittellos | 208,00 €

C2.1.2 | nicht mittellos | 257,00 €

C2.2 | andere Wohnform | C2.2.1 | mittellos | 277,00 €

C2.2.2 | nicht mittellos | 339,00 €

C3 | Im siebten bis
zwölften Monat | C3.1 | stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform | C3.1.1 | mittellos | 202,00 €

C3.1.2 | nicht mittellos | 229,00 €

C3.2 | andere Wohnform | C3.2.1 | mittellos | 246,00 €

C3.2.2 | nicht mittellos | 312,00 €

C4 | Im 13. bis
24. Monat | C4.1 | stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform | C4.1.1 | mittellos | 141,00 €

C4.1.2 | nicht mittellos | 149,00 €

C4.2 | andere Wohnform | C4.2.1 | mittellos | 198,00 €

C4.2.2 | nicht mittellos | 257,00 €

C5 | Ab dem 25. Monat | C5.1 | stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant betreute
Wohnform | C5.1.1 | mittellos | 102,00 €

C5.1.2 | nicht mittellos | 127,00 €

C5.2 | andere Wohnform | C5.2.1 | mittellos | 171,00 €

C5.2.2 | nicht mittellos | 211,00 €