Änderung § 16 BRKG vom 27.06.2020

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§ 16 BRKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 16 BRKG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 68 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Verwaltungsvorschriften


(Text alte Fassung)

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlässt das Bundesministerium des Innern. Verwaltungsvorschriften zu den Sondervorschriften für die Reisekostenvergütung für Auslandsdienstreisen erlässt das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt.

(Text neue Fassung)

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Verwaltungsvorschriften zu den Sondervorschriften für die Reisekostenvergütung für Auslandsdienstreisen erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt.

 



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