(1) Auf den durch das Tafelzeichen E.22 freigegebenen Wasserflächen darf mit Wassermotorrädern gefahren werden. Dabei dürfen die Fahrzeugführer durch ihre Fahrweise keinen anderen gefährden, die übrige Schiffahrt nicht behindern und andere Fahrzeuge, Ufer- oder Regelungsbauwerke, schwimmende oder feste Anlagen, Schiffahrtszeichen und Ufervegetation nicht beschädigen. Die Fahrzeugführer haben dazu die Geschwindigkeit ihrer Fahrzeuge rechtzeitig im erforderlichen Maße zu verringern und bei der Vorbeifahrt einen ausreichenden Abstand, der 10 Meter nicht unterschreiten darf, einzuhalten.
(2) Zusätzliche dreieckige Tafeln und rechteckige Schilder zu dem Tafelzeichen nach Absatz 1 zeigen die Längen-, und soweit erforderlich, die Breitenbegrenzung der freigegebenen Wasserflächen an.
(3) Eine Übersicht über die für das Fahren mit Wassermotorrädern freigegebenen Wasserflächen wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt veröffentlicht.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 20.01.2006 BGBl. I S. 220
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147