Änderung § 9 Wassermotorräder-Verordnung vom 01.04.2006

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2006 geltenden Fassung
Zuletzt geändert durch Art 8 V v 20.01.2006 BGBl. I 220
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Übergangsregelung


(Text neue Fassung)

§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung

§ 2 Nr. 4 und § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 sind ab dem 1. Juli 2006 nicht mehr anzuwenden. Ab diesem Zeitpunkt ist § 3 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung wieder anzuwenden.



 
 



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