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Synopse aller Änderungen der FinDAGKostV am 14.02.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. Februar 2006 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FinDAGKostV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

FinDAGKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2006 geltenden Fassung
FinDAGKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2006 geltenden Fassung
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Gebührentatbestände; Höhe der Gebühren


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Gebührenpflichtig sind vorbehaltlich besonderer Regelungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Amtshandlungen

1. auf Grund
des § 2 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1, § 2b Abs. 1a Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, dieser auch in Verbindung mit § 99 Abs. 2 Satz 3 des Investmentgesetzes, § 2b Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 10 Abs. 1c Satz 1, Abs. 3b Satz 1 und Abs. 9 Satz 3 und 4 des Gesetzes über das Kreditwesen, diese auch in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Satz 2 des Investmentgesetzes, § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 32 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 34 Abs. 2 Satz 3 und 4, § 35 Abs. 2 sowie § 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 37 des Gesetzes über das Kreditwesen,

2. auf Grund des § 23 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 4, § 36 Abs. 1 Satz 2 und § 37i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes,

3. auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 2 und des § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes,

4. auf Grund des § 13, § 15 Satz 1, § 20 Abs. 3 und § 29 Abs. 2 Satz 1 des Hypothekenbankgesetzes,

5. auf Grund des § 10 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 13, § 15 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 und § 28 Abs. 1 des Schiffsbankgesetzes,

6. auf Grund des § 6a Satz 3, § 7 Abs. 6, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 und 3 und § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 15 des Gesetzes über Bausparkassen sowie § 1 Abs. 4, § 7 Abs. 5 und § 9 Abs. 3 der Bausparkassen-Verordnung,

7. auf Grund des § 17 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1, dieser auch in Verbindung mit § 99 Abs. 3, § 39 Abs. 3 Satz 1, § 40 Satz 1 Nr. 4, § 43 Abs. 2 Satz 1, dieser auch in Verbindung mit § 99 Abs. 3, § 97 Abs. 1 und 3, § 128 Abs. 1 Satz 2, § 132 Abs. 1, § 139 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 6 und § 141 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 121 bis 124, 126, 130, 131 und 133 des Investmentgesetzes sowie § 145 Abs. 1 Satz 1 des Investmentgesetzes in Verbindung mit § 24b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften,

8. auf Grund des

a) § 5 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 159 Abs. 1 Satz 1, § 110d Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2, § 112 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie auf Grund des § 106b Abs. 4 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie auf Grund des § 119 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;

b) aa) § 11a Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 11c Satz 3, §§ 11d und 11e sowie § 12 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 12f, diese jeweils auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1, § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;

bb) § 12b Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 11b Satz 2, § 12f, und § 12b Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 12f, dieser jeweils auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1, § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;

cc) § 71 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 76 sowie mit § 110d Abs. 2 Satz 1, § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;

c) § 13 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 11c, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1 und 2, § 159 Abs. 1 Satz 2, § 106b Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;

d) § 13 Abs. 1a Satz 4 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 8a Abs. 1 Satz 2, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1, § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;

e) § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 108 Abs. 1 Satz 1, § 110d Abs. 2 Satz 1, § 113 Abs. 1, § 159 Abs. 1 Satz 2, § 160 Abs. 5 Satz 2, § 108 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;

f) § 14a Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;

g) § 54 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 3 oder § 2 Abs. 2 Buchstabe g der Anlagenverordnung, auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 110 Abs. 1, § 110d Abs. 2 Satz 1, und § 115 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung;

h) § 54 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der Anlagenverordnung, auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 110 Abs. 1, § 110d Abs. 2 Satz 1, und § 115 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 2 der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung für Genehmigungen;

i) aa) § 66 Abs. 3a Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3 in Verbindung mit § 110 Abs. 1, § 110d Abs. 2 Satz 1 und 2, § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;

bb) § 66 Abs. 3a Satz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3 in Verbindung mit § 110 Abs. 1, § 110d Abs. 2 Satz 1 und 2, § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;

cc) § 66 Abs. 5 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3 in Verbindung mit § 110 Abs. 1, § 110d Abs. 2 Satz 1 und 2, § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;

dd) § 66 Abs. 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3 in Verbindung mit § 110 Abs. 1, § 110d Abs. 2 Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;

j) aa) § 87 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 113 Abs. 1, § 106b Abs. 7 Satz 2, § 106b Abs. 7 Satz 1 sowie § 110d Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;

bb) § 121c Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;

k) aa) § 87 Abs. 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1, § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;

bb) § 121c Abs. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;

l) § 106b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2, auch in Verbindung mit § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;

m) § 115 Abs. 2 Satz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;

n) § 157a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

(2) Die Gebühr beträgt
vorbehaltlich der Bestimmungen in den Absätzen 3 bis 5

1. a) 5.000 Euro in den Fällen des §
2 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen,

b) 5.000
bis 100.000 Euro in den Fällen des § 2b Abs. 1a Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, auch in Verbindung mit § 99 Abs. 2 Satz 3 des Investmentgesetzes,

c) 1.500 Euro in den Fällen des § 2b Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes über das Kreditwesen,

d) 1.000 bis 10.000 Euro in den Fällen des § 10 Abs. 1c Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen,

e) 750 Euro in den Fällen des § 10 Abs. 3b Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen,

f) 500 Euro in den Fällen des § 10 Abs. 9 Satz 3 und
4 des Gesetzes über das Kreditwesen, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Satz 2 des Investmentgesetzes,

g) 500 Euro in den Fällen des § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen,

aa) für die Freistellung von den Verpflichtungen nach § 13 Abs. 1 und 2, § 13a Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 Nr. 6 bis 11 und Abs. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 sowie den §§ 25 und 26 des Gesetzes über das Kreditwesen,

bb) für eine Freistellung von den Verpflichtungen nach § 29 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen bei bis zu fünf verwalteten Depots, zuzüglich 10 Euro für jedes weitere Depot, maximal 1.000 Euro,

cc) für die Freistellung von der Verpflichtung nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, Kredite nur zu marktmäßigen Bedingungen zu gewähren,

h) in den Fällen des § 32 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, auch in Verbindung mit § 53 des Gesetzes über das Kreditwesen,

aa) 1.000 Euro für die Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 bis 8 des Gesetzes über das Kreditwesen,

bb) 2.000 Euro für die Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes über das Kreditwesen, wenn die Anlage- und Abschlussvermittlung oder die Finanzportfolioverwaltung nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und sofern im Rahmen der Geschäftstätigkeit nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten gehandelt wird,

cc) 3.000 Euro für die Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes über das Kreditwesen, wenn die Anlage- und Abschlussvermittlung oder die Finanzportfolioverwaltung die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und sofern im Rahmen der Geschäftstätigkeit nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten gehandelt wird,

dd) 4.000 Euro für die Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes über das Kreditwesen, wenn in den Fällen nach den Nummern 2 und 3 im Rahmen der Geschäftstätigkeit auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten gehandelt wird, sowie § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen,

ee) 5.000 Euro für die Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von sämtlichen Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 8 des Gesetzes über das Kreditwesen,

ff) 5.000 Euro für die Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10 des Gesetzes über das Kreditwesen, soweit die Erlaubniserteilung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen auf diese Tatbestände beschränkt ist,

gg) 10.000 Euro für die Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften, wenn

aaa) einzelne oder mehrere Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 11 des Gesetzes über das Kreditwesen betrieben werden und das Institut kein Einlagenkreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen ist und Doppelbuchstabe ff nicht anwendbar ist oder

bbb) Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des Gesetzes über das Kreditwesen in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 des Investmentgesetzes betrieben werden, sofern die Kapitalanlagegesellschaft keine Altersvorsorge- oder Immobiliensondervermögen sowie Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken vertreibt,

hh) 30 000 Euro für die Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften bei

aaa) Einlagenkreditinstituten im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, unabhängig davon, ob neben den Bankgeschäften im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über das Kreditwesen noch weitere Bankgeschäfte im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5 und 7 bis 11 des Gesetzes über das Kreditwesen betrieben oder Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 8 des Gesetzes über das Kreditwesen erbracht werden,

bbb) einem Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des Gesetzes über das Kreditwesen in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 des Investmentgesetzes, sofern die Kapitalanlagegesellschaft auch Altersvorsorge-, Immobiliensondervermögen, Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken vertreibt,

ccc) einem Betreiben von Bankgeschäften als Hypothekenbank im Sinne des Hypothekenbankgesetzes,

ddd) einem Betreiben von Bankgeschäften als Bausparkasse im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen,

eee) (weggefallen)

im Falle einer nachträglichen Erweiterung einer bestehenden Erlaubnis um weitere Erlaubnisgegenstände kann die Gebühr bei verringertem Arbeitsaufwand bis zum halben Gebührensatz verringert werden,

i) in den Fällen des § 34 Abs. 2 Satz 3 und 4 und des § 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen 25 Prozent der zum Zeitpunkt der Untersagung der Fortführung der Geschäfte durch zwei Stellvertreter nach
dem Tode des Erlaubnisinhabers oder des Verlangens auf Abberufung eines Geschäftsleiters für die Neuerteilung einer Erlaubnis gleichen Umfangs maßgeblichen Gebühr nach Buchstabe h,

j)
in den Fällen des § 35 Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen 50 Prozent der zum Zeitpunkt der Aufhebung der Erlaubnis für die Neuerteilung einer Erlaubnis gleichen Umfangs maßgeblichen Gebühr nach Buchstabe h,

k) in den Fällen des § 36 Abs.
1 Satz 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen für die Untersagung der Tätigkeit als Geschäftsleiter 12,5 Prozent der nach Buchstabe h ermittelten Gebühr, höchstens jedoch 3.000 Euro,

l) 1.000 bis 100.000 Euro
in den Fällen des § 37 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen;

2. a) (weggefallen)

b) (weggefallen)

c) 1.500 Euro in den Fällen des § 23 Abs. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes,

d) 500 Euro in den Fällen des § 25 Abs. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes,

e) 250 Euro in den Fällen des § 36 Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes,

f) 2.000 bis 20.000 Euro in den Fällen des § 37i Abs. 1 Satz 1 in
Verbindung mit Abs. 2 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes;

3. a) 500 Euro in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Geldwäschegesetzes,

b) 250 Euro in den Fällen des § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes;

4. a) 2.000 Euro in den Fällen des § 13 des Hypothekenbankgesetzes für die Genehmigung einer neuen Wertermittlungsanweisung,

b) 250 bis 1.000 Euro in den Fällen des § 13 des Hypothekenbankgesetzes für die Genehmigung der Änderung einer genehmigten Wertermittlungsanweisung,

c) 2.500 Euro in den Fällen des § 15 Satz 1 des Hypothekenbankgesetzes für die Genehmigung der Darlehensbedingungen,

d) 250 bis 1.250 Euro in den Fällen des § 15 Satz 1 des Hypothekenbankgesetzes für die Genehmigung der Änderung genehmigter Darlehensbedingungen,

e) 500 Euro in den Fällen des § 20 Abs. 3 und § 29 Abs. 2 Satz 1 des Hypothekenbankgesetzes;

5. a) 750 Euro in den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 3 des Schiffsbankgesetzes,

b) 500 Euro in den Fällen des § 10 Abs. 3 Satz 1 des Schiffsbankgesetzes,

c) 1.000 Euro in den Fällen des § 10 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 3 des Schiffsbankgesetzes,

d) 2.000 Euro in den Fällen des § 13 Halbsatz 2 des Schiffsbankgesetzes für die Genehmigung einer neuen Wertermittlungsanweisung,

e) 250 bis 1.000 Euro in den Fällen des § 13 des Schiffsbankgesetzes für die Genehmigung einer Änderung einer genehmigten Wertermittlungsanweisung,

f) 2.500 Euro in den Fällen des § 15 Satz 1 des Schiffsbankgesetzes für die Genehmigung der Darlehensbedingungen,

g) 250 bis 1.250 Euro in den Fällen des § 15 Satz 1 des Schiffsbankgesetzes für die Genehmigung der Änderung genehmigter Darlehensbedingungen,

h) 500 Euro in den Fällen des § 18 Abs. 1 Satz 1 und des § 28 Abs. 1 des Schiffsbankgesetzes;

6. a) aa) 500 Euro in den Fällen des § 6a Satz 3, § 7 Abs. 6 und § 12 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Gesetzes über Bausparkassen,

bb) 500 bis 3.000 Euro in den Fällen des § 1 Abs. 4 der Bausparkassen-Verordnung, wobei die Höchstgebühr in Höhe von 3.000 Euro in der Regel anfällt, wenn die Ausnahmegenehmigung nach § 1 Abs. 4 der Bausparkassen-Verordnung auf der Grundlage der Ergebnisse einer Prüfung eines bauspartechnischen Simulationsmodells erteilt wird,

b) 2.500 Euro in den Fällen der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 und 15 des Gesetzes über Bausparkassen sowie § 7 Abs. 5 und § 9 Abs. 3 der Bausparkassen-Verordnung,

c) 3.000 Euro in den Fällen des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen in Bezug auf Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge, welche die in § 5 Abs. 2 und 3 Nr. 1, 2, 4 bis 9 aufgeführten Bestimmungen betreffend das Gesetz über Bausparkassen betreffen,

d) 6.000 Euro in den Fällen des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen in Bezug auf Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge, die neuen Bauspartarifen zugrunde gelegt werden sollen;

7. a) 250 Euro in den Fällen des § 128 Abs. 1 Satz 2 des Investmentgesetzes und in den Fällen des § 145 Abs. 1 Satz 1 des Investmentgesetzes in Verbindung mit § 24b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften,

b) 750 Euro in den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 99 Abs. 3, sowie in den Fällen des § 39 Abs. 3 Satz 1 des Investmentgesetzes,

c) in den Fällen des § 40 Satz 1 Nr. 4 und § 43 Abs. 2 Satz 1 des Investmentgesetzes

aa) 1.500 Euro für die Erteilung einer Genehmigung für Sondervermögen, die keine Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken sind,

bb) 3.000 bis 5.000 Euro für Erteilung einer Genehmigung für Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken;

soweit es sich bei den vorgenannten Sondervermögen um Umbrellafonds im Sinne des § 34 Abs. 2 des Investmentgesetzes handelt, ist die Gebühr je Teilfonds zu erheben; für die Genehmigung einer Änderung wird jeweils der halbe Gebührensatz erhoben,

d) in den Fällen des § 17 Satz 1 und § 97 Abs. 3 des Investmentgesetzes 50 Prozent der zum Zeitpunkt der Aufhebung der Erlaubnis für die Neuerteilung einer Erlaubnis gleichen Umfangs maßgeblichen Gebühr nach Buchstabe e und
Nummer 1 Buchstabe h,

e) 1.500 bis 20.000 Euro in den Fällen der Erlaubniserteilung und ihrer Änderung, einschließlich einer Satzungsänderung, nach 97 Abs. 1
des Investmentgesetzes sowie in den Fällen des § 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Investmentgesetzes,

f) 1.500 Euro für die Bearbeitung der Anzeige nach § 132 Abs. 1 des Investmentgesetzes,

g) 500 Euro zu Beginn eines jeden Kalenderjahres für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der §§ 121 bis 124, 126, 130, 131 sowie 133 in Verbindung mit § 141 Abs. 1 des Investmentgesetzes,

h) 5.000 Euro für die Bearbeitung der Anzeige nach § 139 Abs. 1 des Investmentgesetzes,

i) 2.500 Euro zu Beginn eines jeden Kalenderjahres für die Prüfung der nach § 139 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 des Investmentgesetzes vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen; soweit es sich bei den Buchstaben f, g, h und i bei den angezeigten Investmentvermögen um Umbrellafonds handelt, ist die Gebühr je Teilfonds zu erheben.

8. a) in den Fällen des § 5 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 159 Abs. 1 Satz 1, § 110d Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2, § 112 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie auf Grund des § 106b Abs. 4 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie auf Grund des § 119 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes

aa) als Grundgebühr

aaa) 20.000 Euro für die Erteilung einer Ersterlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer substitutiven Krankenversicherung (Anlage zum Versicherungsaufsichtsgesetz Teil A Sparte Nr. 2 Risikoarten Buchstabe a und b),

bbb) 15.000 Euro für die Erteilung der Ersterlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer Versicherungssparte der Lebensversicherung (Anlage zum Versicherungsaufsichtsgesetz Teil A Sparten Nr. 19, 20, 21, 22, 23 oder 24),

ccc) 15.000 Euro für die Erteilung der Ersterlaubnis zum Geschäftsbetrieb an einen Pensionsfonds (Anlage zum Versicherungsaufsichtsgesetz Teil A Sparte Nr. 25),

ddd) 10.000 Euro

aaaa) für die Erteilung der Ersterlaubnis zum Geschäftsbetrieb der Rückversicherung sowie für

bbbb) die erstmalige Erteilung der Erlaubnis in anderen Fällen,

bb) zuzüglich einer Zusatzgebühr

aaa) von 2.500 Euro für jede Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Sparte (Nummern der Anlage zum Versicherungsaufsichtsgesetz Teil A), wenn die Sparte der Anlage Teil A keine Untergliederungen nach Risikoarten enthält, oder

bbb) für jede Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Risikoart einer Sparte der Anlage Teil A zum Versicherungsaufsichtsgesetz von 500 Euro je Risikoart, soweit eine Sparte der Anlage Teil A zum Versicherungsaufsichtsgesetz Untergliederungen nach Buchstaben enthält,

ccc) von 3.500 Euro für jede Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb des in § 120 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Rückversicherungsgeschäfts,

cc) die in den Doppelbuchstaben aa und bb genannten Gebühren werden von der Bundesanstalt entsprechend erhoben für die Erstellung des Gutachtens gemäß § 106b Abs. 4 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

b) 500 Euro in den Fällen

aa) des § 11a Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 11c Satz 3, §§ 11d und 11e und des § 12 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 12f, diese jeweils auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1, § 113 Abs. 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Rahmen der laufenden Aufsicht bei der Anzeige der Absicht der Bestellung eines verantwortlichen Aktuars für die Prüfung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung,

bb) des § 12b Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 11b Satz 2, § 12f und des § 12b Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 12f, dieser jeweils auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1, § 113 Abs. 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Rahmen der laufenden Aufsicht bei der Anzeige der Absicht der Bestellung eines Treuhänders für die Prüfung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung,

cc) des § 71 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 76, auch in Verbindung mit § 110d Abs. 2 Satz 1, § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, im Rahmen der laufenden Aufsicht bei der Anzeige der Absicht der Bestellung eines Treuhänders für den Deckungsstock für die Prüfung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung,

c) in den Fällen des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 11c, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113, § 159 Abs. 1 Satz 2, § 106b Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes

aa) 500 bis 2.500 Euro für die Genehmigung von Änderungen

aaa) einer Satzung, darunter auch solche bei Sterbekassen im Hinblick auf die Verwendung des Überschusses,

bbb) des technischen Geschäftsplans für vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossene Lebensversicherungsverträge,

bb) für die Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb

aaa) einer weiteren Sparte (Nummern der Anlage Teil A zum Versicherungsaufsichtsgesetz, wenn die Sparte der Anlage Teil A keine Untergliederungen nach Risikoarten enthält) 2 500 Euro oder

bbb) einer weiteren Risikoart einer Sparte von 500 Euro je Risikoart, soweit die Sparte der Anlage Teil A zum Versicherungsaufsichtsgesetz Untergliederungen nach Buchstaben enthält,

ccc) einer Erweiterung des Rückversicherungsgeschäfts nach § 120 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 3.500 Euro,

cc) 500 Euro für die Genehmigung der räumlichen Ausdehnung des Geschäftsbetriebs durch Mittelspersonen im Dienstleistungsverkehr oder durch eine Niederlassung je Gebiet (Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) in den Fällen des § 13 Abs. 3; sofern eine Genehmigung für das Teilgebiet eines Drittstaates erteilt wird, wird eine Gebühr je Teilgebietsgenehmigung erhoben,

dd) für die Prüfung eines Pensionsplans

aaa) 5.000 Euro bei Einführung eines neuen Pensionsplans oder

bbb) 2.500 bis 5.000 Euro bei einer Änderung eines bestehenden Pensionsplans,

ee) 1.000 bis 2.500 Euro für die Genehmigung von Unternehmensverträgen der in den §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes bezeichneten Art,

d) 1.000 bis 2.500 Euro in den Fällen des gemäß § 13 Abs. 1a Satz 4 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 8a Abs. 1 Satz 2, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1, § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, für die Prüfung von Funktionsausgliederungsverträgen (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes),

e) in den Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 108 Abs. 1 Satz 1, § 110d Abs. 2 Satz 1, § 113 Abs. 1, § 159 Abs. 1 Satz 2, § 160 Abs. 5 Satz 2, § 108 Abs. 2 Satz 1, für die Genehmigung der Übertragung eines Bestandes, auch teilweise,

aa) 2.500 Euro, für jede betroffene Sparte soweit die Sparte der Anlage Teil A zum Versicherungsaufsichtsgesetz keine Untergliederungen nach Buchstaben enthält, oder

bb) für jede Übertragung eines Bestandes je betroffene Risikoart einer Sparte einen Betrag von 500 Euro, soweit die Sparte der Anlage Teil A zum Versicherungsaufsichtsgesetz Untergliederungen nach Buchstaben enthält,

f) 10.000 Euro in den Fällen des § 14a Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, für die Genehmigung einer Umwandlung,

g) 3.000 Euro in den Fällen des § 54 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 3 oder § 2 Abs. 2 Buchstabe g der Anlageverordnung, auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3 in Verbindung mit § 110 Abs. 1, § 110d Abs. 2 Satz 1, und § 115 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung für Genehmigungen,

h) 1.000 Euro in den Fällen des § 54 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der Anlageverordnung, auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3 in Verbindung mit § 110 Abs. 1, § 110d Abs. 2 Satz 1, und § 115 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 2 der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung für Genehmigungen;

i) aa) 750 Euro in den Fällen des § 66 Abs. 3a Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3 in Verbindung mit § 110 Abs. 1, § 110d Abs. 2 Satz 1 und 2, § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, für die Festsetzung eines erhöhten Anrechnungswertes bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten des Sicherungsvermögens,

bb) 750 Euro in den Fällen des § 66 Abs. 3a Satz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3 in Verbindung mit § 110 Abs. 1, § 110d Abs. 2 Satz 1 und 2, § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, für die Festsetzung des Anrechnungswertes belasteter Grundstücke und grundstücksgleicher Rechte des Sicherungsvermögens,

cc) 500 Euro für die Genehmigungen in den Fällen des § 66 Abs. 5 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3 in Verbindung mit § 110 Abs. 1, § 110d Abs. 2 Satz 1 und 2, § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

dd) 1.000 Euro für Genehmigungen in den Fällen des § 66 Abs. 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3 in Verbindung mit § 110 Abs. 1, § 110d Abs. 2 Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

j) im Falle des Widerrufs der Erlaubnis

aa) gemäß § 87 Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 113 Abs. 1, § 106b Abs. 7 Satz 2, § 106b Abs. 7 Satz 1 sowie § 110d Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

bb) gemäß § 121c Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes

je nach Umfang des Widerrufs (betroffene Sparten bzw. Risikoarten einer Sparte) 75 Prozent der im Zeitpunkt des Widerrufs der Erlaubnis für die Neuerteilung einer Erlaubnis gleichen Umfangs maßgeblichen Gebühr nach Buchstabe a Doppelbuchstabe aa,

k) in den Fällen des

aa) § 87 Abs. 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1, § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes

bb) und des § 121c Abs. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes:

25 Prozent der zum Zeitpunkt des Verlangens, einen Geschäftsleiter abzuberufen, einschließlich der Untersagung seiner Tätigkeit, in Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bestimmten Gebühr,

l) 500 Euro in den Fällen des § 106b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2, auch in Verbindung mit § 117 Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes je Genehmigung der Bundesanstalt,

m) 3.000 Euro in den Fällen des § 115 Abs. 2 Satz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Genehmigung der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Pensionsfonds,

n) 500 Euro für die Gestattung von Erleichterungen oder die Freistellung von der Aufsicht in den Fällen des § 157a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

(3) Wird in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe h
die Erlaubnis einer Personenhandelsgesellschaft erteilt, ist die Gebühr wie folgt zu ermitteln:

(Text neue Fassung)

(1) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze ergeben sich vorbehaltlich besonderer Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 und vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

(2) Wird
in den Fällen des Absatzes 1 in Verbindung mit Nummer 1.5 des Gebührenverzeichnisses die Erlaubnis einer Personenhandelsgesellschaft erteilt, ist die Gebühr wie folgt zu ermitteln:

1. Bei der erstmaligen Erteilung der Erlaubnis ist die festzusetzende Gebühr auf die persönlich haftenden Gesellschafter entsprechend ihrer Kapitalbeteiligung anteilig aufzuteilen.

2. Im Fall des Eintritts eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters ist der Teil der im Zeitpunkt des Eintritts festzusetzenden Gebühr zu erheben, der dem Kapitalanteil des eintretenden persönlich haftenden Gesellschafters im Verhältnis aller persönlich haftenden Gesellschafter einschließlich seines eigenen entspricht.

In beiden Fällen beträgt die Mindestgebühr 250 Euro; sie ist auch zu erheben, wenn ein persönlich haftender Gesellschafter keine Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft hält oder von der Geschäftsführung und der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Erfordert eine gebührenpflichtige Amtshandlung nach Absatz 1 im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Verwaltungsaufwand, kann die nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ermittelte Gebühr abhängig vom tatsächlichen Verwaltungsaufwand bis auf das Doppelte erhöht werden.

(5)
Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger gebührenpflichtiger Amtshandlungen im Sinne der Absätze 1 und 2 für denselben Gebührenschuldner kann die Bundesanstalt auf vorherigen Antrag des Gebührenschuldners Pauschgebührensätze, die den geringeren Umfang des Verwaltungsaufwands berücksichtigen, im Voraus festsetzen.

(6) Im Jahr 2004 wird die gemäß Absatz 2 Nr. 7 Buchstabe g und i zu zahlende Gebühr am 1. Februar 2004 fällig.




(3) Erfordert eine nach Absatz 1 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis gebührenpflichtige Amtshandlung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Verwaltungsaufwand, kann die nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis ermittelte Gebühr abhängig vom tatsächlichen Verwaltungsaufwand bis auf das Doppelte erhöht werden.

(4)
Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen, die nach Absatz 1 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis gebührenpflichtig sind, für denselben Gebührenschuldner kann die Bundesanstalt auf vorherigen Antrag des Gebührenschuldners Pauschgebührensätze, die den geringeren Umfang des Verwaltungsaufwandes berücksichtigen, im Voraus festsetzen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Gebührenerhebung in besonderen Fällen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für die Ablehnung einer Amtshandlung, in den Fällen der Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer nach § 2 gebührenpflichtigen Amtshandlung sowie für die Zurückweisung eines Widerspruchs erhebt die Bundesanstalt Gebühren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.

(2) Für die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer nach § 2 gebührenpflichtigen Amtshandlung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die Vornahme der Amtshandlung festzusetzenden Gebühr, ist ein Antrag gesetzlich nicht erforderlich, bis zu 50 Prozent dieser Höhe erhoben. Wird ein Antrag nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 50 Prozent der für die Vornahme der Amtshandlung festzusetzenden Gebühr.



(1) Für die Ablehnung einer Amtshandlung, in den Fällen der Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis gebührenpflichtigen Amtshandlung sowie für die Zurückweisung eines Widerspruchs erhebt die Bundesanstalt Gebühren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.

(2) Für die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis gebührenpflichtigen Amtshandlung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die Vornahme der Amtshandlung festzusetzenden Gebühr, ist ein Antrag gesetzlich nicht erforderlich, bis zu 50 Prozent dieser Höhe erhoben. Wird ein Antrag nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 50 Prozent der für die Vornahme der Amtshandlung festzusetzenden Gebühr.

(3) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe von 50 Prozent der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. War für die angefochtene Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder wurde eine Gebühr nicht erhoben, wird eine Gebühr bis zu 1.500 Euro erhoben. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Gebührenentscheidung oder die Festsetzung der Umlagebeträge nach den Bestimmungen des Abschnittes 2 richtet, beträgt die Gebühr bis zu 10 Prozent des streitigen Betrags; Absatz 4 bleibt unberührt. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, ist keine Gebühr zu erheben. Das Verfahren zur Entscheidung über einen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen die festgesetzte Widerspruchsgebühr richtet, ist gebührenfrei.

(4) Die Gebühr beträgt in den Fällen der Absätze 2 und 3 Satz 1 bis 3 mindestens 50 Euro.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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Anlage (neu)




Anlage (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis


vorherige Änderung

 


Gliederung

1. Amtshandlungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG)
2. Amtshandlungen auf der Grundlage des Pfandbriefgesetzes (PfandBG)
3. Amtshandlungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bausparkassen und der Bausparkassen-Verordnung
4. Amtshandlungen auf der Grundlage des Investmentgesetzes (InvG)
5. Amtshandlungen auf der Grundlage des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG)
6. Amtshandlungen auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)
7. Amtshandlungen auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG)


Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro

1. | Amtshandlungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG) |

1.1 | Befreiungen nach § 2 Abs. 4 und 5 KWG |

1.1.1 | Befreiung eines Instituts nach § 2 Abs. 4 Satz 1 KWG | 5.000

1.1.2 | Befreiung eines Instituts nach § 2 Abs. 5 Satz 1 KWG | 5.000

1.2

| Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen
(§ 2b KWG) |

1.2.1 | Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung
oder ihrer Erhöhung
(§ 2b Abs. 1a Satz 1 KWG; § 99 Abs. 2 Satz 3 InvG in Verbindung mit § 2b
Abs. 1a Satz 1 KWG) | 5.000 bis 100.000

1.2.2 | Untersagung der Ausübung von Stimmrechten;
Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt
verfügt werden darf
(Abs. 2b Abs. 2 Satz 1 KWG) | 5.000 bis 100.000

1.2.3 | Übertragung der Stimmrechtsausübung auf einen Treuhänder
(§ 2b Abs. 2 Satz 2 KWG) | 1.500

1.2.4 | Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie
eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 2b Abs. 2 Satz 3 KWG) | 1.500

1.3

| Ermittlung und Festsetzung der Eigenmittel
(§ 10 KWG) |

1.3.1 | Zustimmung zur Verwendung institutseigener Risikomodelle
(§ 10 Abs. 1c Satz 1 KWG) | 1.000 bis 10.000

1.3.2 | Festsetzung eines Korrekturpostens auf das haftende Eigenkapital
(§ 10 Abs. 3b Satz 1 KWG) | 750

1.3.3 | Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenmittelanforderungen an ein
Wertpapierhandelsunternehmen
(§ 10 Abs. 9 Satz 3 und 4 KWG; § 11 Abs. 3 Satz 2 InvG in Verbindung mit
§ 10 Abs. 9 Satz 3 und 4 KWG) | 500

1.4

| Freistellungen
(§ 31 KWG) |

1.4.1 | Freistellung von den Verpflichtungen nach § 13 Abs. 1 und 2, § 13a Abs. 1
und 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und Abs. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5
sowie den §§ 25 und 26 KWG
(§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG) | 500

1.4.2 | Freistellung von den Verpflichtungen nach § 29 Abs. 2 Satz 2 KWG
(§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG) |

1.4.2.1 | bei bis zu fünf verwalteten Depots | 500

1.4.2.2 | für jedes weitere Depot | 10,
insgesamt jedoch
höchstens 1.000

1.4.3 | Freistellung von der Verpflichtung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KWG, Kredite nur
zu marktmäßigen Bedingungen zu gewähren
(§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG) | 500

1.4.4 | Freistellung übergeordneter Unternehmen von den Verpflichtungen nach
§ 10a Abs. 6 bis 8, § 12a Abs. 1 Satz 1 und § 13b Abs. 3 und 4 KWG hinsicht-
lich einzelner nachgeordneter Unternehmen
(§ 31 Abs. 2 Satz 2 KWG) | 50
je nachgeordnetem
Unternehmen,
mindestens jedoch 500

1.5

| Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und zum Betreiben von
Bankgeschäften
(§ 32 Abs. 1 Satz 1 KWG, auch in Verbindung mit § 53 KWG) |

1.5.1 | Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen |

1.5.1.1 | Drittstaateneinlagenvermittlung, Finanztransfer-, Sorten- und Kreditkarten-
geschäft
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne
von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 bis 8 KWG | 1.000

1.5.1.2 | Anlage- und Abschlussvermittlung, Finanzportfolioverwaltung
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne
von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 3 KWG, |

1.5.1.2.1 | wenn die Anlage- und Abschlussvermittlung oder die Finanzportfolioverwal-
tung nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder
Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und sofern im Rahmen der
Geschäftstätigkeit nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten
gehandelt wird, | 2.000

1.5.1.2.2 | wenn die Anlage- und Abschlussvermittlung oder die Finanzportfolioverwal-
tung die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wert-
papieren von Kunden zu verschaffen, und sofern im Rahmen der Geschäfts-
tätigkeit nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten gehandelt wird, | 3.000

1.5.1.2.3 | wenn in den Fällen der Nummern 2 und 3 im Rahmen der Geschäftstätigkeit
auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten gehandelt wird. | 4.000

1.5.1.3 | Eigenhandel
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne
von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 KWG | 4.000

1.5.1.4 | Mehrere Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 8
KWG
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von mehreren Finanzdienstleistungen
im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 8 KWG, sofern nicht die Num-
mern 1.5.1.1, 1.5.1.2, 1.5.1.3 oder 1.5.1.5 anwendbar sind. | 2.000 bis 4.500

1.5.1.5 | Sämtliche Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 8
KWG
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von sämtlichen Finanzdienstleistun-
gen im Sinne von § 1 Abs. la Satz 2 Nr. 1 bis 8 KWG | 5.000

1.5.2 | Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften |

1.5.2.1 | Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG mit Ausnahme des
Investmentgeschäfts |

1.5.2.1.1 | Finanzkommissionsgeschäft/Emissionsgeschäft
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften im Sinne von § 1
Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10 KWG, soweit die Erlaubniserteilung im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Satz 2 KWG auf diese Tatbestände beschränkt ist. | 5.000

1.5.2.1.2 | Einzelne oder mehrere Bankgeschäfte mit Ausnahme des Pfandbriefge-
schäfts und der Kombination von Einlagen- und Kreditgeschäft
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren Bankge-
schäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 bis 5 und 7 bis 11 KWG, wenn
das Institut infolge dieser Erlaubniserteilung nicht gleichzeitig das Einlagen-
und das Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 KWG) betreiben darf
und Nummer 1.5.2.1.1 nicht anwendbar ist. | 10.000

1.5.2.1.3 | Einzelne oder mehrere Bankgeschäfte einschließlich des Pfandbriefge-
schäfts und ausschließlich der Kombination von Einlagen- und Kreditge-
schäft
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren Bankge-
schäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 11 KWG, wenn
das Institut infolge dieser Erlaubniserteilung Pfandbriefbank im Sinne des § 1
Abs. 1 Satz 1 PfandBG wird und Nummer 1.5.2.1.4 nicht anwendbar ist. | 15.000

1.5.2.1.4 | Einzelne oder mehrere Bankgeschäfte einschließlich der Kombination von
Einlagen- und Kreditgeschäft
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren Bankge-
schäften im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 11, wenn das
Institut infolge dieser Erlaubniserteilung gleichzeitig das Einlagen- und das
Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 KWG) betreiben darf. | 30.000

1.5.2.1.5 | Bauspargeschäft
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften als Bausparkasse
im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen | 30.000

1.5.2.2 | Investmentgeschäft
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des § 1
Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 KWG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 InvG, |

1.5.2.2.1 | sofern die Kapitalanlagegesellschaft keine Altersvorsorge- oder Immobilien-
sondervermögen sowie Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit
zusätzlichen Risiken vertreibt, | 10.000

1.5.2.2.2 | sofern die Kapitalanlagegesellschaft auch Altersvorsorge-, Immobilienson-
dervermögen, Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätz-
lichen Risiken vertreibt. | 30.000

1.5.3 | Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und
zum Betreiben von Bankgeschäften | Gebühr nach
Nummer 1.5,2 zuzüglich
einer Gebühr in Höhe
von 50 % bis 100 %
nach Nummer 1.5.1

1.5.4 | Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis |

1.5.4.1 | Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von Finanz-
dienstleistungen bezieht | 50 % bis 100 %
der Gebühr nach
Nummer 1.5.1 unter
Berücksichtigung des
insgesamt bestehenden
Erlaubnisumfangs für
die Erbringung von
Finanzdienstleistungen
nach Erteilung der
erweiterten Erlaubnis

1.5.4.2 | Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf das Betreiben von Bankge-
schäften bezieht
| 50 % bis 100 %
der Gebühr nach
Nummer 1.5.2 unter
Berücksichtigung des
insgesamt bestehenden
Erlaubnisumfangs für
das Betreiben von
Bankgeschäften nach
Erteilung der erweiterten
Erlaubnis

1.5.4.3 | Erlaubniserweiterung, sofern sie sich sowohl auf die Erbringung von Finanz-
dienstleistungen als auch das Betreiben von Bankgeschäften bezieht | 50 % bis 100 %
der Gebühr nach
Nummer 1.5.3 unter
Berücksichtigung des
insgesamt bestehenden
Erlaubnisumfangs für
die Erbringung von
Finanzdienstleistungen
und das Betreiben von
Bankgeschäften nach
Erteilung der erweiterten
Erlaubnis

1.6

| Untersagung der Fortführung der Geschäfte durch zwei Stellvertreter nach
dem Tode des Erlaubnisinhabers
(§ 34 Abs. 2 Satz 3 und 4 KWG) | 25 % der zum Zeitpunkt
der Untersagung für
die Neuerteilung einer
Erlaubnis gleichen
Umfangs maßgeblichen
Gebühr nach Nummer 1.5

1.7

| Aufhebung der Erlaubnis
(§ 35 Abs. 2 KWG) | 50 % der zum Zeitpunkt
der Aufhebung der
Erlaubnis für die
Neuerteilung einer
Erlaubnis gleichen
Umfangs maßgeblichen
Gebühr nach Nummer 1.5

1.8

| Maßnahmen gegen Geschäftsleiter
(§ 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KWG) |

1.8.1 | Verlangen auf Abberufung | 25 % der zum Zeitpunkt
des Verlangens auf
Abberufung eines
Geschäftsleiters für
die Neuerteilung einer
Erlaubnis gleichen
Umfangs maßgeblichen
Gebühr nach Nummer 1.5

1.8.2 | Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit | 12,5 % der nach
Nummer 1.5 ermittelten
Gebühr, höchstens
jedoch 3.000 Euro

1.9

| Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte:
Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs
(§ 37 Abs. 1 Satz 1 KWG; § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG in Verbindung mit § 37
Abs. 1 Satz 1 KWG);
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte
(§ 37 Abs. 1 Satz 1 KWG; § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG in Verbindung mit. § 37
Abs. 1 Satz 1 KWG);
Erlass von Weisungen für die Abwicklung
(§ 37 Abs. 1 Satz 2 KWG; § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG in Verbindung mit § 37
Abs. 1 Satz 2 KWG);
Bestellung eines Abwicklers
(§ 37 Abs. 1 Satz 2 KWG; § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG in Verbindung mit § 37
Abs. 1 Satz 2 KWG) | 1.000 bis 100.000

2.

| Amtshandlungen auf der Grundlage des Pfandbriefgesetzes (PfandBG) |

2.1

| Aufhebung der Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäfts außer in
den Fällen des § 35 Abs. 2 KWG
(§ 2 Abs. 2 PfandBG) | 50 % der zum Zeitpunkt
der Aufhebung der
Erlaubnis für die
Neuerteilung einer
Erlaubnis gleichen
Umfangs maßgeblichen
Gebühr nach Nummer 1.5

2.2

| I Treuhänder und Stellvertreter
(§ 7 Abs. 3 Satz 1 PfandBG) |

2.2.1 | Bestellung | 500

2.2.2 | Verlängerung der Bestellung | 250

2.3

| Tilgungsbeginn, Zulassung des Hinausschiebens
(§ 17 Abs. 2 PfandBG) | 500

2.4

| Begrenzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3 PfandBG, Zulassung von Ausnah-
men
(§ 19 Abs. 2 PfandBG) | 500

2.5

| Begrenzungen des § 20 Abs. 2 PfandBG, Zulassung von Ausnahmen
(§ 20 Abs. 3 PfandBG) | 500

2.6

| Vorschriften des § 22 Abs. 2 Satz 1 bis 3 PfandBG, Zulassung weiterer Aus-
nahmen
(§ 22 Abs. 2 Satz 4 PfandBG) | 750

2.7

| Zulassung weiterer Ausnahmen
(§ 22 Abs. 4 Satz 2 PfandBG) | 750

2.8

| Zulassung weiterer Ausnahmen von den Beleihungsvorschriften des § 22
Abs. 5 PfandBG
(§ 22 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Satz 4 PfandBG) | 1.000

2.9

| Genehmigung zum Hinausschieben des Abzahlungsbeginns
(§ 25 Satz 1 PfandBG) | 500

2.10

| Begrenzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 PfandBG, Zulassung von Ausnah-
men
(§ 26 Abs. 2 PfandBG) | 500

3.

| Amtshandlungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bausparkassen
und der Bausparkassen-Verordnung |

3.1

| Befreiung von der Pflicht zur Bildung getrennter Zuteilungsmassen
(§ 6a Satz 3 des Gesetzes über Bausparkassen) | 500

3.2

| Entscheidung über die Beleihung von Pfandobjekten
(§ 7 Abs. 6 des Gesetzes über Bausparkassen) | 500

3.3

| Genehmigung von Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen
Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparver-
träge, welche die in § 5 Abs. 2 und 3 Nr. 1, 2, 4 bis 9 aufgeführten Bestim-
mungen des Gesetzes über Bausparkassen betreffen
(§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) | 3.000

3.4

| Genehmigung von Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen
Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparver-
träge, die neuen Bauspartarifen zugrunde gelegt werden sollen
(§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) | 6.000

3.5

| Bestellung eines Vertrauensmanns
(§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) | 500

3.6

| Widerruf der Bestellung eines Vertrauensmanns
(§ 12 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über Bausparkassen) | 500

3.7

| Genehmigung der Übertragung eines Bestandes an Bausparverträgen
(§ 14 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) | 2.500

3.8

| Einstweiliges Zahlungsverbot, Zustimmung zur vereinfachten Abwicklung
(§ 15 des Gesetzes über Bausparkassen) | 2.500

3.9

| Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften des § 1 Abs. 1 bis 3 Bau-
sparkassen-Verordnung
(§ 1 Abs. 4 der Bausparkassen-Verordnung) | 500 bis 3.000
Eile Höchstgebühr fällt in
der Regel an, wenn die
Ausnahmegenehmigung
auf der Grundlage der
Ergebnisse eines
bauspartechnischen
Simulationsmodells
erteilt wird.

3.10

| Zulassung von Ausnahmen von der Obergrenze des kollektiven Sparer-Kas-
sen-Leistungsverhältnisses
(§ 7 Abs. 5 der Bausparkassen-Verordnung) | 2.500

3.11

| Zustimmung zum Einsatz von Mitteln des Fonds zur bauspartechnischen
Absicherung
(§ 9 Abs. 3 der Bausparkassen-Verordnung) | 2.500

4.

| Amtshandlungen auf der Grundlage des Investmentgesetzes (InvG) |

4.1

| in Bezug auf Kapitalanlagegesellschaften |

4.1.1 | Aufhebung der Erlaubnis außer in den Fällen des § 35 Abs. 2 KWG
(§ 17 InvG in Verbindung mit § 35 Abs. 2 KWG) | 50 % der zum Zeitpunkt
der Aufhebung der
Erlaubnis für die
Neuerteilung einer
Erlaubnis gleichen
Umfangs maßgeblichen
Gebühr nach
Nummer 1.5.2.2

4.1.2 | Auswahl und Wechsel der Depotbank
(§ 21 Abs. 1 Satz 1 InvG; § 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1
InvG) |

4.1.2.1 | Genehmigung der Auswahl der Depotbank | 750

4.1.2.2 | Genehmigung des Wechsels der Depotbank | 750

4.1.3 | Genehmigung der Übertragung der Verwaltung eines Sondervermögens
(§ 39 Abs. 3 Satz 1 InvG) | 750

4.1.4 | Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sondervermögens in ein
anderes Sondervermögen
(§ 40 Satz 1 Nr. 4 InvG) |

4.1.4.1 | Genehmigung für Sondervermögen, die keine Sondervermögen oder Dach-
Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken sind | 1.500

4.1.4.2 | Genehmigung für Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätz-
lichen Risiken 3 | 3.000 bis 5.000

4.1.4.3 | Genehmigung für Teilfonds eines Umbrellafonds im Sinne des § 34 Abs. 2
InvG | wie Nummer 4.1.4.1
und 4.1.4.2

4.1.5 | Vertragsbedingungen
(§ 43 Abs. 2 Satz 1 InvG) |

4.1.5.1 | Genehmigung für Sondervermögen, die keine Sondervermögen oder Dach-
Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken sind | 1.500

4.1.5.2 | Genehmigung für Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätz-
lichen Risiken | 3.000 bis 5.000

4.1.5.3 | Genehmigung für Teilfonds eines Umbrellafonds im Sinne des § 34 Abs. 2
InvG | wie Nummer 4.1.5.1
und 4.1.5.2

4.1.5.4 | Änderung von Vertragsbedingungen | 50 % der Gebühr nach
den Nummern 4.1.5.1
bis 4.1.5.3

4.2

| in Bezug auf Investmentaktiengesellschaften |

4.2.1 | Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
(§ 97 Abs. 1 Satz 1 InvG) | 5.000 bis 20.000

4.2.2 | Aufhebung der Erlaubnis
(§ 97 Abs. 3 InvG) | 50 % der zum Zeitpunkt
der Aufhebung der
Erlaubnis für die
Neuerteilung einer
Erlaubnis gleichen
Umfangs maßgeblichen
Gebühr nach
Nummer 4.2.1

4.2.3 | Genehmigung der Änderung einer Satzung
(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG) | 50 % der Gebühr nach
den Nummern 4.1.5.1
und 4.1.5.2

4.3

| in Bezug auf den Vertrieb von Investmentanteilen |

4.3.1 | Ausstellen einer Bescheinigung, dass Anteile eines Sondervermögens die
Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen
(§ 128 Abs. 1 Satz 2 InvG; § 145 Abs. 1 Satz 1 InvG in Verbindung mit § 24b
Abs. 1 Satz 2 KAGG) | 250

4.3.2 | Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der §§ 121 bis 124, 126, 130,
131 sowie 133 InvG in Verbindung mit § 141 Abs. 1 InvG; bei Umbrellafonds
je Teilfonds gesondert | 500
für jedes angefangene
Kalenderjahr

4.3.3 | Bearbeitung der Anzeige nach § 132 Abs. 1 InvG; bei Umbrellafonds je Teil-
fonds gesondert | 1.500

4.3.4 | Bearbeitung der Anzeige nach § 139 Abs. 1 InvG; bei Umbrellafonds je Teil-
fonds gesondert | 5.000

4.3.5 | Prüfung der nach § 139 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 InvG vorgeschriebenen Angaben
und Unterlagen; bei Umbrellafonds je Teilfonds gesondert | 2.500
für jedes angefangene
Kalenderjahr

5.

| Amtshandlungen auf der Grundlage des Wertpapierhandelsgesetzes
(WpHG) |

5.1

| Entscheidung über die Berücksichtigung von Stimmrechten
(§ 23 Abs. 1 und 2 WpHG) | 1.500

5.2

| Befreiung von Veröffentlichungspflichten
(§ 25 Abs. 4 WpHG) | 500

5.3

| Befreiung von der jährlichen Prüfung der Meldepflichten und Verhaltens-
regeln
(§ 36 Abs. 1 Satz 2 WpHG) | 250

5.4

| Erlaubnis für ausländische organisierte Märkte oder ihre Betreiber, Handels-
teilnehmern mit Sitz im Inland über ein elektronisches Handelssystem einen
unmittelbaren Marktzugang zu gewähren
(§ 37i Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 WpHG) | 2.000 bis 20.000

6.

| Amtshandlungen auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes (VAG) |

6.1

| Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, gutachterliche Äußerung im Rahmen eines
Erlaubnisverfahrens und Genehmigung von Beschlüssen der Vertreterver-
sammlung
(§ 5 Abs. 1 VAG; § 110d Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, § 112 Abs. 2,
§ 119 Abs. 1 VAG; § 106b Abs. 4 Nr. 1 VAG; § 159 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung
mit § 5 Abs. 1 VAG) |

6.1.1 | Tatbestände, die einer Grundgebühr unterliegen
Eine Grundgebühr wird erhoben für die Erteilung der Ersterlaubnis |

6.1.1.1 | zum Geschäftsbetrieb einer substitutiven Krankenversicherung
(Anlage zum VAG Teil A Sparte Nr. 2 Risikoarten Buchstabe a und b) | 20.000

6.1.1.2 | zum Geschäftsbetrieb einer Versicherungssparte der Lebensversicherung
(Anlagen zum VAG Teil A Sparten Nr. 19, 20, 21, 22, 23 oder 24) | 15.000

6.1.1.3 | zum Geschäftsbetrieb an einen Pensionsfonds
(Anlage zum VAG Teil A, Sparte Nr. 25) | 15.000

6.1.1.4 | zum Geschäftsbetrieb der Rückversicherung | 10.000

6.1.1.5 | zum Geschäftsbetrieb in anderen Fällen | 10.000

6.1.2 | Tatbestände, die einer Zusatzgebühr unterliegen
Neben der Grundgebühr nach Nummer 6.1.1 wird eine Zusatzgebühr erho-
ben für |

6.1.2.1 | jede von der Erlaubnis umfasste Sparte
(Nummern der Anlage zum VAG Teil A), wenn die Sparte der Anlage A keine
Untergliederungen nach Risikoarten enthält | 2.500

6.1.2.2 | jede von der Erlaubnis umfasste Risikoart einer Sparte der Anlage A zum
VAG, soweit eine Sparte der Anlage A zum VAG Untergliederungen nach
Buchstaben enthält | 500

6.1.2.3 | jede von den in § 120 Abs. 3 VAG genannten Arten des Rückversicherungs-
geschäfts | 3.500

6.1.3 | Erstellung eines Gutachtens nach § 106b Abs. 4 Nr. 1 VAG | 100 % der nach den
Nummern 6.1.1 und 6.1.2
ermittelten Gebühr

6.1.4 | Genehmigung von Beschlüssen der Vertreterversammlung nach § 159
Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VAG | 100 % der nach den
Nummern 6.1.1 und 6.1.2
ermittelten Gebühr

6.2

| Prüfung der Qualifikation von Verantwortlichen Aktuaren und Treuhändern
im Rahmen der laufenden Aufsicht |

6.2.1 | Prüfung eines Verantwortlichen Aktuars
(§ 11a Abs. 2 Satz 1 bis 4 VAG; § 11c Satz 3, § 11d, § 11e, § 12 Abs. 2, § 12f
in Verbindung mit § 12 Abs. 2, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und § 113
Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 11a Abs. 2 Satz 1 bis 4 VAG) | 500

6.2.2 | Prüfung eines Treuhänders
(§ 12b Abs. 4 oder Abs. 5 Satz 1 VAG; § 11b Satz 2, § 12f, § 105 Abs. 3,
§ 110d Abs. 2 Satz 1 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 12b Abs. 4
oder Abs. 5 Satz 1 VAG) | 500

6.2.3 | Prüfung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen
(§ 71 Abs. 2 VAG; § 76, § 79, § 110d Abs. 2 Satz 1 und § 113 Abs. 1, jeweils in
Verbindung mit § 71 Abs. 2 VAG) | 500

6.3

| Änderungen des Geschäftsplans und des Pensionsplans sowie Geschäfts-
betriebserweiterungen |

6.3.1 | Genehmigung von Änderungen des Geschäftsplans, sofern die Satzung
geändert wird, einschließlich der Satzungsänderungen bei Sterbekassen im
Hinblick auf die Verwendung des Überschusses
(§ 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113
Abs. 1 und 2 sowie § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1
Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG) | 500 bis 2.500

6.3.2 | Genehmigung von Änderungen des technischen Geschäftsplans für vor dem
29. Juli 1994 abgeschlossene Lebensversicherungsverträge
(§ 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 11c, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3
und § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG;
§ 106b Abs. 3 VAG) | 500 bis 2.500

6.3.3 | Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer weiteren Sparte
(Nummern der Anlage A zum VAG, wenn die Sparte der Anlage A keine
Untergliederungen nach Risikoarten enthält)
(§ 13 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und
Abs. 3, § 113 Abs. 1 und 2, § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13
Abs. 1 Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG) | 2.500

6.3.4 | Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer weiteren Risikoart einer
Sparte, soweit die Sparte der Anlage Teil A zum VAG Untergliederungen
nach Buchstaben enthält
(§ 13 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und
Abs. 3, § 113 Abs. 1 und 2, § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13
Abs. 1 Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG) | 500

6.3.5 | Erteilung der Erlaubnis zur Erweiterung des Rückversicherungsgeschäfts
nach § 119 Abs. 1 VAG | 3.500

6.3.6 | Genehmigung der räumlichen Ausdehnung des Geschäftsbetriebes durch
Mittelspersonen im Dienstleistungsverkehr oder durch eine Niederlassung je
Gebiet (Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 VAG) in den Fällen
des § 13 Abs. 3 VAG; sofern eine Genehmigung für das Teilgebiet eines Dritt-
staates erteilt wird, wird eine Gebühr je Teilgenehmigung erhoben
(§ 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113
Abs. 1 und 2, § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1
Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG) | 500

6.3.7 | Prüfung eines Pensionsplans bei Einführung eines neuen Pensionsplans
(§ 113 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG) | 5.000

6.3.8 | Prüfung eines Pensionsplans bei Änderung eines bestehenden Pensions-
plans
(§ 113 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG) | 2.500 bis 5.000

6.3.9 | Genehmigung von Unternehmensverträgen der in § 291 und § 292 AktG
bezeichneten Art
(§ 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113
Abs. 1 und 2 sowie § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1
Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG) | 1.000 bis 2.500

6.3.10 | Prüfung von Funktionsausgliederungsverträgen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 4
VAG
(§ 13 Abs. 1a Satz 4 und 5 VAG; § 8a Abs. 1 Satz 2, § 105 Abs. 3, § 110d
Abs. 2 Satz 1, § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1a Satz 4
und 5 VAG) | 1.000 bis 2.500

6.4

| Genehmigung der vollständigen oder teilweisen Übertragung eines Bestan-
des
(§ 14 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 110d Abs. 2 Satz 1, § 159 Abs. 1 Satz 2 und
§ 160 Abs. 5 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 108
Abs. 2 Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3 und § 113 Abs. 1 VAG, jeweils in Verbindung
mit § 14 Abs. 1 Satz 1 sowie § 108 Abs. 2 Satz 1 VAG) |

6.4.1 | für jede betroffene Sparte, soweit die Sparte der Anlage Teil A zum VAG keine
Untergliederungen nach Buchstaben enthält, | 2.500

6.4.2 | für jede Übertragung eines Bestandes je betroffener Risikoart einer Sparte,
soweit die Sparte der Anlage A zum VAG Untergliederungen nach Buch-
staben enthält. | 500

6.5

| Genehmigung einer Umwandlung
(§ 14a Satz 1 und 2 VAG; § 113 Abs. 1 in Verbindung mit § 14a Satz 1 und 2
VAG) | 10.000

6.6

| Gebundenes Vermögen, einschließlich Sicherungsvermögen |

6.6.1 | Genehmigung für die Anlage des gebundenen Vermögens
(§ 54 Abs. 2 Satz 2 VAG; § 54 Abs. 3 VAG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 oder
§ 2 Abs. 2 Buchstabe h der Anlageverordnung; § 110 Abs. 1 in Verbindung
mit § 105 Abs. 3 sowie § 110d Abs. 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 54
Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 VAG; § 115 Abs. 2 Satz 1 und 2 VAG in Verbindung mit
§ 2 Abs. 3 der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung) | 3.000

6.6.2 | Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Regelungen über die Bele-
genheit des gebundenen Vermögens
(§ 54 Abs. 3 VAG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Anlageverordnung; § 110
Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3 sowie § 110d Abs. 2 Satz 1, jeweils in
Verbindung mit § 54 Abs. 3 VAG; § 115 Abs. 2 Satz 1 und 2 VAG in Verbin-
dung mit § 6 Abs. 2 der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung) | 1.000

6.6.3 | Festsetzung eines erhöhten Anrechnungswertes bei unbelasteten Grundstü-
cken und grundstücksgleichen Rechten des Sicherungsvermögens
(§ 66 Abs. 3a Satz 3 VAG; § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d
Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 66 Abs. 3a
Satz 3 VAG) | 750

6.6.4 | Festsetzung des Anrechnungswertes belasteter Grundstücke und grund-
stücksgleicher Rechte des Sicherungsvermögens
(§ 66 Abs. 3a Satz 4 VAG; § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3,
§ 110d Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 66
Abs. 3a Satz 4 VAG) | 750

6.6.5 | Genehmigung, dass die Werte des Sicherungsvermögens an einem anderen
Ort aufbewahrt werden
(§ 66 Abs. 5 Satz 3 VAG; § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d
Abs. 2 Satz 1 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 66 Abs. 5 Satz 3
VAG) | 500

6.6.6 | Genehmigung zur Bildung selbständiger Abteilungen des Sicherungsvermö-
gens
(§ 66 Abs. 7 VAG; § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2
Satz 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 66 Abs. 7 VAG) | 1.000

6.7

| Widerruf der Erlaubnis
(§ 87 Abs. 1 oder Abs. 2 VAG; § 105 Abs. 3, § 106b Abs. 7 Satz 1, § 110d
Abs. 2 und 3, § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 87 Abs. 1 oder Abs. 2
VAG; § 121c Abs. 2 VAG) | je nach Umfang des
Widerrufs
(betroffene Sparten bzw.
Risikoarten einer Sparte)
75 % der im Zeitpunkt des
Widerrufs der Erlaubnis
für die Neuerteilung
gleichen Umfangs
maßgeblichen Gebühr
nach Nummer 6.1.1

6.8

| Maßnahmen gegen Geschäftsleiter
Verlangen auf Abberufung und Untersagung ihrer Tätigkeit
(§ 1b Abs. 5 VAG; § 87 Abs. 6 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1, § 113
Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 87 Abs. 6 VAG; § 121c Abs. 5 VAG) | 25 % der zum
Zeitpunkt des
Verlangens, einen
Geschäftsleiter abzu-
berufen, einschließlich
der Untersagung
seiner Tätigkeit,
in Nummer 6.1.1
bestimmten Gebühr

6.9

| Genehmigung in den Fällen des § 106b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 sowie in den
Fällen des § 118f in Verbindung mit § 106b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VAG | 500

6.10

| Genehmigung der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Pensionsfonds
(§ 115 Abs. 2 Satz 4 VAG) | 3.000

6.11

| Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionsfonds und Pensionskassen
Prüfung in den Fällen des § 117 Abs. 3 sowie in den Fällen des § 118c in Ver-
bindung mit § 117 Abs. 3 VAG | 500 bis 2.500

6.12

| Freistellung von der Aufsicht |

6.12.1 | Freistellung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit
(§ 157a Abs. 1 Satz 1 VAG) | 500

6.12.2 | Widerruf der Freistellung
(§ 157a Abs. 2 Halbsatz 2 VAG) | 375

7.

| Amtshandlungen auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG) |

7.1

| Befreiung eines Kreditinstituts von der Anwendung der Vorschriften des
Geldwäschegesetzes
(§ 1 Abs. 1 Satz 2 GwG) | 500

7.2

| Anordnung zur Schaffung von Vorkehrungen im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2
GwG
(§ 14 Abs. 4 Satz 1 GwG) | 250

7.3

| Befreiung eines Unternehmens oder einer Person von der Anwendung der
Vorschriften des § 14 Abs. 1 und 2 GwG
(§ 14 Abs. 4 Satz 2 GwG) | 250