Änderung § 7 FinDAGKostV vom 25.12.2008

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§ 7 FinDAGKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.12.2008 geltenden Fassung
§ 7 FinDAGKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3a G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Umlagepflicht


(Text neue Fassung)

§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Umlagepflicht besteht für das Umlagejahr, in dem ein Umlagepflichtiger

1. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Aufsicht durch die Bundesanstalt nach Maßgabe der jeweils geltenden Aufsichtsgesetze unterlag,

2. in den Fällen

a) des § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a befugt war, im Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zu erbringen,

b) des § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b zur Teilnahme am Handel an einer inländischen Börse zugelassen war,

c) des § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c befugt war, im Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 4, 6 bis 9 oder Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zu erbringen,

d) des § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d Wertpapiere des Umlagepflichtigen an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder mit dessen Zustimmung in den Freiverkehr einbezogen war.

Die Umlagepflicht besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht während des ganzen Jahres vorlagen.

(2) Für den Aufsichtsbereich des Kredit-, Finanzdienstleistungs- und inländischen Investmentwesens nicht umlagepflichtig sind

1. vorbehaltlich des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 des Gesetzes über das Kreditwesen nicht als Kreditinstitute geltenden Einrichtungen und Unternehmen,

2. vorbehaltlich des § 2 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen die nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 16 und Abs. 10 des Gesetzes über das Kreditwesen nicht als Finanzdienstleistungsinstitute geltenden Einrichtungen und Unternehmen,

3. Institute oder Unternehmen, welche die Bundesanstalt nach § 2 Abs. 4, 5 oder 7 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen freigestellt hat.



 
(heute geltende Fassung) 



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