Änderung § 12 FinDAGKostV vom 26.03.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 10 FinStabGEG am 26. März 2009 und Änderungshistorie der FinDAGKostV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 12 FinDAGKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.03.2009 geltenden Fassung
§ 12 FinDAGKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3a G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Säumniszuschläge, Beitreibung


(Text neue Fassung)

§ 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Auf zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nicht eingegangene Beträge nach den Abschnitten 1 und 2 erhebt die Bundesanstalt Säumniszuschläge; § 18 des Verwaltungskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht fristgerecht entrichtete Beträge nach den Abschnitten 1 und 2 werden nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durch die Bundesanstalt beigetrieben. Vollstreckungsbehörde ist das für den Sitz oder die Niederlassung des Vollstreckungsschuldners zuständige Hauptzollamt.



 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed