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Änderung § 13 FinDAGKostV vom 04.09.2013

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§ 13 FinDAGKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.09.2013 geltenden Fassung
§ 13 FinDAGKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.08.2013 BGBl. I S. 3467
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Übergangsregelung


(Text neue Fassung)

§ 13 Übergangsregelungen


vorherige Änderung

In den Fällen in denen aufgrund der Übergangsvorschriften der §§ 345 bis 350, 355 des Kapitalanlagegesetzbuches weiterhin Amtshandlungen auf Grundlage des Investmentgesetzes erforderlich sind, sind die Gebührennummern 4. bis 4.1.3.7 der Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.



(1) In den Fällen, in denen aufgrund der Übergangsvorschriften der §§ 345 bis 350, 355 des Kapitalanlagegesetzbuches weiterhin Amtshandlungen auf Grundlage des Investmentgesetzes erforderlich sind, sind die Gebührennummern 4. bis 4.1.3.7 der Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Die Gebührennummern 4.3 bis 4.4.3 der Anlage (Gebührenverzeichnis) finden auch auf die am 4. September 2013 anhängigen Verwaltungsverfahren Anwendung.


(heute geltende Fassung)