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Änderung § 11 FinDAGKostV vom 26.03.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 FinDAGKostV, alle Änderungen durch Artikel 10 PfandBFEG am 26. März 2009 und Änderungshistorie der FinDAGKostV

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§ 11 FinDAGKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.03.2009 geltenden Fassung
§ 11 FinDAGKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Umlageverfahren


(Text neue Fassung)

§ 11 Festsetzung des Umlagebetrages


vorherige Änderung

(1) Die Bundesanstalt ermittelt nach Bestätigung einer jeden Jahresschlussrechnung über die Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Umlagejahres durch den Verwaltungsrat und der Zustimmung des Bundesministeriums für jeden Umlagepflichtigen den maßgeblichen Umlagebetrag. Die Bundesanstalt setzt unverzüglich Vorauszahlungen auf die Umlagebeträge des nächstfolgenden Umlagejahres fest, sobald die für dieses Umlagejahr zu berücksichtigenden Veränderungen der Kosten nach dem Haushaltsplan absehbar sind. Für die Verteilung auf die Aufsichtsbereiche sowie innerhalb der Aufsichtsbereiche auf die Unternehmen sind die Verhältnisse des letzten abgerechneten Umlagejahres maßgebend. Die Umlagebeträge und die Vorauszahlungen werden den Umlagepflichtigen nach ihrer Ermittlung schriftlich oder in sonst geeigneter Form von der Bundesanstalt bekannt gegeben. Fehlbeträge, die nach der Anrechung der auf den Umlagebetrag geleisteten Vorauszahlungen verbleiben, sind innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe zu entrichten; Überzahlungen sind vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung nach § 12 Abs. 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes zu erstatten. Die nach Satz 2 festgesetzten Vorauszahlungen werden in gleichen Teilen jeweils zu den Terminen 15. Januar und 15. Juli des auf die Bekanntgabe nach Satz 4 folgenden Abrechnungszeitraums für das folgende Umlagejahr fällig und sind entsprechend an die Bundesanstalt abzuführen. Die Umlagebeträge nach Satz 1 und die Vorauszahlungen nach Satz 2 sind jeweils auf volle Euro zu runden.

(2)
Die Bundesanstalt kann zulassen, dass ein Verband der Umlagepflichtigen die Umlagebeträge und die Vorauszahlungen der ihm angehörenden Umlagepflichtigen gesammelt abführt, wenn der Verband sich hierzu schriftlich bereit erklärt hat. In diesem Fall hat die Bekanntgabe nach Absatz 1 Satz 3 auch gegenüber dem Verband zu erfolgen.



(1) Nach Feststellung der Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Umlagejahres durch den Verwaltungsrat hat die Bundesanstalt für jeden Umlagepflichtigen den von diesem zu entrichtenden Umlagebetrag zu ermitteln.

(2)
Die Bundesanstalt hat den Umlagebetrag schriftlich oder elektronisch festzusetzen, sobald er nach Absatz 1 abschließend ermittelt worden ist. Der Umlagebetrag ist kaufmännisch auf volle Euro zu runden.

(3)
Die Bundesanstalt kann zulassen, dass ein Verband der Umlagepflichtigen die Umlagebeträge der ihm angehörenden Umlagepflichtigen gesammelt abführt, wenn der Verband sich hierzu schriftlich bereit erklärt. Die Festsetzungen gegenüber den verbandsangehörigen Umlagepflichtigen werden diesen über den Verband bekannt gegeben. Eine gesonderte Bekanntgabe der Festsetzungen an jeden einzelnen Umlagepflichtigen, der dem Verband angehört, ist entbehrlich.

 (keine frühere Fassung vorhanden)