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Änderung § 12a FinDAGKostV vom 01.01.2013
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§ 12a FinDAGKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 12a FinDAGKostV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 3a G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369 |
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(Text alte Fassung) § 12a Festsetzungsverjährung | (Text neue Fassung)§ 12a (aufgehoben) |
(1) Die Festsetzung des Umlagebetrages ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung). Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Umlagejahres. (2) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Festsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristablaufs nicht erfolgen kann. |
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