Synopse aller Änderungen der FinDAGKostV am 26.03.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. März 2009 durch Artikel 10 des PfandBFEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FinDAGKostV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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FinDAGKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.03.2009 geltenden Fassung
FinDAGKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
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§ 5 Umlagefähige Kosten


(Text neue Fassung)

§ 5 Ermittlung der Kosten für ein Umlagejahr; Trennung nach Aufsichtsbereichen und Gruppen; Umlagefähige Kosten


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Die Bundesanstalt hat als Kosten im Sinne des § 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes die Ausgaben eines Haushaltsjahres einschließlich der Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen nach § 19 Abs. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und gegebenenfalls der Zuführungen zu einer Investitionsrücklage nach § 12 Abs. 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes für die nach den maßgeblichen Aufsichtsgesetzen in ihre Zuständigkeit fallenden Aufsichtsbereiche des Kredit-, Finanzdienstleistungs- und inländischen Investmentwesens, des Wertpapierhandels und des Versicherungswesens (Aufsichtsbereiche) getrennt zu ermitteln. Ergibt sich bei dieser Ermittlung, dass Aufsichtsaufwand von mehr als 1 Prozent des gesamten Haushaltsvolumens des Umlagejahres nach den einschlägigen Bestimmungen nur in Bezug auf eine abgrenzbare Gruppe Umlagepflichtiger innerhalb eines Aufsichtsbereichs anfällt und hat der Verwaltungsrat bei der Feststellung des Haushaltsplans eine Separierung dieser Kosten zu Lasten dieser Gruppe vorgesehen, ist er nur diesen Umlagepflichtigen zuzurechnen und nach der Gewichtung der sonstigen Belastung innerhalb dieser Gruppe zu verteilen. Kosten, die zwei Aufsichtsbereichen nach Satz 1 gemeinsam zugerechnet werden können, sind jeweils gesondert zu erfassen. Die übrigen Kosten, die keinem der Aufsichtsbereiche nach Satz 1 direkt zugeordnet werden können (Gemeinkosten), sind ebenfalls gesondert zu erfassen.



(1) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) hat als Kosten im Sinne des § 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes die Ausgaben eines Haushaltsjahres zu ermitteln. Dieses Haushaltsjahr ist Umlagejahr im Sinne dieser Verordnung. Zu den Kosten gehören auch die Zuführungen zu der Pensionsrücklage nach § 19 Abs. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes sowie die Zuführungen zu einer Investitionsrücklage nach § 12 Abs. 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes. Umlagefähige Kosten sind die Kosten, die nach Abzug der in § 16 Abs. 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes aufgeführten Einnahmen und nach Berücksichtigung von Fehlbeträgen, nicht eingegangenen Beträgen und Überschüssen der Vorjahre verbleiben. Zu den Einnahmen im Sinne des Satzes 4 gehören auch Entnahmen aus der Pensionsrücklage sowie aus einer Investitionsrücklage. Bußgelder bleiben unberücksichtigt.

(2) Die Kosten sind
für die folgenden Aufsichtsbereiche, die jeweils nach den maßgeblichen Aufsichtsgesetzen in die Zuständigkeit der Bundesanstalt fallen, getrennt zu ermitteln:

1. Kredit-, Finanzdienstleistungs-, inländisches Investment-
und Wagniskapitalbeteiligungswesen,

2. Versicherungswesen und

3. Wertpapierhandel.

Innerhalb
der Aufsichtsbereiche hat eine gesonderte Ermittlung nach Gruppen zu erfolgen, soweit die nachfolgenden Vorschriften dieses vorsehen.

(3)
Kosten, die zwei Aufsichtsbereichen nach Absatz 2 Satz 1 gemeinsam zugerechnet werden können, sind jeweils gesondert zu erfassen. Sie sind auf die betroffenen Aufsichtsbereiche entsprechend dem Verhältnis aufzuteilen, das zwischen den Kosten besteht, die den Aufsichtsbereichen unmittelbar zuzurechnen sind. Die so ermittelten Kostenanteile sind jeweils den Kosten hinzuzurechnen, die auf die Aufsichtsbereiche unmittelbar entfallen.

(4) Die
übrigen Kosten, die weder einem Aufsichtsbereich nach Absatz 2 Satz 1 unmittelbar noch nach Absatz 3 zwei Aufsichtsbereichen gemeinsam zugeordnet werden können (Gemeinkosten), sind ebenfalls gesondert zu erfassen. Sie sind auf alle Aufsichtsbereiche entsprechend dem Verhältnis aufzuteilen, das zwischen den Kosten besteht, die den Aufsichtsbereichen nach Durchführung der in Absatz 3 vorgegebenen Verteilung zuzurechnen sind.

(5) Die Einnahmen im Sinne des § 16 Abs. 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes sind von den Kosten des Aufsichtsbereichs abzusetzen, dem sie jeweils unmittelbar zuzurechnen sind. Einnahmen, die zwei Aufsichtsbereichen gemeinsam zugerechnet werden können, sind entsprechend dem Verhältnis der Kosten, die den Aufsichtsbereichen unmittelbar zuzurechnen sind, abzuziehen. Einnahmen, die keinem Aufsichtsbereich unmittelbar zugerechnet werden können, sind vor Verteilung der Gemeinkosten nach Absatz 4 von diesen abzuziehen.

(6) Nach Ermittlung und Verteilung der Kosten für das Umlagejahr nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 sind die zu berücksichtigenden Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse den Aufsichtsbereichen zuzuordnen. Den Kosten der Aufsichtsbereiche sind die Fehlbeträge und nicht eingegangene Beträge jeweils entsprechend ihrer Zuordnung nach Satz 1 hinzuzurechnen; Überschüsse sind jeweils entsprechend ihrer Zuordnung nach Satz 1 von diesen Kosten abzuziehen. Stichtag für die Berücksichtigung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge und Überschüsse ist der 30. Juni des Jahres, das dem Umlagejahr folgt, für das die Kosten ermittelt wurden. Nach diesem Stichtag anfallende Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse werden als Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse bei der Festsetzung der Umlagebeträge in den nächstfolgenden Jahren berücksichtigt.

(7) Innerhalb des Aufsichtsbereichs Kredit-, Finanzdienstleistungs-, inländisches Investment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen hat eine gesonderte Ermittlung der Kosten nach folgenden Gruppen zu erfolgen:

1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 11 des Kreditwesengesetzes und die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, soweit sie nicht ausschließlich Finanzdienstleistungen nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 und 10 des Kreditwesengesetzes erbringen,

2. Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 und 10 des Kreditwesengesetzes sowie die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen,

3. Kapitalanlage- und Investmentaktiengesellschaften,

4. Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften.

Die Kosten des Aufsichtsbereichs, die einer Gruppe nach Satz 1 nicht unmittelbar zugeordnet werden können, sind gesondert zu erfassen. Sie sind auf die Gruppen entsprechend dem Verhältnis aufzuteilen, das zwischen den Kosten besteht, die den Gruppen unmittelbar zuzurechnen sind. Im Übrigen sind Absatz 5 Satz 1 und 3 sowie Absatz 6 entsprechend anzuwenden.


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§ 6 Umlagebetrag, Verteilungsschlüssel, Umlagejahr




§ 6 Umlagebetrag, Verteilungsschlüssel


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(1) Als Umlagebetrag hat jede der den Aufsichtsbereichen zuzuordnende Gruppe von Aufsichtspflichtigen die ihr nach § 5 Satz 1 zuzurechnenden Kosten zuzüglich des auf die Gruppe entfallenden Anteils an den Kosten nach § 5 Satz 2 und 3 und den Gemeinkosten zu tragen. Die Heranziehung eines Aufsichtspflichtigen zu den Umlagebeträgen mehrerer Aufsichtsbereiche ist möglich. Die Kosten nach § 5 Satz 3 sind im Verhältnis der den betreffenden Aufsichtsbereichen direkt zurechenbaren Kosten aufzuteilen und diesen hinzuzurechnen. Der Anteil jeder Gruppe an den Gemeinkosten ermittelt sich nach dem Verhältnis der für jeden Aufsichtsbereich getrennt ermittelten Kostenanteile zueinander, eingerechnet die gegebenenfalls nach Satz 3 ermittelten Kostenanteile. Einnahmen aus Gebühren, die auf der Grundlage des § 14 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und der maßgeblichen Aufsichtsgesetze im Sinne des § 5 Satz 1 erhoben werden, gesondert erstattete Kosten nach § 15 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und sonstige eigene Einnahmen unter Einfluss der Entnahmen der Pensionsrücklage sind vom Umlagebetrag der jeweiligen Gruppe abzusetzen; Buß- und Zwangsgelder bleiben unberücksichtigt. Die verbleibenden Fehlbeträge und nicht eingegangene Beträge aus der Umlage des vorangegangenen Umlagejahres sind den Kosten des jeweiligen Aufsichtsbereichs gruppenbezogen hinzuzurechnen, Überschüsse aus der Umlage des vorangegangenen Umlagejahres sind abzuziehen.

(2) Die nach Absatz 1 maßgeblichen Umlagebeträge sind zu tragen

1. für den Aufsichtsbereich des Kredit-, Finanzdienstleistungs- und inländischen Investmentwesens durch folgende Gruppen:

a) Kreditinstitute, Kapitalanlagegesellschaften sowie Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 10 des Kreditwesengesetzes und
die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, soweit sie nicht ausschließlich Finanzdienstleistungen nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 und 10 des Kreditwesengesetzes erbringen,

b) Finanzdienstleistungsunternehmen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 und 10 des Kreditwesengesetzes sowie die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, soweit sie nicht unter Buchstabe a fallen,

2. für den Aufsichtsbereich des Versicherungswesens von der Gesamtheit der inländischen Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds sowie der inländischen Niederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds, welche ihren Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben,

3. für den Aufsichtsbereich des Wertpapierhandels

a) zu 76 Prozent durch Kreditinstitute und die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, sofern diese befugt sind, im Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zu erbringen; dies gilt nicht für an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassene Wertpapierhandelsbanken,

b) zu 5 Prozent durch Unternehmen, die an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, soweit sie nicht unter Buchstabe a fallen,

c) zu 9 Prozent durch Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1a des Kreditwesengesetzes und nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, sofern diese Finanzdienstleistungsinstitute oder Unternehmen befugt sind, im Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 4, 6 bis 9 oder Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zu erbringen und nicht unter Buchstabe a oder b fallen,



(1) Umlagebetrag ist der Anteil an den umlagefähigen Kosten, der innerhalb eines Aufsichtsbereichs oder einer Gruppe für einen Umlagepflichtigen ermittelt wird. Ein Umlagepflichtiger kann mehreren Aufsichtsbereichen oder Gruppen innerhalb eines Aufsichtsbereichs zugeordnet sein.

(2) Die umlagefähigen Kosten sind zu tragen

1. für den Aufsichtsbereich Kredit-, Finanzdienstleistungs-, inländisches Investment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen durch die in § 5 Abs. 7 genannten Gruppen,

2. für den Aufsichtsbereich Versicherungswesen von der Gesamtheit der inländischen Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds sowie der inländischen Niederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds, welche ihren Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben,

3. für den Aufsichtsbereich Wertpapierhandel durch folgende Gruppen:

a) zu 76 Prozent durch Kreditinstitute und die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, sofern diese Kreditinstitute oder Unternehmen befugt sind, im Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zu erbringen; dies gilt nicht für an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassene Wertpapierhandelsbanken,

b) zu 5 Prozent durch Unternehmen, die an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, sofern sie nicht unter Buchstabe a fallen,

c) zu 9 Prozent durch Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1a des Kreditwesengesetzes und nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, sofern diese Finanzdienstleistungsinstitute oder Unternehmen befugt sind, im Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 4, 6 bis 9 oder Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zu erbringen oder sofern auf sie § 2 Abs. 3 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes anzuwenden ist und sie nicht unter Buchstabe a oder b fallen,

(Textabschnitt unverändert)

d) zu 10 Prozent durch Emittenten mit Sitz im Inland, deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder mit ihrer Zustimmung in den Freiverkehr einbezogen sind.

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(3) Umlagejahr ist das Haushaltsjahr, für das die Kosten nach § 5 zu erstatten sind.

(4) Umlagebetrag für jeden einzelnen
Umlagepflichtigen ist der nach Festsetzung durch die Bundesanstalt auf diesen entfallende Anteil am Umlagebetrag der jeweiligen Gruppe von Umlagepflichtigen. Er beträgt für den Bereich des § 6 Abs. 2 Nr. 1 mindestens:

a)
4.000 Euro für Kapitalanlagegesellschaften und Kreditinstitute mit Ausnahme der Wertpapierhandelsbanken, bei einer Bilanzsumme nach § 8 von 100 Millionen Euro oder weniger jedoch nur 3.500 Euro und bei Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung 2.500 Euro,

b)
3.500 Euro für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1c, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes, wenn in den Fällen des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1c, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes die Erlaubnis die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1b oder Nr. 4 des Kreditwesengesetzes und für Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 3 des Kreditwesengesetzes,

c)
2.500 Euro für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1c, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a oder Satz 3 des Kreditwesengesetzes,

d)
1.300 Euro für Institute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 bis 8 des Kreditwesengesetzes,

e) Soweit
die Bilanzsumme eines Unternehmens in den Fällen der Buchstaben b bis d den Betrag von 100.000 Euro unterschreitet, reduziert sich der Mindestbetrag nach Buchstabe b bis d für dieses Unternehmen um die Hälfte,

f) 1.300 Euro für Institute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz
2 Nr. 9 und 10 des Kreditwesengesetzes.

In den Fällen des § 6 Abs.
2 Nr. 2 und 3 beträgt er mindestens 250 Euro.

(5)
Die Mindestbeträge nach § 6 Abs. 4 Satz 2 Buchstabe b bis d erhöhen sich

- ab einer Bilanzsumme von 750.000 Euro auf 4.000 Euro

- ab einer Bilanzsumme von 1 Million Euro auf 4.500 Euro

- ab einer Bilanzsumme von 1,5 Millionen Euro auf 5.000 Euro

- ab einer Bilanzsumme von 2 Millionen Euro auf 7.500 Euro

- ab einer Bilanzsumme von 3 Millionen Euro auf 9.000 Euro

- ab einer Bilanzsumme von 5 Millionen Euro auf 12.000 Euro

- ab einer Bilanzsumme von 7,5 Millionen Euro auf 16.000 Euro

- ab einer Bilanzsumme von 12,5 Millionen Euro auf 22.000 Euro

- ab einer Bilanzsumme von 20 Millionen Euro auf 29.000 Euro

- ab einer Bilanzsumme von 30 Millionen Euro auf 35.000 Euro

- ab einer Bilanzsumme von 50 Millionen Euro auf 42.000 Euro

- ab einer Bilanzsumme von 100 Millionen Euro auf 75.000 Euro.



Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 sind die zu berücksichtigenden Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse abweichend von § 5 Abs. 6 erst nach der quotalen Aufteilung der Kosten nach Satz 1 gruppenbezogen zu berücksichtigen.

(3) Der von jedem
Umlagepflichtigen des Aufsichtsbereichs Kredit-, Finanzdienstleistungs-, inländisches Investment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) zu entrichtende Umlagebetrag beträgt in den Gruppen nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 (Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute) mindestens:

1.
4.000 Euro für Kreditinstitute mit Ausnahme der Wertpapierhandelsbanken, bei einer Bilanzsumme nach § 8 von 100 Millionen Euro oder weniger jedoch nur 3.500 Euro und bei Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung 2.500 Euro,

2.
3.500 Euro für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1c, 2 oder Nr. 3 des Kreditwesengesetzes, wenn in den Fällen des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1c, 2 oder Nr. 3 des Kreditwesengesetzes die Erlaubnis die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1b, Nr. 4 oder Nr. 11 des Kreditwesengesetzes und für Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 3 des Kreditwesengesetzes,

3.
2.500 Euro für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1c, 2 oder Nr. 3 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a oder Satz 3 des Kreditwesengesetzes,

4.
1.300 Euro für Institute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 bis 8 des Kreditwesengesetzes,

5. 1.300 Euro für Institute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 und 10 des Kreditwesengesetzes;

6. soweit
die Bilanzsumme eines Unternehmens in den Fällen der Nummern 2 bis 4 den Betrag von 100.000 Euro unterschreitet, reduziert sich der Mindestbetrag nach den Nummern 2 bis 4 für dieses Unternehmen um die Hälfte.

Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufsichtsbereichs Kredit-, Finanzdienstleistungs-, inländisches Investment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen (Absatz
2 Satz 1 Nr. 1) zu entrichtende Umlagebetrag beträgt in der Gruppe Kapitalanlage- und Investmentaktiengesellschaften mindestens 7.500 Euro. Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufsichtsbereichs Kredit-, Finanzdienstleistungs-, inländisches Investment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) zu entrichtende Umlagebetrag beträgt in der Gruppe Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften mindestens 1.300 Euro. Der von jedem Umlagepflichtigen der Aufsichtsbereiche Versicherungswesen und Wertpapierhandel zu entrichtende Umlagebetrag beträgt mindestens 250 Euro.

(4)
Die Mindestbeträge nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bis 4 erhöhen sich

- ab einer Bilanzsumme von 750.000 Euro auf 4.500 Euro,

- ab einer Bilanzsumme von 1 Million Euro auf 5.150 Euro,

- ab einer Bilanzsumme von 1,5 Millionen Euro auf 5.800 Euro,

- ab einer Bilanzsumme von 2 Millionen Euro auf 8.500 Euro,

- ab einer Bilanzsumme von 3 Millionen Euro auf 10.500 Euro,

- ab einer Bilanzsumme von 5 Millionen Euro auf 14.500 Euro,

- ab einer Bilanzsumme von 7,5 Millionen Euro auf 19.500 Euro,

- ab einer Bilanzsumme von 12,5 Millionen Euro auf 27.000 Euro,

- ab einer Bilanzsumme von 20 Millionen Euro auf 36.000 Euro,

- ab einer Bilanzsumme von 30 Millionen Euro auf 44.000 Euro,

- ab einer Bilanzsumme von 50 Millionen Euro auf 54.000 Euro,

- ab einer Bilanzsumme von 100 Millionen Euro auf 100.000 Euro.

§ 7 Umlagepflicht


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(1) Die Umlagepflicht besteht für das Umlagejahr, in dem ein Umlagepflichtiger

1. in
den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Aufsicht durch die Bundesanstalt nach Maßgabe der jeweils geltenden Aufsichtsgesetze unterlag,

2. in
den Fällen

a) des
§ 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a befugt war, im Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zu erbringen,

b) des § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b zur Teilnahme am Handel an einer inländischen Börse zugelassen war,

c) des § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c befugt war, im Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz
1 Nr. 3, 4, 6 bis 9 oder Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zu erbringen,

d) des § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d Wertpapiere des Umlagepflichtigen an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder mit dessen Zustimmung in den Freiverkehr einbezogen war.

Die
Umlagepflicht besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht während des ganzen Jahres vorlagen.

(2) Für den Aufsichtsbereich des Kredit-, Finanzdienstleistungs- und inländischen Investmentwesens nicht umlagepflichtig
sind

1. vorbehaltlich des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 des Gesetzes über das Kreditwesen nicht als Kreditinstitute geltenden Einrichtungen und Unternehmen, mit Ausnahme der Kapitalanlagegesellschaften,

2. vorbehaltlich des § 2 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen die nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 17 und Abs. 10 des Gesetzes über das Kreditwesen nicht als Finanzdienstleistungsinstitute geltenden Einrichtungen und Unternehmen, mit Ausnahme der Kapitalanlagegesellschaften,

3. Institute oder Unternehmen, welche die Bundesanstalt nach § 2 Abs. 4, 5 oder 7 Satz 3 des Gesetzes über das Kreditwesen freigestellt hat.



(1) Umlagepflichtig für den Aufsichtsbereich Kredit-, Finanzdienstleistungs-, inländisches Investment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen ist, wer den in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Gruppen angehört.

(2) Ausgenommen von der
Umlagepflicht nach Absatz 1 sind

1. vorbehaltlich des § 2 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3a, 4 bis 6 und 7 bis 9 des Kreditwesengesetzes nicht als Kreditinstitute geltenden Einrichtungen und Unternehmen,

2. vorbehaltlich des § 2 Abs. 6 Satz 2 des Kreditwesengesetzes die nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 5b bis 18 und Abs. 10 des Kreditwesengesetzes nicht als Finanzdienstleistungsinstitute geltenden Einrichtungen und Unternehmen,

3. Institute oder Unternehmen, welche die Bundesanstalt nach § 2 Abs. 4, 5 oder Abs. 7 Satz 3 des Kreditwesengesetzes freigestellt hat.

(3) Die Umlagepflicht nach Absatz 1 besteht mit Erteilung der Erlaubnis. Sie endet in dem Jahr der Rückgabe, des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis. Wer im Laufe eines Umlagejahres seine bisherige Geschäftstätigkeit einstellt und von der Bundesanstalt eine Erlaubnis zum Betreiben eines anderen Geschäfts erhält, wird nach Maßgabe der Regelungen zur Umlage herangezogen, die für das Geschäft gelten, auf das sich die zuletzt erteilte Erlaubnis bezieht.

(4) Umlagepflichtig für den Aufsichtsbereich Versicherungswesen ist, wer die umlagefähigen Kosten nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu tragen hat.

(5) Für die Umlagepflicht nach Absatz 4 gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend.

(6) Umlagepflichtig für den Aufsichtsbereich Wertpapierhandel sind die Institute und Unternehmen, die den in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 genannten Gruppen zuzuordnen sind. Die Umlagepflicht nach Satz 1 erstreckt sich auf die Umlagejahre, in denen ein Umlagepflichtiger die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt. Für die Zuordnung zu einer Gruppe nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a bis c ist maßgeblich, welcher Gruppe der Umlagepflichtige am letzten Tag des Umlagejahres angehört. Gehört er zu diesem Zeitpunkt keiner Gruppe mehr an, ist die jeweils zuletzt bestehende Erlaubnis oder Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel maßgebend.


§ 8 Bemessungsgrundlagen


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(1) Der Umlagebetrag wird bemessen:

1. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 1, vorbehaltlich des Absatzes 2, jeweils nach dem Verhältnis der Bilanzsumme des einzelnen Umlagepflichtigen zum Gesamtbetrag der Bilanzsummen aller Umlagepflichten der Gruppe, wobei die Bilanzsummen jeweils auf volle Euro zu runden sind. Maßgebend ist die den jeweils maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften genügende festgestellte Bilanz für das in dem dem Umlagejahr vorausgehenden Jahr beendete Geschäftsjahr;

2. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 für Versicherungsunternehmen, vorbehaltlich des Satzes 2, nach dem Verhältnis der verdienten Brutto-Beitragseinnahmen des einzelnen Umlagepflichtigen zum Gesamtbetrag der Brutto-Beitragseinnahmen, die allen Umlagepflichtigen dieses Aufsichtsbereichs in dem Geschäftsjahr erwachsen sind, das dem Umlagejahr vorausgeht. Von den Brutto-Beitragseinnahmen sind die an die Versicherungsnehmer zurückgewährten Überschüsse oder Gewinnanteile in voller Höhe und die Provisionsaufwendungen aus der aktiven Rückversicherung zu 50 Prozent abzuziehen. Für Pensionsfonds gilt dies entsprechend bezogen auf die Pensionsfondsbeiträge und die Versorgungsberechtigten;

3. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und b nach dem Verhältnis der Anzahl der nach § 9 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes im Umlagejahr gemeldeten Geschäfte des einzelnen Umlagepflichtigen zur Gesamtzahl der gemeldeten Geschäfte aller Umlagepflichtigen der Gruppe, wobei Schuldverschreibungen nur zu einem Drittel und ab dem Umlagejahr 2004 Zwischenkommissionsgeschäfte, soweit sie in dem nach der Anlage zur Wertpapierhandel-Meldeverordnung für Zwischenkommissionsgeschäfte vorgesehenen Feld gemeldet wurden, nur zu einem Anteil von drei Vierteln zu berücksichtigen sind;

4. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c, vorbehaltlich des Absatzes 2, nach dem Verhältnis der Bilanzsumme des einzelnen Umlagepflichtigen zum Gesamtbetrag der Bilanzsummen aller Umlagepflichtigen der Gruppe. Maßgebend ist die den jeweils maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften genügende festgestellte Bilanz für das Geschäftsjahr, das in dem dem Umlagejahr vorausgehenden Jahr beendet wurde;

5. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d nach dem Verhältnis der nach § 9 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes im Umlagejahr gemeldeten Umsätze der zum Handel zugelassenen oder in den Freiverkehr einbezogenen Wertpapiere des einzelnen Umlagepflichtigen zum Gesamtbetrag der gemeldeten Umsätze aller Umlagepflichtigen der Gruppe.



(1) Der Umlagebetrag ist zu bemessen:

1. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2, vorbehaltlich des Absatzes 2, jeweils nach dem Verhältnis der Bilanzsumme des einzelnen Umlagepflichtigen zum Gesamtbetrag der Bilanzsummen aller Umlagepflichten der Gruppe. Maßgebend ist die den jeweils maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften genügende festgestellte Bilanz für das Geschäftsjahr, das dem Umlagejahr vorausgeht;

1a.
in den Fällen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 nach dem Wert der von den Kapitalanlagegesellschaften verwalteten Sondervermögen und den von Investmentaktiengesellschaften zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage verwalteten und angelegten Mitteln. Dabei ist die Summe der Werte aller von einem Umlagepflichtigen verwalteten Sondervermögen oder zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage verwalteten oder angelegten Mittel in das Verhältnis zu dem Gesamtbetrag des Wertes zu setzen, den die Sondervermögen und zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage verwalteten oder angelegten Mittel aller Umlagepflichtigen haben. Maßgebend ist jeweils der Wert, der nach § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 6 oder nach § 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 6 des Investmentgesetzes in dem Jahresbericht für das Geschäftsjahr angegeben wird, das dem Umlagejahr vorausgeht. Sondervermögen, die keine Spezial-Sondervermögen im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 des Investmentgesetzes sind, oder Mittel von Investmentaktiengesellschaften, die keine Spezial-Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2 des Investmentgesetzes sind, werden bei der Berechnung nach Satz 2 doppelt gewichtet;

1b. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 nach dem Verhältnis, das besteht zwischen dem Wert des vom einzelnen Umlagepflichtigen verwalteten Vermögens zum Gesamtwert der verwalteten Vermögen aller Umlagepflichtigen der Gruppe zum Ende des Geschäftsjahres, das dem Umlagejahr vorausgeht;

2. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 für Versicherungsunternehmen, vorbehaltlich des Satzes 2, nach dem Verhältnis der verdienten Brutto-Beitragseinnahmen des einzelnen Umlagepflichtigen zum Gesamtbetrag der Brutto-Beitragseinnahmen, die allen Umlagepflichtigen dieses Aufsichtsbereichs in dem Geschäftsjahr erwachsen sind, das dem Umlagejahr vorausgeht. Von den Brutto-Beitragseinnahmen sind die an die Versicherungsnehmer zurückgewährten Überschüsse oder Gewinnanteile in voller Höhe und die Provisionsaufwendungen aus der aktiven Rückversicherung zu 50 Prozent abzuziehen. Für Pensionsfonds gilt dies entsprechend bezogen auf die Pensionsfondsbeiträge und die Versorgungsberechtigten;

3. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und b nach dem Verhältnis der Anzahl der nach § 9 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes im Umlagejahr gemeldeten Geschäfte des einzelnen Umlagepflichtigen zur Gesamtzahl der gemeldeten Geschäfte aller Umlagepflichtigen der Gruppe, wobei Schuldverschreibungen nur zu einem Drittel und Zwischenkommissionsgeschäfte, soweit sie in dem nach der Anlage zur Wertpapierhandel-Meldeverordnung für Zwischenkommissionsgeschäfte vorgesehenen Feld gemeldet wurden, nur zu einem Anteil von drei Vierteln zu berücksichtigen sind;

4. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c, vorbehaltlich des Absatzes 2, nach dem Verhältnis der Bilanzsumme des einzelnen Umlagepflichtigen zum Gesamtbetrag der Bilanzsummen aller Umlagepflichtigen der Gruppe, wobei die festgestellte Bilanz maßgebend ist, die den jeweils maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften für das Geschäftsjahr genügt, das in dem Umlagejahr beendet wurde, welches dem Umlagejahr vorausgeht;

5. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d nach dem Verhältnis der nach § 9 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes im Umlagejahr gemeldeten Umsätze der zum Handel zugelassenen oder in den Freiverkehr einbezogenen Wertpapiere des einzelnen Umlagepflichtigen zum Gesamtbetrag der gemeldeten Umsätze aller Umlagepflichtigen der Gruppe.

(2) Als Bilanzsumme gilt abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 4:

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1. bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a mit Ausnahme der Kapitalanlagegesellschaften, die in ihrer Bilanz zu mehr als einem Fünftel Treuhandgeschäfte im Sinne des § 6 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung ausweisen, die um die Beträge dieser Kredite gekürzte Bilanzsumme,

2. bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a mit Ausnahme der Kapitalanlagegesellschaften, und nach Nr. 3 Buchstabe c, deren erlaubnispflichtige Tätigkeit sich nach § 2 Abs. 3 oder Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen beurteilt, der dem Verhältnis der von diesen Instituten oder Einrichtungen und Unternehmen betriebenen, ihnen nicht eigentümlichen Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen zum Gesamtgeschäft entsprechende Bruchteil der Bilanzsumme,

3. bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a mit Ausnahme der Kapitalanlagegesellschaften, und nach Nr. 3 Buchstabe c, die zu mehr als einem Fünftel bank- oder finanzdienstleistungsfremde Geschäfte betreiben, der dem Verhältnis der erlaubnispflichtigen Geschäfte oder Finanzdienstleistungen zum Gesamtgeschäft entsprechende Bruchteil der Bilanzsumme,

4. bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 3, die ihre Geschäftstätigkeit im Umlagejahr aufnehmen, die in der nach § 7a Abs. 1 Nr. 7 des Investmentgesetzes oder nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Satz 3 des Gesetzes über das Kreditwesen in Verbindung mit § 14 Abs. 7 Nr. 1 der Anzeigenverordnung vor der Aufnahme der Geschäfte vorzulegenden Planbilanz für das erste Geschäftsjahr ausgewiesene Bilanzsumme,

5. bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Buchstabe c, bei denen die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 nicht das ganze Jahr vorlagen, ein Bruchteil der nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 sowie Absatz 2 Nr. 1 bis 4 ermittelten Bilanzsumme. Der Bruchteil entspricht dem Verhältnis der Anzahl der angefangenen Monate, in denen die Umlagepflicht bestand, zur Anzahl der Monate des Umlagejahres.

Die Abweichungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 werden von der Bundesanstalt nur auf Antrag des Umlagepflichtigen berücksichtigt, sofern die Voraussetzungen spätestens bis zum 1. Juni des auf das Umlagejahr folgenden Jahres durch Vorlage geeigneter Nachweise belegt werden; Umlageentlastungstatsachen, die verspätet vorgetragen oder belegt werden, bleiben unberücksichtigt.

(3) Bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 2, bei denen die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 nicht das ganze Jahr vorlagen, ist abweichend von Absatz 1 Nr. 2 der dem Verhältnis der Anzahl der angefangenen Monate, in denen die vorgenannten Voraussetzungen vorlagen, zur Anzahl der Monate des Haushaltsjahres entsprechende Bruchteil der Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 Nr. 2 maßgeblich.

(4) Bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d, deren Wertpapiere nicht an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen, sondern lediglich in den Freiverkehr einbezogen sind, beträgt der Bemessungsbetrag Null Euro; ihr Umlagebetrag entspricht dem Mindestumlagebetrag nach § 6 Abs. 4 Satz 3.



1. bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1, die in ihrer Bilanz zu mehr als einem Fünftel Treuhandgeschäfte im Sinne des § 6 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung ausweisen, die um die Beträge dieser Kredite gekürzte Bilanzsumme,

2. bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c, deren erlaubnispflichtige Tätigkeit sich nach § 2 Abs. 3 oder Abs. 6 Satz 2 des Kreditwesengesetzes beurteilt, der dem Verhältnis der von diesen Instituten oder Einrichtungen und Unternehmen betriebenen, ihnen nicht eigentümlichen Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen zum Gesamtgeschäft entsprechende Bruchteil der Bilanzsumme,

3. bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c, die zu mehr als einem Fünftel bank- oder finanzdienstleistungsfremde Geschäfte betreiben, der dem Verhältnis der erlaubnispflichtigen Geschäfte oder Finanzdienstleistungen zum Gesamtgeschäft entsprechende Bruchteil der Bilanzsumme,

3a. bei Einzelkaufleuten, die nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 oder nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c umlagepflichtig sind, die Bilanzsumme, vermindert um ein fiktives Geschäftsführergehalt, das auf die Höhe des Jahresüberschusses begrenzt ist,

4. bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c, die ihre Geschäftstätigkeit im Umlagejahr aufnehmen, die in der nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Satz 3 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 14 Abs. 7 Nr. 1 der Anzeigenverordnung vor der Aufnahme der Geschäfte vorzulegenden Planbilanz für das erste Geschäftsjahr ausgewiesene Bilanzsumme,

5. bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c, die nicht das ganze Jahr umlagepflichtig waren, ein Bruchteil der nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 sowie den Nummern 1 bis 4 dieses Satzes ermittelten Bilanzsumme, wobei der Bruchteil dem Verhältnis entspricht, das besteht zwischen der Anzahl der angefangenen Monate, in denen die Umlagepflicht vorlag, und der Anzahl der Monate des Umlagejahres.

Die Abweichungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3a sind von der Bundesanstalt nur zu berücksichtigen, wenn der Umlagepflichtige dies vor dem 1. Juni des auf das Umlagejahr folgenden Jahres beantragt, die Voraussetzungen vorgetragen und diese durch Vorlage geeigneter Nachweise belegt hat; Tatsachen, die verspätet vorgetragen oder belegt werden, bleiben unberücksichtigt. Die Höhe des Geschäftsführergehalts im Sinne des Satzes 1 Nr. 3a ist durch eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft zu belegen.

(2a) Bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4, die nicht das ganze Jahr umlagepflichtig waren, ist abweichend von Absatz 1 Nr. 1a oder Nr. 1b der Bruchteil der Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 Nr. 1a oder Nr. 1b maßgeblich, der dem Verhältnis entspricht, das zwischen der Anzahl der angefangenen Monate, in denen die Umlagepflicht vorlag, und der Anzahl der Monate des Umlagejahres besteht.

(3) Bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, bei denen die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 4 und 5 nicht das ganze Jahr vorlagen, ist abweichend von Absatz 1 Nr. 2 der Bruchteil der Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 Nr. 2 maßgeblich, der dem Verhältnis entspricht, das zwischen der Anzahl der angefangenen Monate, in denen die Voraussetzungen vorlagen, und der Anzahl der Monate des Umlagejahres besteht.

(4) Bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d, deren Wertpapiere nicht an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen, sondern lediglich in den Freiverkehr einbezogen sind, beträgt der Bemessungsbetrag Null Euro; ihr Umlagebetrag entspricht dem Mindestumlagebetrag nach § 6 Abs. 3 Satz 3.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 9 Schätzung


(1) In den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 4 haben die Institute bis spätestens zum 30. Juni des dem Umlagejahr folgenden Jahres die für die Bemessung des Umlagebetrages notwendigen, von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Daten mitzuteilen, sofern bis zu diesem Zeitpunkt noch keine festgestellte und geprüfte Bilanz für das letzte Geschäftsjahr eingereicht worden ist oder die eingereichte Bilanz nicht den Anforderungen der §§ 340 bis 340k des Handelsgesetzbuches und der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung genügt.

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(2) Liegen die Bilanz oder die Daten nach Absatz 1 am 1. Juli nicht vor, schätzt die Bundesanstalt die Bilanzsumme und setzt den Umlagebetrag anhand der geschätzten Daten fest. Die Bundesanstalt kann auf Antrag eine angemessene Nachfrist von bis zu einem Monat zur Einreichung der in Absatz 1 genannten Unterlagen gewähren. Bei der Schätzung legt die Bundesanstalt im Regelfall Bilanzdaten des Umlagepflichtigen aus vorangegangenen Geschäftsjahren zugrunde und unterstellt eine mindestens dem Durchschnitt der gruppenzugehörigen Unternehmen mit positiver Geschäftsentwicklung entsprechende Tendenz, sofern keine gegenteiligen Tatsachen bekannt sind. Die Gruppenzuordnung bestimmt sich nach der gemäß § 32 des Kreditwesengesetzes jeweils erteilten Erlaubnis. Liegen keinerlei Angaben im Sinne des Satzes 3 vor, erfolgt die Schätzung insbesondere auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der vorliegenden Bilanzdaten der anderen Umlagepflichtigen derselben nach Satz 4 bestimmten Gruppe von Umlagepflichtigen.



(2) Liegen die Bilanz oder die Daten nach Absatz 1 am 1. Juli nicht vor, schätzt die Bundesanstalt die Bilanzsumme und setzt den Umlagebetrag anhand der geschätzten Daten fest. Die Bundesanstalt kann auf Antrag eine angemessene Nachfrist von bis zu einem Monat zur Einreichung der in Absatz 1 genannten Unterlagen gewähren. Bei der Schätzung legt die Bundesanstalt im Regelfall Bilanzdaten des Umlagepflichtigen aus vorangegangenen Geschäftsjahren zugrunde. Liegen keinerlei Daten im Sinne des Satzes 3 und auch keine entsprechenden Daten für die nachfolgenden Geschäftsjahre vor, erfolgt die Schätzung auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der vorliegenden Bilanzdaten der anderen Umlagepflichtigen derselben nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 bestimmten Gruppe.

(3) Bei Finanzdienstleistungsinstituten, deren Bilanzsumme des letzten Geschäftsjahres 150 Millionen Euro nicht übersteigt, können die Bestätigungen nach Absatz 1 auch durch vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften vorgenommen werden.



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§ 10 Vorläufige Festsetzung des Umlagebetrags




§ 10 (aufgehoben)


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Sofern die Höhe des Umlagebetrags wegen zu berücksichtigender Fehlbeträge oder nicht eingegangener Beträge aus der Umlage des Vorjahres ungewiss ist, kann der Umlagebetrag vorläufig festgesetzt werden. Die vorläufige Festsetzung ist aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären, sobald die entsprechenden Angaben feststehen.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 11 Umlageverfahren




§ 11 Festsetzung des Umlagebetrages


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(1) Die Bundesanstalt ermittelt nach Bestätigung einer jeden Jahresschlussrechnung über die Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Umlagejahres durch den Verwaltungsrat und der Zustimmung des Bundesministeriums für jeden Umlagepflichtigen den maßgeblichen Umlagebetrag. Die Bundesanstalt setzt unverzüglich Vorauszahlungen auf die Umlagebeträge des nächstfolgenden Umlagejahres fest, sobald die für dieses Umlagejahr zu berücksichtigenden Veränderungen der Kosten nach dem Haushaltsplan absehbar sind. Für die Verteilung auf die Aufsichtsbereiche sowie innerhalb der Aufsichtsbereiche auf die Unternehmen sind die Verhältnisse des letzten abgerechneten Umlagejahres maßgebend. Die Umlagebeträge und die Vorauszahlungen werden den Umlagepflichtigen nach ihrer Ermittlung schriftlich oder in sonst geeigneter Form von der Bundesanstalt bekannt gegeben. Fehlbeträge, die nach der Anrechung der auf den Umlagebetrag geleisteten Vorauszahlungen verbleiben, sind innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe zu entrichten; Überzahlungen sind vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung nach § 12 Abs. 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes zu erstatten. Die nach Satz 2 festgesetzten Vorauszahlungen werden in gleichen Teilen jeweils zu den Terminen 15. Januar und 15. Juli des auf die Bekanntgabe nach Satz 4 folgenden Abrechnungszeitraums für das folgende Umlagejahr fällig und sind entsprechend an die Bundesanstalt abzuführen. Die Umlagebeträge nach Satz 1 und die Vorauszahlungen nach Satz 2 sind jeweils auf volle Euro zu runden.

(2)
Die Bundesanstalt kann zulassen, dass ein Verband der Umlagepflichtigen die Umlagebeträge und die Vorauszahlungen der ihm angehörenden Umlagepflichtigen gesammelt abführt, wenn der Verband sich hierzu schriftlich bereit erklärt hat. In diesem Fall hat die Bekanntgabe nach Absatz 1 Satz 3 auch gegenüber dem Verband zu erfolgen.



(1) Nach Feststellung der Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Umlagejahres durch den Verwaltungsrat hat die Bundesanstalt für jeden Umlagepflichtigen den von diesem zu entrichtenden Umlagebetrag zu ermitteln.

(2)
Die Bundesanstalt hat den Umlagebetrag schriftlich oder elektronisch festzusetzen, sobald er nach Absatz 1 abschließend ermittelt worden ist. Der Umlagebetrag ist kaufmännisch auf volle Euro zu runden.

(3)
Die Bundesanstalt kann zulassen, dass ein Verband der Umlagepflichtigen die Umlagebeträge der ihm angehörenden Umlagepflichtigen gesammelt abführt, wenn der Verband sich hierzu schriftlich bereit erklärt. Die Festsetzungen gegenüber den verbandsangehörigen Umlagepflichtigen werden diesen über den Verband bekannt gegeben. Eine gesonderte Bekanntgabe der Festsetzungen an jeden einzelnen Umlagepflichtigen, der dem Verband angehört, ist entbehrlich.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 11a (neu)




§ 11a Festsetzung der Umlagevorauszahlung


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(1) Die Bundesanstalt hat eine Vorauszahlung auf den Umlagebetrag des Umlagejahres festzusetzen, sobald der für dieses Umlagejahr festgestellte Haushaltsplan vom Bundesministerium der Finanzen genehmigt ist. Der Festsetzung sind die Ausgaben zugrunde zu legen, die in dem Haushaltsplan für das Umlagejahr veranschlagt sind. § 11 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Vorauszahlungspflichtig ist, wer im letzten abgerechneten Umlagejahr umlagepflichtig war und im Jahr der Festsetzung der Vorauszahlung umlagepflichtig ist, es sei denn, er weist im Jahr der Vorauszahlungsfestsetzung vor dem 1. Dezember nach, dass er im darauffolgenden Jahr nicht mehr umlagepflichtig sein wird.

(3) Die Verteilung der voraussichtlichen Kosten, die auf die Vorauszahlungspflichtigen umzulegen sind, ist auf der Grundlage der Verhältnisse des letzten abgerechneten Umlagejahres nach Maßgabe der §§ 6 bis 8 zu ermitteln. Verhältnisse im Sinne des Satzes 1 sind die Verteilungsverhältnisse zwischen den Aufsichtsbereichen und Gruppen sowie die Bemessungsgrundlagen für die einzelnen Umlagepflichtigen.

(4) Die nach Absatz 1 festgesetzte Umlagevorauszahlung wird nach der Bekanntgabe der Festsetzung jeweils zu gleichen Teilen am 15. Januar und am 15. Juli fällig, wenn nicht die Bundesanstalt im Einzelfall einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(5) Soweit der Umlagebetrag die Vorauszahlung voraussichtlich übersteigen wird, kann die Bundesanstalt für das laufende Umlagejahr eine weitere Umlagevorauszahlung festsetzen. Die Vorauszahlungspflicht bestimmt sich nach Absatz 2. Die umzulegenden Kosten sind nach Maßgabe des Absatzes 3 zu verteilen. Der nach Satz 1 festgesetzte Vorauszahlungsbetrag wird zu einem Zeitpunkt fällig, der von der Bundesanstalt zu bestimmen ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 11b (neu)




§ 11b Differenz Umlagebetrag und Vorauszahlung


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(1) Entsteht nach der Anrechnung des gezahlten Umlagevorauszahlungsbetrages auf den festgesetzten Umlagebetrag ein Fehlbetrag, so ist dieser innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des festgesetzten Umlagebetrages zu entrichten.

(2) Übersteigt der gezahlte Umlagevorauszahlungsbetrag den festgesetzten Umlagebetrag, so ist die Überzahlung zu erstatten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 12 Säumniszuschläge, Beitreibung




§ 12 Entstehung und Fälligkeit der Umlageforderung, Säumniszuschläge, Beitreibung


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(1) Auf zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nicht eingegangene Beträge nach den Abschnitten 1 und 2 erhebt die Bundesanstalt Säumniszuschläge; § 18 des Verwaltungskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(2)
Nicht fristgerecht entrichtete Beträge nach den Abschnitten 1 und 2 werden nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durch die Bundesanstalt beigetrieben. Vollstreckungsbehörde ist das für den Sitz oder die Niederlassung des Vollstreckungsschuldners zuständige Hauptzollamt.



(1) Die Umlageforderung entsteht mit Ablauf des Umlagejahres, für das die Umlagepflicht besteht.

(2) Die Umlageforderung wird mit der Bekanntgabe
ihrer Festsetzung an den Umlagepflichtigen fällig, wenn nicht die Bundesanstalt im Einzelfall einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(3) Werden bis zum Ablauf eines Monats
nach dem Fälligkeitstag Umlage- und Umlagevorauszahlungsbeträge nicht entrichtet, so erhebt die Bundesanstalt Säumniszuschläge; § 18 des Verwaltungskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(4)
Nicht fristgerecht entrichtete Umlage- und Umlagevorauszahlungsbeträge werden nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durch die Bundesanstalt beigetrieben. Vollstreckungsbehörde ist das für den Sitz oder die Niederlassung des Vollstreckungsschuldners zuständige Hauptzollamt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 12a Fälligkeit und Verjährung der Umlageforderungen




§ 12a Festsetzungsverjährung


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(1) Die Umlageforderungen werden mit der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an den Umlagepflichtigen fällig, wenn nicht die Bundesanstalt im Einzelfall einen späteren Zeitpunkt bestimmt; § 11 bleibt unberührt.

(2)
Die Umlageforderungen verjähren nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Forderung fällig geworden ist. § 20 Abs. 2 bis 6 des Verwaltungskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden.



(1) Die Festsetzung des Umlagebetrages ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung). Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Umlagejahres.

(2) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange
die Festsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristablaufs nicht erfolgen kann.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 12b (neu)




§ 12b Zahlungsverjährung


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(1) Der Anspruch auf Zahlung des festgesetzten Umlagebetrages verjährt nach fünf Jahren (Zahlungsverjährung); mit der Verjährung erlischt die Forderung. Die Zahlungsverjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Forderung erstmals fällig geworden ist.

(2) Die Zahlungsverjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.

(3) Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch:

1. schriftliche Geltendmachung des Anspruchs,

2. Zahlungsaufschub,

3. Stundung,

4. Eintritt der aufschiebenden Wirkung,

5. Aussetzung der Vollziehung,

6. Sicherheitsleistung,

7. Vollstreckungsaufschub,

8. eine Vollstreckungsmaßnahme,

9. Anmeldung im Insolvenzverfahren,

10. Aufnahme in einen Insolvenzplan oder gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan,

11. Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Kostenschuldner zum Ziel hat,

12. Ermittlungen der Bundesanstalt nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Umlagepflichtigen.

(4) Die Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch eine der in Absatz 3 genannten Maßnahmen dauert fort, bis

1. der Zahlungsaufschub, die Stundung, die aufschiebende Wirkung, die Aussetzung der Vollziehung oder der Vollstreckungsaufschub beendet ist,

2. bei Sicherheitsleistung, Pfändungspfandrecht, Zwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung das entsprechende Recht erloschen ist,

3. das Insolvenzverfahren beendet ist,

4. der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt ist oder hinfällig wird,

5. die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wird oder das Verfahren, das die Restschuldbefreiung zum Ziel hat, vorzeitig beendet wird,

6. die Ermittlung der Bundesanstalt nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthalt des Umlagepflichtigen beendet ist.

(5) Die Zahlungsverjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.

(6) Wird die Festsetzung eines Umlagebetrages angefochten, so erlöschen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Festsetzung unanfechtbar geworden ist oder sich das Verfahren auf andere Weise erledigt hat.

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§ 13 Übergangsregelungen




§ 13 Übergangsregelungen, Anwendungsbestimmungen


(1) Auf die Umlageerhebung für den Zeitraum vom 1. Mai 2002 bis zum 31. Dezember 2002 (Rumpfumlagejahr 2002) sowie das Umlagejahr 2003 sind die Bestimmungen des Abschnittes 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Für das Rumpfumlagejahr 2002 haben die am 1. Mai 2002 Umlagepflichtigen Vorauszahlungen in folgender Höhe an die Bundesanstalt zu leisten:

a) die Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 in 1,25facher Höhe des vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nach den Bestimmungen der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen vom 8. März 1999 (BGBl. I S. 314), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3911) für das Umlagejahr 1999 festgesetzten Umlagebetrages,

b) die Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 in 1,2facher Höhe des vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen nach § 101 des Versicherungsaufsichtsgesetzes für das Umlagejahr 1999 festgesetzten Umlagebetrages,

c) die Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 in 1,25facher Höhe des vom Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel nach den Bestimmungen der Umlage-Verordnung-Wertpapierhandel vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 179), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. April 2001 (BGBl. I S. 611) für das Umlagejahr 1999 festgesetzten Umlagebetrages.

Für im Umlagejahr 1999 nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 Umlagepflichtige, mit denen nach dem 1. Januar 1999 ein anderer im Umlagejahr 1999 nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 Umlagepflichtiger verschmolzen wurden oder die solche Umlagepflichtigen übernommen haben, ist Satz 1 Buchstabe a bis c anzuwenden, wobei diese zusätzlich die für das Umlagejahr 1999 festgesetzten Umlagebeträge der mit ihnen verschmolzenen oder von ihnen übernommenen Umlagepflichtigen zu tragen haben. Bei Umlagepflichtigen, die für das Umlagejahr 1999 nach den Bestimmungen im Sinne des Satzes 1 nicht umlagepflichtig waren und die ihre aufsichtspflichtigen Tätigkeiten bis zum 30. April 2002 aufgenommen haben, setzt die Bundesanstalt die Vorauszahlungen nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung des bekannten und voraussichtlichen Geschäftsumfangs fest, wobei jedoch ein Höchstbetrag von 30.000 Euro nicht überschritten werden darf; dies gilt entsprechend, sofern sich die Gruppenzuordnung in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 gegenüber der Zuordnung für das Umlagejahr 1999 geändert hat. Soweit nach Satz 1, 2 oder 3 Umlagepflichtige ihre aufsichtspflichtige Tätigkeit bis zum 30. April 2002 einstellen, sind keine Vorauszahlungen zu entrichten, sofern die Einstellung der aufsichtspflichtigen Tätigkeit der Bundesanstalt spätestens bis zum 15. Juni 2002 schriftlich mitgeteilt wird; bis zum 30. April 2002 nach den Bestimmungen im Sinne des Satzes 1 bestehende Umlagepflichten bleiben unberührt.

2. Die Vorauszahlungen nach Nummer 1 sind bis zum 15. August 2002 auf ein den Umlagepflichtigen von der Bundesanstalt bekannt zu machendes Konto zu leisten.

3. Für das Umlagejahr 2003 sind von den am 1. Mai 2002 Umlagepflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 176,3 Prozent der für das Rumpfumlagejahr 2002 festgesetzten Vorauszahlungsbeträge in gleichen Raten jeweils zu den Terminen 15. Januar und 15. Juli 2003 an die Bundesanstalt zu leisten. Umlagepflichtige nach Satz 1, die ihre aufsichtspflichtige Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2002 einstellen, haben keine Vorauszahlungen nach Satz 1 zu entrichten, sofern die Einstellung der aufsichtspflichtigen Tätigkeit der Bundesanstalt spätestens bis zum 15. Januar 2003 schriftlich mitgeteilt wird.

(2) Die Bestimmungen des § 5 Satz 2 in der ab dem 9. Juli 2003 geltenden Fassung und des § 6 in der ab dem 24. Dezember 2003 geltenden Fassung finden für die Umlagejahre 2003 bis 2007 Anwendung. Die nach Maßgabe des Absatzes 1 geleisteten Vorauszahlungen werden angerechnet. Für die Abrechnung des Rumpfumlagejahres 2002 sind die §§ 5 und 6 in der vor dem 9. Juli 2003 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Die Höhe der Vorauszahlungen für das Umlagejahr 2004 ist unter Berücksichtigung der zu erwartenden Zahlungsausfälle so festzusetzen, dass eine den Ausgabenansätzen des Haushalts 2004 abzüglich der Einnahmesätze des Haushalts 2004 entsprechende Liquidität bereitgestellt wird. Die Summe der Vorauszahlungen ist auf die Aufsichtsbereiche so aufzuteilen, dass unter Berücksichtigung der aufsichtsbereichbezogenen zu erwartenden Zahlungsausfälle die Verhältnisse der Umlageabrechnung 2002 erhalten bleiben. Vorauszahlungspflichtig sind diejenigen Unternehmen, die für das Umlagejahr 2002 umlagepflichtig waren und am 1. Januar 2004 noch unter der Aufsicht stehen. Für die Verteilung innerhalb der Aufsichtsbereiche Versicherungswesen und Wertpapierwesen auf die Unternehmen sind die Verhältnisse der Umlageabrechnung 2002 zugrunde zu legen. Die Vorauszahlung der Umlage für das Haushaltsjahr 2004 für den Aufsichtsbereich Kredit- und Finanzdienstleistungswesen wird abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 3 nach Maßgabe der Regelungen des § 6 Abs. 4 und 5 sowie § 8 Abs. 1 in der für das Umlagejahr 2004 geltenden Fassung berechnet; dabei wird für die Festsetzung der Vorauszahlung die zur Berechnung der Umlageabrechnung 2002 festgestellte Bilanzsumme zugrunde gelegt.

(4) § 6 Abs. 2 Nr. 2 und § 8 Abs. 1 Nr. 2 in der ab dem 7. Dezember 2007 geltenden Fassung finden erstmals auf das Umlagejahr 2007 Anwendung. Die übrigen Bestimmungen des Abschnitts 2 in der ab dem 7. Dezember 2007 geltenden Fassung finden erstmals auf das Umlagejahr 2008 Anwendung.

(5) Die §§ 5 und 6 in der ab dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung finden erstmals auf das Umlagejahr 2008 Anwendung.

(6) Die §§ 6, 7 und 8 in der ab dem 25. Dezember 2008 geltenden Fassung finden erstmals auf das Umlagejahr 2009 Anwendung.

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(7) Die §§ 5 bis 12b in der ab dem 26. März 2009 geltenden Fassung sind vorbehaltlich der Absätze 8 bis 10 ab dem 26. März 2009 anzuwenden.

(8) Für die in § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 genannten Umlagepflichtigen sind die §§ 5 bis 12b in der 26. März 2009 geltenden Fassung ab dem 1. Januar 2009 anzuwenden.

(9) Auf Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse, die den Umlagejahren 2002 bis 2008 zuzuordnen sind, findet § 6 Abs. 1 Satz 6 in der bis zum 25. März 2009 geltenden Fassung Anwendung. Sofern diese Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge oder Überschüsse nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 6 in der bis zum 25. März 2009 geltenden Fassung umgelegt wurden oder werden, gilt § 16 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes.

(10) Die Verteilung der voraussichtlichen Kosten nach § 11a Abs. 3 für das Umlagejahr 2009 erfolgt nach Maßgabe der §§ 6 bis 8 in der bis zum 25. März 2009 geltenden Fassung.

Anlage (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis


Gliederung

1. Amtshandlungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG), der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV) und der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
1.1 Amtshandlungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG)
1.2 Amtshandlungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV) und der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
2. Amtshandlungen auf der Grundlage des Pfandbriefgesetzes (PfandBG)
3. Amtshandlungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bausparkassen und der Bausparkassen-Verordnung
3.1 Amtshandlungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bausparkassen
3.2 Amtshandlungen auf der Grundlage der Bausparkassen-Verordnung
4. Amtshandlungen auf der Grundlage des Investmentgesetzes (InvG) und der Derivateverordnung (DerivateV)
4.1 Amtshandlungen auf der Grundlage des Investmentgesetzes (InvG)
4.2 Amtshandlungen auf der Grundlage der Derivateverordnung (DerivateV)
5. Amtshandlungen auf der Grundlage des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG)
6. Amtshandlungen auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)
7. Amtshandlungen auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG)
8. Amtshandlungen auf der Grundlage des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes (WKBG)


Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro

1. | Amtshandlungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes
(KWG), der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsver-
ordnung (LiqV) und der Großkredit- und Millionenkreditverord-
nung (GroMiKV) |

1.1 | Amtshandlungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes
(KWG) |

1.1.1 | Freistellungen nach § 2 Abs. 4, 5 und 7 KWG |

1.1.1.1 | Freistellung eines Instituts nach § 2 Abs. 4 Satz 1 KWG | 5.000

1.1.1.2 | Freistellung eines Instituts nach § 2 Abs. 5 Satz 1 KWG | 5.000

1.1.1.3 | Freistellung eines Instituts nach § 2 Abs. 7 Satz 3 KWG | 5.000

1.1.2 | Anordnung der Wiederanwendung der §§ 10, 13 und 13a KWG so-
wie des § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 KWG zur Errichtung eines internen
Kontrollsystems auf Einzelebene
(§ 2a Abs. 4 Satz 2 KWG) | 1.000 bis 20.000

vorherige Änderung nächste Änderung

1.1.3 | Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligun-
gen
(§ 2c KWG) |



1.1.3 | Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligun-
gen und die Leitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften und
gemischten Finanzholding-Gesellschaften

(§ 2c KWG; § 2d KWG) |

1.1.3.1 | Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Betei-
ligung oder ihrer Erhöhung
(§ 2c Abs. 1b Satz 1 oder Satz 2 KWG) | 5.000 bis 100.000

1.1.3.2 | Untersagung der Ausübung von Stimmrechten;
Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundes-
anstalt verfügt werden darf
(§ 2c Abs. 2 Satz 1 KWG) | 5.000 bis 100.000

1.1.3.3 | (aufgehoben) |

1.1.3.4 | Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, so-
weit sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 2c Abs. 2 Satz 4 KWG) | 1.500

vorherige Änderung nächste Änderung

 


1.1.3.5 | Maßnahmen gegen Personen im Sinne des § 2d
Abs. 1 KWG (§ 2d Abs. 2 KWG) |

1.1.3.5.1 | Verlangen auf Abberufung | 25 % der zum
Zeitpunkt des
Verlangens auf
Abberufung einer
Person im Sinne
des § 2d Abs. 1
KWG für die Be-
stimmung einer
Finanzholding-
Gesellschaft oder
einer gemischten
Finanzholding-
Gesellschaft
maßgeblichen
Gebühr nach
Nummer 1.1.5.1
oder Num-
mer 1.1.5.3

1.1.3.5.2 | Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit | 12,5 % der nach
Nummer 1.1.5.1
oder Num-
mer 1.1.5.3 ermit-
telten Gebühr,
höchstens jedoch
3.000 Euro in den
Fällen der Num-
mer 1.1.5.1 und
1.500 Euro in den
Fällen der Num-
mer 1.1.5.3

1.1.4 | Ermittlung und Festsetzung der Eigenmittel
(§ 10 KWG) |

1.1.4.1 | Ausnahmen von der Abzugspflicht |

1.1.4.1.1 | Zulassung von Ausnahmen in Bezug auf die Abzugspositionen nach
§ 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 6 KWG
(§ 10 Abs. 6 Satz 2 KWG) | 500 bis 1.500

1.1.4.1.2 | Zustimmung zur Berechnung der Eigenkapitalausstattung
(§ 10 Abs. 6 Satz 5 KWG) | 500 bis 1.500

1.1.4.2 | Festsetzung eines Korrekturpostens |

1.1.4.2.1 | auf das haftende Eigenkapital
(§ 10 Abs. 3b Satz 1 KWG) | 750

1.1.4.2.2 | auf die Eigenmittel
(§ 10b Abs. 5 Satz 1 KWG) | 750

1.1.4.3 | Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenmittelanforderungen
an ein Wertpapierhandelsunternehmen
(§ 10 Abs. 9 Satz 3 und 4 KWG) | 500

1.1.4.4 | Zustimmung zur Einbeziehung von Eigenkapitalpositionen von
Tochterunternehmen in die Ermittlung eines Instituts
(§ 10 Abs. 11 KWG) | 500 bis 1.500

vorherige Änderung nächste Änderung

1.1.5 | Zustimmung zur weiteren Nutzung des Verfahrens nach § 10a Abs. 6
KWG
zur Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittelausstat-
tung
einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe
(§ 10a Abs. 8 KWG) | 500 bis 1.500



1.1.5 | Amtshandlungen in Bezug auf Institutsgruppen
und Finanzholding-Gruppen sowie gemischte Finanz-
holding-Gesellschaften |

1.1.5.1 | Bestimmung einer Finanzholding-Gesellschaft
als übergeordnetes Unternehmen
(§ 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 KWG) | 5.000
bis
30.000

1.1.5.2 |
Zustimmung zur weiteren Nutzung des Verfahrens
nach
§ 10a Abs. 6 KWG zur Ermittlung der zusammen-
gefassten Eigenmittelausstattung
einer Instituts-
gruppe
oder Finanzholding-Gruppe
(§ 10a Abs. 8 KWG) | 500
bis
1.500

1.1.5.3 | Bestimmung einer gemischten Finanzholding-Gesell-
schaft als übergeordnetes Finanzkonglomeratsunter-
nehmen
(§ 10b Abs. 3 Satz 8 KWG) | 5.000
bis
15.000


1.1.6 | Überschreitung der Beteiligungsobergrenzen |

1.1.6.1 | Zustimmung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 KWG | 750

1.1.6.2 | Zustimmung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 KWG | 750

1.1.7 | Untersagung der Fortführung einer Beteiligung oder Unternehmens-
beziehung
(§ 12a Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, KWG) | 750 bis 1.500

1.1.8 | Amtshandlungen in Bezug auf Großkreditvorschriften |

1.1.8.1 | Zustimmung zur Überschreitung einer Großkreditobergrenze
(§ 13 Abs. 3 Satz 1, 3 und 5 KWG; § 13a Abs. 3 Satz 1, 3 und 5 und
Abs. 4 Satz 1 und 5 KWG; § 13b Abs. 1 in Verbindung mit § 13
Abs. 3 Satz 1, 3 und 5 sowie § 13a Abs. 3 Satz 1, 3 und 5 und Abs. 4
Satz 1 und 5 KWG; § 13c Abs. 3 Satz 1 KWG; § 13d Abs. 4 Satz 1
KWG) im Hinblick auf |

1.1.8.1.1 | Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1
Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1b, 1c, 2 und/oder 3 KWG, die nicht
befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern und Wert-
papieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene
Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln | 75 je Tatbestand

1.1.8.1.2 | Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, auf die Num-
mer 1.1.8.1.1 nicht anwendbar ist | 750 je Tatbestand

1.1.8.2 | Gestattung der Befreiung von den Verpflichtungen nach § 13 Abs. 3,
§ 13a Abs. 3 bis 5 und § 13b Abs. 1 KWG
(§ 20c Abs. 1 KWG) | 750
je Tatbestand

1.1.9 | Amtshandlungen in Bezug auf Organkredite |

1.1.9.1 | Anordnung der Unterlegung mit haftendem Eigenkapital
(§ 15 Abs. 1 Satz 5 KWG) | 500 bis 1.500

1.1.9.2 | Anordnung von Obergrenzen
(§ 15 Abs. 2 Satz 1 KWG) | 500 bis 1.500

1.1.9.3 | Anordnung der Rückführung auf die angeordneten Obergrenzen
(§ 15 Abs. 2 Satz 2 KWG) | 500 bis 1.500

1.1.10 | Amtshandlungen in Bezug auf organisatorische Anforderungen |

1.1.10.1 | Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation
(§ 25a Abs. 1 Satz 8 KWG) | 750 bis 3.000

1.1.10.2 | Anordnungen zur Auslagerung von Geschäftsbereichen
(§ 25a Abs. 3 KWG) | 750 bis 3.000

1.1.11 | Anordnung zur Offenlegung durch die Institute
(§ 26a Abs. 3 KWG) | 500 bis 1.500

1.1.12 | Befreiungen
(§§ 8c und 31 KWG) |

1.1.12.1 | Befreiung von den Verpflichtungen der Vorschriften über die Beauf-
sichtigung auf zusammengefasster Basis
(§ 8c Abs. 1 Satz 2 KWG) | 500

1.1.12.2 | Befreiung von den Verpflichtungen nach § 13 Abs. 1 und 2, § 13a
Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und Abs. 2, § 24 Abs. 1
Nr. 1 bis 4 sowie den §§ 25 und 26 KWG
(§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG) | 500 bis 1.500

1.1.12.3 | Befreiung von den Verpflichtungen nach § 29 Abs. 2 Satz 2 KWG
(§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG) |

1.1.12.3.1 | bei bis zu fünf verwalteten Depots | 500

1.1.12.3.2 | für jedes weitere Depot | 10,
insgesamt jedoch
höchstens 1.000

1.1.12.4 | Befreiung von der Verpflichtung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KWG, Kre-
dite nur zu marktmäßigen Bedingungen zu gewähren
(§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG) | 500

1.1.12.5 | Anordnung der Wiedereinbeziehung einzelner nachgeordneter Un-
ternehmen in die Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6 bis 12,
§ 12a Abs. 1 Satz 1, § 13b Abs. 3 und 4 und § 25 Abs. 2 KWG
(§ 31 Abs. 3 Satz 3 KWG) | 50
je nachgeordnetem
Unternehmen,
mindestens jedoch 500

1.1.12.6 | Befreiung übergeordneter Unternehmen von den Verpflichtungen
nach § 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1, § 13b Abs. 3
und 4 und § 25 Abs. 2 KWG hinsichtlich einzelner nachgeordneter Unternehmen
(§ 31 Abs. 3 Satz 4 KWG) | 50
je nachgeordnetem
Unternehmen,
mindestens jedoch 500

1.1.12.7 | Befreiung von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen von der
Anforderung des § 10 Abs. 1 Satz 1 KWG
(§ 31 Abs. 4 KWG) | 50
je nachgeordnetem
Unternehmen,
mindestens jedoch 500

1.1.12.8 | Befreiung übergeordneter Finanzkonglomeratsunternehmen von
den Verpflichtungen nach § 10b KWG
(§ 31 Abs. 5 Satz 1 KWG) | 500 bis 1.500

1.1.13 | Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und zum Be-
treiben von Bankgeschäften
(§ 32 Abs. 1 Satz 1 KWG, auch in Verbindung mit § 53 KWG) |

1.1.13.1 | Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen |

1.1.13.1.1 | Drittstaateneinlagenvermittlung, Finanztransfer-, Sorten-, Kreditkartengeschäft, Factoring und Finanzierungsleasing
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 bis 10 KWG | 1.000

1.1.13.1.2 | Anlageberatung
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a KWG | 2.000

1.1.13.1.3 | Anlage- und Abschlussvermittlung, Finanzportfolioverwaltung, Platzierungsgeschäft
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen
im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1c, 2 und 3 KWG, |

1.1.13.1.3.1 | wenn die Anlage- und Abschlussvermittlung, die Finanzportfolioverwaltung oder das Platzierungsgeschäft nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz
an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und so-
fern im Rahmen der Geschäftstätigkeit nicht auf eigene Rechnung
mit Finanzinstrumenten gehandelt wird. | 2.000

1.1.13.1.3.2 | wenn die Anlage- und Abschlussvermittlung, die Finanzportfolioverwaltung oder das Platzierungsgeschäft die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an
Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und sofern
im Rahmen der Geschäftstätigkeit nicht auf eigene Rechnung mit
Finanzinstrumenten gehandelt wird, | 3.000

1.1.13.1.3.3 | wenn in den Fällen der Nummern 1.1.13.1.3.1 und 1.1.13.1.3.2 im
Rahmen der Geschäftstätigkeit auf eigene Rechnung mit Finanzin-
strumenten gehandelt wird. | 4.000

vorherige Änderung

1.1.13.1.4 | Eigenhandel

Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen
im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 KWG | 4.000

1.1.13.1.5 | Mehrere Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 10 KWG
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von mehreren Finanzdienst-
leistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 10 KWG, sofern
nicht die Nummern 1.1.13.1.1, 1.1.13.1.2, 1.1.13.1.3, 1.1.13.1.4 oder 1.1.13.1.6
anwendbar sind. | 2.000 bis 4.500

1.1.13.1.6 | Sämtliche Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 10 KWG
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von sämtlichen Finanzdienst-
leistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 10 KWG | 5.000



1.1.13.1.4 | Eigenhandel und Anlageverwaltung

Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen
im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 und Nr. 11 KWG | 4.000

1.1.13.1.5 | Mehrere Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 11 KWG
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von mehreren Finanzdienst-
leistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 11 KWG, sofern
nicht die Nummern 1.1.13.1.1, 1.1.13.1.2, 1.1.13.1.3, 1.1.13.1.4 oder 1.1.13.1.6
anwendbar sind. | 2.000 bis 4.500

1.1.13.1.6 | Sämtliche Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 11 KWG
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von sämtlichen Finanzdienst-
leistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 11 KWG | 5.000

1.1.13.1.7 | Betrieb eines multilateralen Handelssystems
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1b KWG | 2.500
bis
25.000

1.1.13.2 | Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften |

1.1.13.2.1 | Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG |

1.1.13.2.1.1 | Finanzkommissionsgeschäft/Emissionsgeschäft
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften im Sinne
von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10 KWG, soweit die Erlaubniser-
teilung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG auf diese Tatbestände
beschränkt ist. | 5.000

1.1.13.2.1.2 | Einzelne oder mehrere Bankgeschäfte mit Ausnahme des Pfand-
briefgeschäfts und der Kombination von Einlagen- und Kreditge-
schäft
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren
Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 bis 5 und 7
bis 12 KWG, wenn das Institut infolge dieser Erlaubniserteilung nicht
gleichzeitig das Einlagen- und das Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 und 2 KWG) betreiben darf und Nummer 1.1.13.2.1.1 nicht
anwendbar ist. | 10.000

1.1.13.2.1.3 | Einzelne oder mehrere Bankgeschäfte einschließlich des Pfandbrief-
geschäfts und ausschließlich der Kombination von Einlagen- und
Kreditgeschäft
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren
Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7
bis 12 KWG, wenn das Institut infolge dieser Erlaubniserteilung
Pfandbriefbank im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 PfandBG wird und
Nummer 1.1.13.2.1.4 nicht anwendbar ist. | 15.000

1.1.13.2.1.4 | Einzelne oder mehrere Bankgeschäfte einschließlich der Kombina-
tion von Einlagen- und Kreditgeschäft
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren
Bankgeschäften im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7
bis 12 KWG, wenn das Institut infolge dieser Erlaubniserteilung
gleichzeitig das Einlagen- und das Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 und 2 KWG) betreiben darf. | 30.000

1.1.13.2.1.5 | Bauspargeschäft
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften als Bau-
sparkasse im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen | 30.000

1.1.13.2.2 | (aufgehoben) |

1.1.13.3 | Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen
und zum Betreiben von Bankgeschäften | Gebühr nach
Nummer 1.1.13.2
zuzüglich einer Gebühr in
Höhe von 50 % bis 100 %
nach Nummer 1.1.13.1

1.1.13.4 | Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Er-
laubnis |

1.1.13.4.1 | Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von
Finanzdienstleistungen bezieht | 50 % bis 100 %
der Gebühr nach
Nummer 1.1.13.1 unter
Berücksichtigung des
insgesamt bestehenden
Erlaubnisumfangs für
die Erbringung von
Finanzdienstleistungen
nach Erteilung der
erweiterten Erlaubnis

1.1.13.4.2 | Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf das Betreiben von
Bankgeschäften bezieht | 50 % bis 100 %
der Gebühr nach
Nummer 1.1.13.2 unter
Berücksichtigung des
insgesamt bestehenden
Erlaubnisumfangs für
das Betreiben von
Bankgeschäften nach
Erteilung der erweiterten
Erlaubnis

1.1.13.4.3 | Erlaubniserweiterung, sofern sie sich sowohl auf die Erbringung von
Finanzdienstleistungen als auch das Betreiben von Bankgeschäften
bezieht | 50 % bis 100 %
der Gebühr nach
Nummer 1.1.13.3 unter
Berücksichtigung des
insgesamt bestehenden
Erlaubnisumfangs für
die Erbringung von
Finanzdienstleistungen
und das Betreiben von
Bankgeschäften nach
Erteilung der erweiterten
Erlaubnis

1.1.13.5 | Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und/
oder zum Betreiben von Bankgeschäften sowie Erlaubniser-
weiterung für eine Personenhandelsgesellschaft |

1.1.13.5.1 | bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder Erlaubnis-
erweiterung | Erlaubnisgebühr nach den
Nummern 1.1.13 bis
1.1.13.4.3, die bei mehreren
persönlich haftenden Gesell-
schaftern nach dem Verhältnis
ihrer jeweiligen Kapitalein-
lagen zueinander aufgeteilt
wird, mindestens jedoch 250
Euro je persönlich haftendem
Gesellschafter

1.1.13.5.2 | im Fall des Eintritts eines neuen persönlich haftenden Gesell-
schafters | Bruchteil der Gebühr, der dem
Verhältnis der Kapitaleinlage
des neuen persönlich haften-
den Gesellschafters zu den
Kapitaleinlagen aller persön-
lich haftenden Gesellschafter
einschließlich seines eigenen
im Zeitpunkt des Eintritts ent-
spricht, mindestens jedoch
250 Euro je neu eintretendem
persönlich haftenden Gesell-
schafter

1.1.14 | Untersagung der Fortführung der Geschäfte durch zwei Stellvertre-
ter nach dem Tode des Erlaubnisinhabers
(§ 34 Abs. 2 Satz 3 KWG) | 25 % der zum Zeitpunkt
der Untersagung für
die Neuerteilung einer
Erlaubnis gleichen
Umfangs maßgeblichen
Gebühr nach
Nummer 1.1.13

1.1.15 | Maßnahmen gegen Geschäftsleiter
(§ 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KWG) |

1.1.15.1 | Verlangen auf Abberufung | 25 % der zum Zeitpunkt
des Verlangens auf
Abberufung eines
Geschäftsleiters für
die Neuerteilung einer
Erlaubnis gleichen
Umfangs maßgeblichen
Gebühr nach
Nummer 1.1.13

1.1.15.2 | Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit | 12,5 % der nach
Nummer 1.1.13
ermittelten Gebühr,
höchstens jedoch
3.000 Euro

1.1.16 | Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte |

1.1.16.1 | Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/
oder
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils
mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/
oder
Bestellung eines Abwicklers
(§ 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch in
Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG)
im Hinblick auf |

1.1.16.1.1 | das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäft | 10.000

1.1.16.1.2 | sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Nummer 1.1.16.1.3 anwendbar ist | 4.000

1.1.16.1.3 | das Finanztransfer-, das Sorten- und das Kreditkartengeschäft | 2.000

1.1.16.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num-
mer 1.1.16.1,
mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet
wird und/oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder
ein Abwickler bestellt wird
(§ 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch in
Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 KWG)
im Hinblick auf |

1.1.16.2.1 | das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäft | 2.000

1.1.16.2.2 | sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Nummer 1.1.16.2.3 anwendbar ist | 1.000

1.1.16.2.3 | das Finanztransfer-, das Sorten- und das Kreditkartengeschäft | 500

1.1.17 | Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis |

1.1.17.1 | Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne den
Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder
Bestellung eines Abwicklers
(§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG)
im Hinblick auf |

1.1.17.1.1 | das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäft | 10.000

1.1.17.1.2 | sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Nummer 1.1.17.1.3 anwendbar ist | 4.000

1.1.17.1.3 | das Finanztransfer-, das Sorten- und das Kreditkartengeschäft | 2.000

1.1.17.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num-
mer 1.1.17.1,
mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird und/oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder
ein Abwickler bestellt wird
(§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG)
im Hinblick auf |

1.1.17.2.1 | das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäft | 2.000

1.1.17.2.2 | sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Nummer 1.1.17.2.3 anwendbar ist | 1.000

1.1.17.2.3 | das Finanztransfer-, das Sorten- und das Kreditkartengeschäft | 500

1.1.18 | Maßnahmen in besonderen Fällen |

1.1.18.1 | Maßnahmen gegenüber Finanzholding-Gesellschaften und ge-
mischten Finanzholding-Gesellschaften |

1.1.18.1.1 | Untersagung der Ausübung der Stimmrechte
(§ 45a Abs. 1 KWG) | 500 bis 1.500

1.1.18.1.2 | Anordnung nach § 45a Abs. 1a KWG | 500 bis 1.500

1.1.18.2 | Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln |

1.1.18.2.1 | Anordnung, zusätzliche Eigenmittel vorzuhalten
(§ 45b Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG) | 500 bis 1.500

1.1.18.2.2 | Anordnung, Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken zu ergreifen
(§ 45b Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG) | 500 bis 1.500

1.1.18.2.3 | Anordnung, weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung der Bundes-
anstalt zu errichten
(§ 45b Abs. 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG) | 500 bis 1.500

1.1.18.2.4 | Untersagung oder Beschränkung des Betreibens einzelner Ge-
schäftsarten
(§ 45b Abs. 1 Nr. 4, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG) | 500 bis 1.500

1.1.18.2.5 | Sonstige Maßnahmen nach § 45b Abs. 1, jeweils auch in Verbindung
mit Abs. 2 KWG | 500 bis 1.500

1.1.18.3 | Maßnahmen bei Gefahr |

1.1.18.3.1 | Erlass von Anweisungen für die Geschäftsführung
(§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG) | 500 bis 1.500

1.1.18.3.2 | Verbot, von Kunden Einlagen, Gelder oder Wertpapiere anzunehmen
und Kredite zu gewähren
(§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG) | 500 bis 1.500

1.1.18.3.3 | Untersagung oder Beschränkung der Ausübung der Tätigkeit von
Inhabern und Geschäftsleitern
(§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KWG) | 500 bis 1.500

1.1.18.3.4 | Bestellung von Aufsichtspersonen
(§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG) | 500 bis 1.500

1.2 | Amtshandlungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordnung
(SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV) und der Großkredit-
und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) |

1.2.1 | Amtshandlungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordnung
(SolvV) |

1.2.1.1 | Verwendung interner Risikomessverfahren |

1.2.1.1.1 | Erteilung einer IRBA-Zulassung
(§ 58 Abs. 1 Satz 1 SolvV) | 1.000 bis 20.000

1.2.1.1.2 | Bestätigung der Eignung eines Risikomodells nach § 200 Abs. 2
Satz 2 SolvV | 1.000 bis 20.000

1.2.1.1.3 | Zustimmung zur Verwendung der IMM
(§ 222 Abs. 1 Satz 1 SolvV) | 1.000 bis 20.000

1.2.1.1.4 | Zulassung zur Verwendung eines internen Einstufungsverfahrens
(§ 259 Abs. 2 Satz 2 SolvV) | 1.000 bis 20.000

1.2.1.1.5 | Zulassung eines fortgeschrittenen Messansatzes
(§ 278 Abs. 1 SolvV) | 1.000 bis 20.000

1.2.1.1.6 | Zulassung der teilweisen Anwendung eines fortgeschrittenen Mess-
ansatzes in Kombination mit dem Basisindikator- oder Standardan-
satz
(§ 293 Abs. 1 SolvV; § 278 Abs. 5 in Verbindung mit § 293 Abs. 1
SolvV) | 1.000 bis 20.000

1.2.1.1.7 | Zustimmung zur Verwendung eigener Risikomodelle für die Ermitt-
lung von Anrechnungs- und Teilanrechnungsbeträgen
(§ 313 Abs. 1 Satz 1 SolvV) | 1.000 bis 20.000

1.2.1.2 | Anerkennung einer Ratingagentur |

1.2.1.2.1 | für Risikogewichtungszwecke
(§ 52 Abs. 1 Satz 1 SolvV) | 5.000 bis 10.000

1.2.1.2.2 | für Verbriefungszwecke
(§ 235 Satz 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Satz 1 SolvV) | 5.000 bis 10.000

1.2.1.3 | Beantragte Wechsel zu anderen Ansätzen für Risiken |

1.2.1.3.1 | Zustimmung zum beantragten Wechsel zu einem einfacheren An-
satz für das Adressenausfallrisiko
(§ 56 Abs. 3 Satz 2 SolvV) | 500 bis 10.000

1.2.1.3.2 | Zustimmung zum beantragten Wechsel zu einem einfacheren An-
satz für das operationelle Risiko
(§ 269 Abs. 5 Satz 1 SolvV) | 500 bis 10.000

1.2.1.3.3 | Zustimmung zur beantragten Ermittlung der Anrechnungsbeträge
oder Teilanrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen nach
den §§ 294 bis 312 nach erteilter Zustimmung zur Verwendung ei-
gener Risikomodelle
(§ 313 Abs. 4 Satz 1 SolvV) | 500 bis 10.000

1.2.1.4 | Untersagung der Nutzung des Standardansatzes für das operatio-
nelle Risiko
(§ 272 Abs. 3 SolvV) | 500 bis 10.000

1.2.1.5 | Zustimmung zur Verwendung eines alternativen Indikators im Stan-
dardansatz für das operationelle Risiko
(§ 274 Abs. 1 SolvV) | 500 bis 5.000

1.2.1.6 | Anordnung der Umstellung von der Delta-Plus-Methode auf die
Szenario-Matrix-Methode für Optionsgeschäfte
(§ 308 Abs. 3 Satz 6 SolvV) | 500 bis 5.000

1.2.1.7 | Untersagung der Verwendung eines ungeeigneten Optionspreismo-
dells
(§ 308 Abs. 5 Satz 4 SolvV) | 500 bis 10.000

1.2.2 | Amtshandlungen auf der Grundlage der Liquiditätsverordnung
(LiqV) |

1.2.2.1 | Zustimmung zur Verwendung interner Liquiditätsrisikomess- und
-steuerungsverfahren
(§ 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 LiqV) | 1.000 bis 20.000

1.2.2.2 | Zustimmung zu einem beantragten Wechsel zum Verfahren nach
den §§ 2 bis 8 LiqV zur Feststellung ausreichender Liquidität
(§ 10 Abs. 1 Satz 1 LiqV) | 500 bis 10.000

1.2.3 | Amtshandlungen auf der Grundlage der Großkredit- und Millio-
nenkreditverordnung (GroMiKV) |

1.2.3.1 | Zustimmung zur Verwendung der Interne Modelle-Methode
(§ 14 Abs. 1 Satz 3 und 5 GroMiKV) | 1.000 bis 20.000

1.2.3.2 | Ausnahmen von § 20 KWG und von den §§ 2, 9 und 28 GroMiKV
(§ 29 Abs. 1 und 2 GroMiKV) | 500 bis 10.000

2.

| Amtshandlungen auf der Grundlage des Pfandbriefgesetzes (PfandBG) |

2.1

| (aufgehoben) |

2.2

| Treuhänder und Stellvertreter
(§ 7 Abs. 3 Satz 1 PfandBG) |

2.2.1 | Bestellung | 500

2.2.2 | Verlängerung der Bestellung | 250

2.3

| Tilgungsbeginn, Zulassung des Hinausschiebens
(§ 17 Abs. 2 PfandBG) | 500

2.4

| Begrenzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3 PfandBG, Zulassung von Ausnah-
men
(§ 19 Abs. 2 PfandBG) | 500

2.5

| Begrenzungen des § 20 Abs. 2 PfandBG, Zulassung von Ausnahmen
(§ 20 Abs. 3 PfandBG) | 500

2.6

| Vorschriften des § 22 Abs. 2 Satz 1 bis 3 PfandBG, Zulassung weiterer Aus-
nahmen
(§ 22 Abs. 2 Satz 4 PfandBG) | 750

2.7

| Zulassung weiterer Ausnahmen
(§ 22 Abs. 4 Satz 2 PfandBG) | 750

2.8

| Zulassung weiterer Ausnahmen von den Beleihungsvorschriften des § 22
Abs. 5 PfandBG
(§ 22 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Satz 4 PfandBG) | 1.000

2.9

| Genehmigung zum Hinausschieben des Abzahlungsbeginns
(§ 25 Satz 1 PfandBG) | 500

2.10

| Begrenzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 PfandBG, Zulassung von Ausnah-
men
(§ 26 Abs. 2 PfandBG) | 500

2.11

| Zustimmung zur teilweisen oder vollständigen Übertragung der
im Deckungsregister eingetragenen Werte
(§ 32 Abs. 1 PfandBG)
Erhebung der Gebühr anteilig aus den betroffenen Deckungsmas-
sen, wobei das Verhältnis des Nennwertes der einzelnen De-
ckungsmassen zum Nennwert aller betroffenen Deckungsmassen
der Pfandbriefbank maßgeblich ist | 1.500 bis 15.000

3. | Amtshandlungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bau-
sparkassen und der Bausparkassen-Verordnung |

3.1

| Amtshandlungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bau-
sparkassen |

3.1.1

| Befreiung von der Pflicht zur Bildung getrennter Zuteilungsmassen
(§ 6a Satz 3 des Gesetzes über Bausparkassen) | 500

3.1.2

| Entscheidung über die Beleihung von Pfandobjekten
(§ 7 Abs. 6 des Gesetzes über Bausparkassen) | 500

3.1.3

| Genehmigung von Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen
Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bau-
sparverträge, welche die in § 5 Abs. 2 und 3 Nr. 1, 2, 4 bis 9 auf-
geführten Bestimmungen des Gesetzes über Bausparkassen betref-
fen
(§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) |

3.1.3.1

| im Regelfall | 3.000
je Genehmigung

3.1.3.2

| in den Fällen, in denen gleichartige Änderungen in mehreren Tarifen
genehmigt werden | 4.000
für alle genehmigten
gleichartigen
Änderungen

3.1.4

| Genehmigung der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allge-
meinen Bedingungen für Bausparverträge, die neuen Bauspartarifen
zugrunde gelegt werden sollen
(§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) | 6.000

3.1.5

| Bestellung eines Vertrauensmanns
(§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) | 500

3.1.6

| Genehmigung der Übertragung eines Bestandes an Bausparverträ-
gen
(§ 14 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) | 2.500

3.1.7

| Einstweiliges Zahlungsverbot, Zustimmung zur vereinfachten Ab-
wicklung
(§ 15 des Gesetzes über Bausparkassen) | 2.500

3.2

| Amtshandlungen auf der Grundlage der Bausparkassen-Verord-
nung |

3.2.1

| Zulassung von Ausnahmen von § 1 Abs. 1 bis 3 der Bausparkassen-
Verordnung
(§ 1 Abs. 4 der Bausparkassen-Verordnung) | 500 bis 3.000
Die Höchstgebühr fällt in
der Regel an, wenn die
Ausnahmegenehmigung
auf der Grundlage eines
bauspartechnischen
Simulationsmodells
erteilt wird.

3.2.2

| Zulassung von Ausnahmen von der Obergrenze des kollektiven
Sparer-Kassen-Leistungsverhältnisses
(§ 7 Abs. 5 der Bausparkassen-Verordnung) | 2.500

3.2.3

| Zustimmung zum Einsatz von Mitteln des Fonds zur bauspartech-
nischen Absicherung
(§ 9 Abs. 3 der Bausparkassen-Verordnung) | 2.500

4. | Amtshandlungen auf der Grundlage des Investment-
gesetzes (InvG) und der Derivateverordnung (DerivateV) |

4.1 | Amtshandlungen auf der Grundlage des Investment-
gesetzes (InvG) |

4.1.1 | in Bezug auf Kapitalanlagegesellschaften |

4.1.1.1 | Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender
Beteiligungen
(§ 2a InvG) |

4.1.1.1.1 | Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden
Beteiligung oder ihrer Erhöhung
(§ 2a Abs. 2 InvG) | 5.000 bis 100.000

4.1.1.1.2 | Untersagung der Ausübung von Stimmrechten;
Nichtigerklärung einer bereits vollzogenen Stimmrechtsaus-
übung
(§ 2a Abs. 4 Satz 1 InvG) | 5.000 bis 100.000

4.1.1.1.3 | Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der
Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 2a Abs. 4 Satz 3 InvG in Verbindung mit § 2c Abs. 2 Satz 4
KWG) | 1.500

4.1.1.2 | Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
(§ 7 Abs. 1 InvG) |

4.1.1.2.1 | sofern die Kapitalanlagegesellschaft keine Altersvorsorge-,
Infrastruktur- oder Immobilien-Sondervermögen, Sonderver-
mögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken
oder Sonstige Sondervermögen vertreibt | 10.000

4.1.1.2.2 | sofern die Kapitalanlagegesellschaft auch Altersvorsorge-,
Infrastruktur- oder Immobilien-Sondervermögen, Sonderver-
mögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken
oder Sonstige Sondervermögen vertreibt | 30.000

4.1.1.2.3 | Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden
Erlaubnis | 50 % bis 100 % der Gebühr
nach Nummer 4.1.1.2.1 oder
4.1.1.2.2 unter Berücksichti-
gung des insgesamt be-
stehenden Erlaubnisumfangs
nach Erteilung der erweiterten
Erlaubnis

4.1.1.3 | Amtshandlungen in Bezug auf organisatorische Anforderungen |

4.1.1.3.1 | Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation
(§ 9a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 InvG) | 750 bis 3.000

4.1.1.3.2 | Anordnungen zur Auslagerung von Geschäftsbereichen
(§ 16 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 InvG) | 750 bis 3.000

4.1.1.4 | Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenmittelanforde-
rungen
(§ 11 Abs. 3 Satz 2 InvG in Verbindung mit § 10 Abs. 9 Satz 3
und 4 KWG) | 500

4.1.1.5 | Maßnahmen gegen Geschäftsleiter
(§ 17a Abs. 1 InvG) |

4.1.1.5.1 | Verlangen auf Abberufung | 25 % der zum Zeitpunkt des
Verlangens auf Abberufung
eines Geschäftsleiters für die
Neuerteilung einer Erlaubnis
zum Geschäftsbetrieb maß-
geblichen Gebühr nach Num-
mer 4.1.1.2

4.1.1.5.2 | Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit | 12,5 % der nach Num-
mer 4.1.1.2 ermittelten Ge-
bühr, höchstens jedoch 3.000
Euro

4.1.1.6 | Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis |

4.1.1.6.1 | Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder
ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und/oder
Bestellung eines Abwicklers
(§ 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG;
§ 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG) | 4.000

4.1.1.6.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der
Nummer 4.1.1.6.1,
mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird und/
oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder
ein Abwickler bestellt wird
(§ 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG;
§ 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG) | 1.000

4.1.1.7 | Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte |

4.1.1.7.1 | Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs
und/oder
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte,
jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die
Abwicklung, und/oder
Bestellung eines Abwicklers
(§ 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG;
§ 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch
in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG) | 4.000

4.1.1.7.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der
Nummer 4.1.1.7.1,
mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte ange-
ordnet wird und/oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder
ein Abwickler bestellt wird
(§ 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG;
§ 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch
in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 KWG) | 1.000

4.1.1.8 | Maßnahmen bei Gefahr
(§ 19j InvG) | 500 bis 1.500

4.1.1.9 | Auswahl und Wechsel der Depotbank
(§ 21 Abs. 1 Satz 1,
§ 21a in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 InvG) |

4.1.1.9.1 | Genehmigung der Auswahl der Depotbank | 750

4.1.1.9.2 | Genehmigung des Wechsels der Depotbank | 750

4.1.1.9.3 | Vorausgenehmigung der Auswahl der Depotbank | 750

4.1.1.10 | Genehmigung der Übertragung der Verwaltung eines Sonder-
vermögens
(§ 39 Abs. 3 Satz 1 InvG) | 750

4.1.1.11 | Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sonderver-
mögens in ein anderes Sondervermögen
(§ 40 Satz 1 Nr. 4 InvG) |

4.1.1.11.1 | Genehmigung für Sondervermögen, die keine Sondervermö-
gen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken
sind | 1.500

4.1.1.11.2 | Genehmigung für Sondervermögen oder Dach-Sonderver-
mögen mit zusätzlichen Risiken | 3.000 bis 5.000

4.1.1.11.3 | Genehmigung für Teilfonds eines Umbrellafonds im Sinne
des § 34 Abs. 2 InvG | wie Nummer
4.1.1.11.1 und 4.1.1.11.2

4.1.1.12 | Vertragsbedingungen
(§ 43 Abs. 2 Satz 1 InvG) |

4.1.1.12.1 | Genehmigung für Sondervermögen, die keine Sondervermö-
gen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken
oder Sonstige Sondervermögen sind | 1.500

4.1.1.12.2 | Genehmigung für Sondervermögen oder Dach-Sonderver-
mögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstige Sondervermö-
gen | 3.000 bis 5.000

4.1.1.12.3 | Genehmigung für Teilfonds eines Umbrellafonds im Sinne
des § 34 Abs. 2 InvG | wie Nummer
4.1.1.12.1 und 4.1.1.12.2

4.1.1.12.4 | Änderung von Vertragsbedingungen | 50 % der Gebühr
nach den Nummern 4.1.1.12.1
bis 4.1.1.12.3

4.1.1.13 | Vorausgenehmigung (§ 43a InvG) |

4.1.1.13.1 | Genehmigung der Musterklauseln
(§ 43a Abs. 1 Satz 1 InvG) | 5.000 bis 7.000

4.1.1.13.2 | Bearbeitung der Anzeige des aufgelegten Sondervermögens
(§ 43a Abs. 1 Satz 2 InvG) | 500 je Sondervermögen

4.1.1.13.3 | Änderung der Musterklauseln
(§ 43a Abs. 3 Satz 1 InvG) | 2.500 bis 3.500

4.1.1.13.4 | Änderung der Vertragsbedingungen
(§ 43a Abs. 3 Satz 3 InvG) | 750

4.1.1.14 | Zustimmung zum Erwerb oder zur Veräußerung eines für
Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens gehaltenen
Vermögensgegenstandes
(§ 68a Abs. 2 InvG) | 1.500 bis 3.000

4.1.1.15 | Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den weiteren
Begrenzungen der §§ 67 und 68 für die Dauer der Anlaufzeit
(§ 74 Satz 2 InvG) | 250

4.1.1.16 | Ausstellen einer Bescheinigung über die Bestellung der
Depotbank nach § 76 Abs. 2 InvG | 250

4.1.2 | in Bezug auf Investmentaktiengesellschaften |

4.1.2.1 | Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender
Beteiligungen
(§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a InvG) |

4.1.2.1.1 | Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden
Beteiligung oder ihrer Erhöhung
(§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 2 InvG) | wie Nummer 4.1.1.1.1

4.1.2.1.2 | Untersagung der Ausübung von Stimmrechten;
Nichtigerklärung einer bereits vollzogenen Stimmrechtsaus-
übung
(§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 4 Satz 1 InvG) | wie Nummer 4.1.1.1.2

4.1.2.1.3 | Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der An-
teile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 4 Satz 3 InvG und
§ 2c Abs. 2 Satz 4 KWG) | wie Nummer 4.1.1.1.3

4.1.2.2 | Erlaubnis und Erlaubniserweiterung |

4.1.2.2.1 | Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
(§ 97 Abs. 1 Satz 1 InvG) | 5.000 bis 20.000

4.1.2.2.2 | Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden
Erlaubnis | 50 % bis 100 % der Gebühr
nach Nummer 4.1.2.2.1 unter
Berücksichtigung des insge-
samt bestehenden Erlaubnis-
umfangs nach Erteilung der
erweiterten Erlaubnis

4.1.2.3 | Maßnahmen gegen Geschäftsleiter
(§ 97 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 17a Abs. 1 InvG) |

4.1.2.3.1 | Verlangen auf Abberufung | 25 % der zum Zeitpunkt des
Verlangens auf Abberufung
eines Geschäftsleiters für die
Neuerteilung einer Erlaubnis
zum Geschäftsbetrieb maß-
geblichen Gebühr nach Num-
mer 4.1.2.2.1

4.1.2.3.2 | Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit | 12,5 % der nach Num-
mer 4.1.2.2.1 ermittelten Ge-
bühr

4.1.2.4 | Amtshandlungen in Bezug auf organisatorische Anforderungen |

4.1.2.4.1 | Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation,
sofern es sich um selbstverwaltete Investmentaktiengesell-
schaften handelt
(§ 99 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 9a und 5 Abs. 1
Satz 2 InvG) | wie Nummer 4.1.1.3.1

4.1.2.4.2 | Anordnungen zur Auslagerung von Geschäftsbereichen
(§ 99 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 16 und 5 Abs. 1
Satz 2 InvG) | wie Nummer 4.1.1.3.2

4.1.2.5 | Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis |

4.1.2.5.1 | Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder
ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und/oder
Bestellung eines Abwicklers
(§ 97 Abs. 3 Satz 2, § 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 1
Satz 1 und 2 KWG;
§ 97 Abs. 3 Satz 2, § 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 2
Satz 1 und 4 KWG) | wie Nummer 4.1.1.6.1

4.1.2.5.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der
Nummer 4.1.2.5.1,
mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird und/
oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder
ein Abwickler bestellt wird
(§ 97 Abs. 3 Satz 2, § 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 1
Satz 1 und 2 KWG;
§ 97 Abs. 3 Satz 2, § 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 2
Satz 1 und 4 KWG) | wie Nummer 4.1.1.6.2

4.1.2.6 | Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte |

4.1.2.6.1 | Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs
und/oder
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte,
jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die
Abwicklung, und/oder
Bestellung eines Abwicklers
(§ 97 Abs. 3 Satz 2, § 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1
Satz 1 und 2 KWG;
§ 97 Abs. 3 Satz 2, § 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1
Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2
KWG) | wie Nummer 4.1.1.7.1

4.1.2.6.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der
Nummer 4.1.2.6.1,
mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte ange-
ordnet wird und/oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder
ein Abwickler bestellt wird
(§ 97 Abs. 3 Satz 2, § 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1
Satz 1 und 2 KWG;
§ 97 Abs. 3 Satz 2, § 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1
Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und/
oder 2 KWG) | wie Nummer 4.1.1.7.2

4.1.2.7 | Maßnahmen bei Gefahr
(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 19j InvG) | wie Nummer 4.1.1.8

4.1.2.8 | Genehmigung der Auswahl und des Wechsels der Depotbank
(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21a
InvG) | wie Nummer 4.1.1.9

4.1.2.9 | Genehmigung der Übertragung aller Vermögensgegenstände
eines Teilgesellschaftsvermögens auf ein anderes Teilgesell-
schaftsvermögen der gleichen Umbrella-Konstruktion
(§ 100 Abs. 5 in Verbindung mit § 40 Satz 1 Nr. 4 InvG) | wie Nummer 4.1.1.11.3

4.1.2.10 | Satzung und Anlagebedingungen |

4.1.2.10.1 | Genehmigung der Anlagebedingungen, auch für einzelne
Teilgesellschaftsvermögen einer Umbrella-Konstruktion
(§ 96 Abs. 1d Satz 3 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1
InvG; § 97 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 3
und § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG) | wie Nummern
4.1.1.12.1 bis 4.1.1.12.3

4.1.2.10.2 | Genehmigung einer Änderung |

4.1.2.10.2.1 | der Satzung einer Investmentaktiengesellschaft
(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG) | wie Nummer 4.1.1.12.4

4.1.2.10.2.2 | der Anlagebedingungen, auch für einzelne Teilgesellschafts-
vermögen einer Umbrella-Konstruktion
(§ 96 Abs. 1d Satz 3 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1
InvG; § 97 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 3
und § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG) | wie Nummer 4.1.1.12.4

4.1.2.11 | Vorausgenehmigung für die Anlagebedingungen eines Teilge-
sellschaftsvermögens
(§ 97 Abs. 4 Satz 1 und 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 3
und § 43a InvG) | wie Nummer 4.1.1.13

4.1.3 | in Bezug auf den Vertrieb von Investmentanteilen |

4.1.3.1 | Ausstellen einer Bescheinigung, dass Anteile eines Sonder-
vermögens oder Gesellschaftsvermögens die Vorschriften
der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen
(§ 128 Satz 2 InvG; § 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 128 Satz 2
InvG) | 250

4.1.3.2 | Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der §§ 121 bis
124, 126, 130, 131 sowie 133 Abs. 1 bis 8 InvG in Verbindung
mit § 141 Abs. 1 InvG; bei Umbrellafonds je Teilfonds geson-
dert | 500
für jedes angefangene
Kalenderjahr

4.1.3.3 | Bearbeitung der Anzeige nach § 132 Abs. 1 InvG; bei Um-
brellafonds je Teilfonds gesondert | 1.500

4.1.3.4 | Bearbeitung der Anzeige nach § 139 Abs. 1 InvG; bei Um-
brellafonds je Teilfonds gesondert | 7.500

4.1.3.5 | Prüfung der nach § 139 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 InvG vorgeschrie-
benen Angaben und Unterlagen; bei Umbrellafonds je Teil-
fonds gesondert | 2.500
für jedes angefangene
Kalenderjahr

4.1.3.6 | Bearbeitung der Anzeigen nach § 133 Abs. 9 und § 140
Abs. 9 InvG; je Teilfonds gesondert

| 750

4.2 | Amtshandlungen auf der Grundlage der Derivateverord-
nung |

4.2.1 | Zustimmung zum Wechsel vom qualifizierten zum einfachen
Ansatz für ein Sondervermögen
(§ 7 Satz 3 DerivateV) | 250

4.2.2 | Bestätigung der Geeignetheit von Risikomodellen
(§ 10 Abs. 2 Satz 2 DerivateV) | 1.000 bis 20.000

5. | Amtshandlungen auf der Grundlage des Wertpapierhan-
delsgesetzes (WpHG) |

5.1 | Befreiung von der jährlichen Prüfung
(§ 36 Abs. 1 Satz 3 WpHG) |

5.1.1 | der Meldepflichten und Verhaltensregeln | 250

5.1.2 | des Depotgeschäfts | wie Nummer 1.1.12.3

5.2 | Erlaubnis für ausländische Märkte oder ihre Betreiber, die
Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland über ein elektro-
nisches Handelssystem einen unmittelbaren Marktzugang
gewähren
(§ 37i Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 WpHG) | 2.000 bis 20.000

5.3 | Bekanntmachung nach § 37q Abs. 2 WpHG |

5.3.1 | Anordnung der Bekanntmachung
(§ 37q Abs. 2 Satz 1 WpHG) | 500 bis 5.000

5.3.2 | Entscheidung über den Antrag, von der Anordnung der
Bekanntmachung abzusehen
(§ 37q Abs. 2 Satz 3 WpHG) | 500 bis 2.500

5.4 | Befreiung von den Anforderungen der §§ 37v bis 37y WpHG
(§ 37z Abs. 4 Satz 1 WpHG) | 500 bis 10.000

6. | Amtshandlungen auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes (VAG) |

6.1

| Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, gutachterliche Äußerung im Rahmen eines
Erlaubnisverfahrens und Genehmigung von Beschlüssen der Vertreterver-
sammlung
(§ 5 Abs. 1 VAG; § 110d Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, § 112 Abs. 2,
§ 119 Abs. 1 VAG; § 106b Abs. 4 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 121i Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VAG; § 121g Abs. 1 Satz 2 VAG; § 159 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung
mit § 5 Abs. 1 VAG) |

6.1.1

| Tatbestände, die einer Grundgebühr unterliegen
Eine Grundgebühr wird erhoben für die Erteilung der Ersterlaubnis |

6.1.1.1

| zum Geschäftsbetrieb einer substitutiven Krankenversicherung
(Anlage zum VAG Teil A Sparte Nr. 2 Risikoarten Buchstabe a und b) | 20.000

6.1.1.2 | zum Geschäftsbetrieb einer Versicherungssparte der Lebensversicherung
(Anlagen zum VAG Teil A Sparten Nr. 19, 20, 21, 22, 23 oder 24) | 15.000

6.1.1.3

| zum Geschäftsbetrieb an einen Pensionsfonds
(Anlage zum VAG Teil A, Sparte Nr. 25) | 15.000

6.1.1.4

| zum Geschäftsbetrieb der Rückversicherung | 10.000

6.1.1.5

| zum Geschäftsbetrieb einer Versicherungs-Zweckgesellschaft | 5.000

6.1.1.6

| zum Geschäftsbetrieb in anderen Fällen | 10.000

6.1.2

| Tatbestände, die einer Zusatzgebühr unterliegen
Neben der Grundgebühr nach Nummer 6.1.1 wird eine Zusatzgebühr erho-
ben für |

6.1.2.1

| jede von der Erlaubnis umfasste Sparte
(Nummern der Anlage zum VAG Teil A), wenn die Sparte der Anlage A keine
Untergliederungen nach Risikoarten enthält | 2.500

6.1.2.2

| jede von der Erlaubnis umfasste Risikoart einer Sparte der Anlage A zum
VAG, soweit eine Sparte der Anlage A zum VAG Untergliederungen nach
Buchstaben enthält | 500

6.1.2.3

| jede von den in § 120 Abs. 3 VAG genannten Arten des Rückversicherungs-
geschäfts | 3.500

6.1.3

| Erstellung eines Gutachtens nach § 106b Abs. 4 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 121i Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VAG | 100 % der nach den
Nummern 6.1.1 und 6.1.2
ermittelten Gebühr

6.1.4

| Genehmigung von Beschlüssen der Vertreterversammlung nach § 159
Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VAG | 100 % der nach den
Nummern 6.1.1 und 6.1.2
ermittelten Gebühr

6.2

| Prüfung der Qualifikation von Verantwortlichen Aktuaren und Treuhändern
im Rahmen der laufenden Aufsicht |

6.2.1 | Prüfung eines Verantwortlichen Aktuars
(§ 11a Abs. 2 Satz 1 bis 4 VAG; § 11c Satz 3, § 11d, § 11e, § 12 Abs. 2, § 12f
in Verbindung mit § 12 Abs. 2, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und § 113
Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 11a Abs. 2 Satz 1 bis 4 VAG) | 500

6.2.2 | Prüfung eines Treuhänders
(§ 12b Abs. 4 oder Abs. 5 Satz 1 VAG; § 11b Satz 2, § 12f, § 105 Abs. 3,
§ 110d Abs. 2 Satz 1 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 12b Abs. 4
oder Abs. 5 Satz 1 VAG) | 500

6.2.3 | Prüfung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen
(§ 71 Abs. 2 VAG; § 76, § 79, § 110d Abs. 2 Satz 1 und § 113 Abs. 1, jeweils in
Verbindung mit § 71 Abs. 2 VAG) | 500

6.3

| Änderungen des Geschäftsplans und des Pensionsplans sowie Geschäfts-
betriebserweiterungen |

6.3.1

| Genehmigung von Änderungen des Geschäftsplans, sofern die Satzung
geändert wird, einschließlich der Satzungsänderungen, die sich auf die in der jeweiligen Satzung enthaltenen Versicherungsbedingungen beziehen, und einschließlich der Satzungsänderungen bei Sterbekassen im
Hinblick auf die Verwendung des Überschusses
(§ 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113
Abs. 1 und 2 sowie § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1
Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG) | 500 bis 5.000

6.3.2

| Genehmigung von Änderungen des technischen Geschäftsplans für vor dem
29. Juli 1994 abgeschlossene Lebensversicherungsverträge sowie Änderungen des technischen Geschäftsplans von Sterbekassen
(§ 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 11c, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3
und § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG;
§ 106b Abs. 3 VAG) | 500 bis 2.500

6.3.3

| Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer weiteren Sparte
(Nummern der Anlage A zum VAG, wenn die Sparte der Anlage A keine
Untergliederungen nach Risikoarten enthält)
(§ 13 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und
Abs. 3, § 113 Abs. 1 und 2, § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13
Abs. 1 Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG) | 2.500

6.3.4

| Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer weiteren Risikoart einer
Sparte, soweit die Sparte der Anlage Teil A zum VAG Untergliederungen
nach Buchstaben enthält
(§ 13 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und
Abs. 3, § 113 Abs. 1 und 2, § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13
Abs. 1 Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG) | 500

6.3.5

| Erweiterung des Rückversicherungsgeschäfts |

6.3.5.1

| Erteilung der Erlaubnis zur Erweiterung des Rückversicherungs-
geschäfts nach § 119 Abs. 1 VAG | 3.500

6.3.5.2

| Erstellung eines Gutachtens nach § 106b Abs. 4 Nr. 1 in Verbin-
dung mit § 121i Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VAG bei Erteilung der Erlaub-
nis zur Erweiterung des Rückversicherungsgeschäfts | 3.500

6.3.6

| Genehmigung der räumlichen Ausdehnung des Geschäftsbetriebes durch
Mittelspersonen im Dienstleistungsverkehr oder durch eine Niederlassung je
Gebiet (Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 VAG) in den Fällen
des § 13 Abs. 3 VAG; sofern eine Genehmigung für das Teilgebiet eines Dritt-
staates erteilt wird, wird eine Gebühr je Teilgenehmigung erhoben
(§ 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113
Abs. 1 und 2, § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1
Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG) | 500

6.3.7

| Feststellung der Unbedenklichkeit eines Pensionsplans
(§ 113 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 1 und § 13 Abs. 1
Satz 1 VAG) |

6.3.7.1

| bei Einführung eines neuen Pensionsplans | 500 bis 5.000

6.3.7.2

| bei Änderung eines bestehenden Pensionsplans | 500 bis 5.000

6.3.8

| Genehmigung von Unternehmensverträgen der in § 291 und
§ 292 AktG bezeichneten Art
(§ 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und
Abs. 3, § 113 Abs. 1 und 2 sowie § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in
Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG) | 1.000 bis 2.500

6.3.9

| Genehmigung der Versicherungsbedingungen von Pensionskas-
sen, sofern Nummer 6.3.1 keine Anwendung findet,
(§ 118b Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Nr. 2 und § 13
Abs. 1 Satz 1 VAG; § 118b Abs. 5 und 6 in Verbindung mit § 11c
VAG) |

6.3.9.1

| bei Einführung neuer Versicherungsbedingungen | 500 bis 5.000

6.3.9.2

| bei Änderung bestehender Versicherungsbedingungen | 500 bis 5.000

6.3.10

| Feststellung der Unbedenklichkeit von Versicherungsbedingun-
gen von Pensionskassen
(§ 118b Abs. 1 in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Nr. 5 VAG) |

6.3.10.1

| bei Einführung neuer Versicherungsbedingungen | 500 bis 5.000

6.3.10.2

| bei Änderung bestehender Versicherungsbedingungen | 500 bis 5.000

6.3.11

| Genehmigung eines technischen Geschäftsplans von Pensions-
kassen
(§ 118b Abs. 1 in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Nr. 5 und § 13
Abs. 1 Satz 1 VAG) |

6.3.11.1

| bei Einführung eines neuen technischen Geschäftsplans | 500 bis 5.000

6.3.11.2

| bei Änderung eines bestehenden technischen Geschäftsplans | 500 bis 5.000

6.3.12

| Feststellung der Unbedenklichkeit/Fristverlängerung bei der
Prüfung von Funktionsausgliederungsverträgen im Sinne des
§ 5 Abs. 3 Nr. 4 VAG
(§ 13 Abs. 1a Satz 4 und 5 VAG; § 8a Abs. 1 Satz 2, § 105 Abs. 3,
§ 110d Abs. 2 Satz 1, § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit
§ 13 Abs. 1a Satz 4 und 5 VAG) | 1.000 bis 2.500

6.4

| Genehmigung der vollständigen oder teilweisen Übertragung eines Bestan-
des
(§ 14 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 110d Abs. 2 Satz 1, § 159 Abs. 1 Satz 2 und
§ 160 Abs. 5 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 108
Abs. 2 Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3 und § 113 Abs. 1 VAG, jeweils in Verbindung
mit § 14 Abs. 1 Satz 1 sowie § 108 Abs. 2 Satz 1 VAG; § 121f VAG; § 121i Abs. 4 VAG) |

6.4.1

| für jede betroffene Sparte, soweit die Sparte der Anlage Teil A zum VAG keine
Untergliederungen nach Buchstaben enthält, | 2.500

6.4.2

| für jede Übertragung eines Bestandes je betroffener Risikoart einer Sparte,
soweit die Sparte der Anlage A zum VAG Untergliederungen nach Buch-
staben enthält, | 500

6.4.3

| für jede der in § 120 Abs. 3 VAG genannten Arten des Rückver-
sicherungsgeschäfts | 2.500

6.4.4

| für jede Übertragung eines Bestandes je betroffener Art des
Rückversicherungsgeschäfts nach § 120 Abs. 3 VAG | 500 bis 2.000

6.5

| Genehmigung einer Umwandlung
(§ 14a Satz 1 und 2 VAG; § 113 Abs. 1 in Verbindung mit § 14a Satz 1 und 2
VAG) | 10.000

6.6

| Gebundenes Vermögen, einschließlich Sicherungsvermögen |

6.6.1

| Genehmigung für die Anlage des gebundenen Vermögens
(§ 54 Abs. 2 Satz 2 VAG; § 54 Abs. 3 VAG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 oder
§ 2 Abs. 2 Buchstabe h der Anlageverordnung; § 110 Abs. 1 in Verbindung
mit § 105 Abs. 3 sowie § 110d Abs. 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 54
Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 VAG; § 115 Abs. 2 Satz 1 und 2 VAG in Verbindung mit
§ 2 Abs. 3 der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung) | 3.000

6.6.2

| Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Regelungen über die Bele-
genheit des gebundenen Vermögens
(§ 54 Abs. 3 VAG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Anlageverordnung; § 110
Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3 sowie § 110d Abs. 2 Satz 1, jeweils in
Verbindung mit § 54 Abs. 3 VAG; § 115 Abs. 2 Satz 1 und 2 VAG in Verbin-
dung mit § 6 Abs. 2 der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung) | 1.000

6.6.3

| Festsetzung eines erhöhten Anrechnungswertes bei unbelasteten Grundstü-
cken und grundstücksgleichen Rechten des Sicherungsvermögens
(§ 66 Abs. 3a Satz 3 VAG; § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d
Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 66 Abs. 3a
Satz 3 VAG) | 750

6.6.4

| Festsetzung des Anrechnungswertes belasteter Grundstücke und grund-
stücksgleicher Rechte des Sicherungsvermögens
(§ 66 Abs. 3a Satz 4 VAG; § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3,
§ 110d Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 66
Abs. 3a Satz 4 VAG) | 750

6.6.5

| Genehmigung, dass die Werte des Sicherungsvermögens an einem Ort außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufbewahrt werden
(§ 66 Abs. 5 Satz 3 VAG; § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d
Abs. 2 Satz 1 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 66 Abs. 5 Satz 3
VAG) | 500

6.6.6

| Genehmigung zur Bildung selbständiger Abteilungen des Sicherungsvermö-
gens
(§ 66 Abs. 7 VAG; § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2
Satz 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 66 Abs. 7 VAG) | 1.000

6.7

| Einschreiten gegen unerlaubte Versicherungsgeschäfte |

6.7.1

| Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs
und/oder
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, je-
weils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwick-
lung und/oder
Bestellung eines Abwicklers
(§ 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1 Satz 4 VAG in
Verbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1
Satz 5 VAG in Verbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG) | 10.000

6.7.2

| Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von
Nummer 6.7.1,
mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeord-
net wird und/oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder
ein Abwickler bestellt wird
(§ 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1 Satz 4 VAG in
Verbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1
Satz 5 VAG in Verbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG) | 4.000

6.8

| Maßnahmen gegen Geschäftsleiter
Verlangen auf Abberufung und Untersagung ihrer Tätigkeit
(§ 1b Abs. 5 VAG; § 87 Abs. 6 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1, § 113
Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 87 Abs. 6 VAG; § 121c Abs. 5 VAG) | 25 % der zum
Zeitpunkt des
Verlangens, einen
Geschäftsleiter abzu-
berufen, einschließlich
der Untersagung
seiner Tätigkeit,
in Nummer 6.1.1
bestimmten Gebühr

6.9 | Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen
(§ 104 VAG) |

6.9.1 | Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteili-
gung oder ihrer Erhöhung
(§ 104 Abs. 1b Satz 1 oder 2 VAG) | 5.000 bis 100.000

6.9.2 | Untersagung der Ausübung von Stimmrechten;
Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundes-
anstalt verfügt werden darf
(§ 104 Abs. 2 Satz 2 VAG) | 5.000 bis 100.000

6.9.3 | Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, so-
weit sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 104 Abs. 2 Satz 5 VAG) | 1.500

6.10 | Genehmigung in den Fällen des § 106b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 sowie in den
Fällen des § 118f und des § 121i Abs. 2 Satz 3, jeweils in Verbindung mit § 106b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VAG | 500

6.11 | Genehmigung eines zwischen Arbeitgeber und Pensionsfonds
vereinbarten Sanierungsplans
(§ 115 Abs. 2a Satz 2 VAG) | 3.000

6.12 | Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionsfonds und Pensionskassen
Prüfung in den Fällen des § 117 Abs. 3 sowie in den Fällen des § 118c in Ver-
bindung mit § 117 Abs. 3 VAG | 500 bis 2.500

6.13 | Freistellung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit
(§ 157a Abs. 1 Satz 1 VAG) | 500

7. | Amtshandlungen auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG) |

7.1 | Anordnung zur Schaffung von internen
Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 9
Abs. 2 Nr. 2 GwG
(§ 9 Abs. 4 Satz 1 GwG) | 250

7.2 | Anordnung von Sicherungsmaßnahmen,
die auf Grund der institutsinternen
Risikosituation erforderlich sind
(§ 9 Abs. 4 Satz 2 GwG) | 500

8. | Amtshandlungen auf der Grundlage des Wagniskapital-
beteiligungsgesetzes (WKBG) |

8.1 | Anerkennung als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft
(§ 14 Abs. 1 und 3 WKBG) | 1.000 bis 10.000

8.2 | Verlangen auf Abberufung eines Geschäftsleiters
(§ 17 Abs. 4 WKBG) | 25 % der zum Zeitpunkt des
Verlangens auf Abberufung
eines Geschäftsleiters für die
Neuerteilung einer Anerken-
nung maßgeblichen Gebühr
nach Nummer 8.1

8.3 | Bearbeitung der Anzeige |

8.3.1 | einer Änderung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages
(§ 16 Nr. 1 WKBG) | 750 bis 5.000

8.3.2 | der Einstellung des Geschäftsbetriebs
(§ 16 Nr. 4 WKBG) | 250






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