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Synopse aller Änderungen der FinDAGKostV am 01.01.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2014 durch Artikel 1 des 14. FinDAGKostVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FinDAGKostV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

FinDAGKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
FinDAGKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4155
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Gebührenerhebung in besonderen Fällen


(1) Für die Ablehnung eines Verwaltungsaktes, in den Fällen der Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung, für die Rücknahme oder den Widerruf eines Verwaltungsaktes sowie für die Zurückweisung eines Widerspruchs erhebt die Bundesanstalt Gebühren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.

(2) 1 Für die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die Vornahme der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung festzusetzenden Gebühr erhoben. 2 Wird ein Antrag nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 50 Prozent der für die Vornahme der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung festzusetzenden Gebühr.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Für den Widerruf oder die Rücknahme eines gebührenpflichtigen Verwaltungsaktes wird, sofern der Betroffene dies zu vertreten hat, eine Gebühr bis zur Höhe der für den Verwaltungsakt im Zeitpunkt des Widerrufs oder der Rücknahme festzusetzenden Gebühr erhoben.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Für den Widerruf oder die Rücknahme eines gebührenpflichtigen Verwaltungsaktes wird, sofern der Betroffene die Gründe für den Widerruf oder die Rücknahme zu vertreten hat, eine Gebühr bis zur Höhe der für den Verwaltungsakt zum Zeitpunkt des Widerrufs oder der Rücknahme festzusetzenden Gebühr erhoben. 2 Satz 1 gilt entsprechend für den Widerruf oder die Rücknahme eines fingierten Verwaltungsaktes; insoweit wird eine Gebühr bis zur Höhe der Gebühr erhoben, die für einen entsprechenden nicht fingierten Verwaltungsakt im Zeitpunkt des Widerrufs oder der Rücknahme festzusetzen gewesen wäre.

(4) 1 Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe von 50 Prozent der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. 2 War für den angefochtenen Verwaltungsakt eine Gebühr nicht vorgesehen oder wurde eine Gebühr nicht erhoben, wird eine Gebühr bis zu 1.500 Euro erhoben. 3 Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen

1. eine Gebührenentscheidung,

2. die Festsetzung von gesondert zu erstattenden Kosten nach § 15 oder § 17c des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes,

3. die Festsetzung eines Umlagebetrages nach der auf Grund des § 16 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes oder der auf Grund des § 17d Abs. 3 Satz 1 und 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder

4. einen Beitragsbescheid nach § 8 Abs. 9 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes richtet, beträgt die Gebühr bis zu 10 Prozent des streitigen Betrages; Absatz 5 bleibt unberührt.

4 Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, ist keine Gebühr zu erheben. 5 Das Verfahren zur Entscheidung über einen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen die festgesetzte Widerspruchsgebühr richtet, ist gebührenfrei.

(5) Die Gebühr beträgt in den Fällen der Absätze 2, 3 und 4 Satz 1 bis 3 mindestens 50 Euro.



Anlage (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis


Gliederung

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1. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG), der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV) und der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
1.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG)
1.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV) und der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
2. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Pfandbriefgesetzes (PfandBG)
3. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bausparkassen und der Bausparkassen-Verordnung
3.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bausparkassen
3.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Bausparkassen-Verordnung
4. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB), der Derivateverordnung (DerivateV), der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013
4.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB)
4.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Derivateverordnung (DerivateV)
4.3 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 345/2013
4.4 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 346/2013
5. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG)
6. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)
7. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG)
8. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes (WKBG)
9. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) und der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung (ZIEV)
9.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG)
9.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung (ZIEV)
10. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 648/2012



1. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG), der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV), der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
1.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG)
1.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV) und der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
1.3 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Pfandbriefgesetzes (PfandBG)
3. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bausparkassen und der Bausparkassen-Verordnung
3.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bausparkassen
3.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Bausparkassen-Verordnung
4. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB), der Derivateverordnung (DerivateV), der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013
4.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB)
4.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Derivateverordnung (DerivateV)
4.3 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 345/2013
4.4 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 346/2013
5. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG)
6. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)
7. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG)
8. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes (WKBG)
9. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) und der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung (ZIEV)
9.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG)
9.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung (ZIEV)
10. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 648/2012



Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro

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1. | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes
(KWG),
der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsver-
ordnung (LiqV) und der Großkredit- und Millionenkreditverord-
nung (GroMiKV) |


1.1 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes
(KWG)
|

1.1.1 | Freistellungen nach § 2 Abs. 4, 5 und 7 KWG |

1.1.1.1
| Freistellung eines Instituts nach § 2 Abs. 4 Satz 1 KWG | 5.000

1.1.1.2
| Freistellung eines Instituts nach § 2 Abs. 5 Satz 1 KWG | 5.000

1.1.1.3
| Freistellung eines Instituts nach § 2 Abs. 7 Satz 3 KWG | 5.000

1.1.2
| Anordnung der Wiederanwendung der §§ 10, 13 und 13a KWG so-
wie des
§ 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 KWG zur Errichtung eines internen
Kontrollsystems auf Einzelebene
2a Abs. 4 Satz 2 KWG) | 1.000 bis 20.000



1. | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Kreditwesengesetzes (KWG),
der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der
Liquiditätsverordnung (LiqV), der Großkredit- und Millionenkreditver-

ordnung (GroMikV) und der Verordnung (EU) Nr. 575/20131

---
1 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
|


1.1 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Kreditwesengesetzes (KWG)
|

1.1.1 | Freistellung eines Instituts nach § 2 Absatz 4 Satz 1 KWG | 7.350

1.1.2
| Freistellungen nach § 2a KWG |

1.1.2.1 |
Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 1
Satz 1
KWG | 500 bis 1.500

1.1.2.2
| Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 2
Satz
1 KWG | 500 bis 1.500

1.1.2.3
| Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 3
Satz 1
KWG | 500 bis 1.500

1.1.2.4
| Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 4
Satz
1 KWG | 500 bis 1.500

1.1.2.5 | Erlass einer Anordnung nach §
2a Absatz 6 Satz 3 KWG | 500 bis 1.500

1.1.3 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligun-
gen und die Leitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften und
gemischten Finanzholding-Gesellschaften
(§ 2c KWG; § 2d KWG) |

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1.1.3.1 | Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Betei-
ligung oder ihrer Erhöhung
(§ 2c Abs. 1b Satz 1 oder Satz 2 KWG) | 5.000 bis 100.000

1.1.3.2 | Untersagung der Ausübung von Stimmrechten;
Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundes-
anstalt verfügt werden darf
(§ 2c Abs. 2 Satz 1 KWG) | 5.000 bis 100.000



1.1.3.1 | Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Betei-
ligung oder ihrer Erhöhung
(§ 2c Abs. 1b Satz 1 oder Satz 2 KWG) | 500 bis 10.000

1.1.3.2 | Untersagung der Ausübung von Stimmrechten;
Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundes-
anstalt verfügt werden darf
(§ 2c Abs. 2 Satz 1 KWG) | 150 bis 3.000

1.1.3.3 | (aufgehoben) |

1.1.3.4 | Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, so-
weit sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 2c Abs. 2 Satz 4 KWG) | 1.500

1.1.3.5 | Maßnahmen gegen Personen im Sinne des § 2d
Abs. 1 KWG (§ 2d Abs. 2 KWG) |

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1.1.3.5.1 | Verlangen auf Abberufung | 25 % der zum
Zeitpunkt des
Verlangens auf
Abberufung
einer
Person im Sinne
des § 2d Abs. 1
KWG für
die Be-
stimmung
einer
Finanzholding-
Gesellschaft oder
einer
gemischten
Finanzholding-

Gesellschaft
maßgeblichen
Gebühr nach
Nummer 1.1.5.1
oder Num-
mer 1.1.5.3


1.1.3.5.2 | Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit | 12,5 % der nach
Nummer 1.1.5.1
oder Num-
mer 1.1.5.3 ermit-
telten Gebühr,
höchstens jedoch
3.000 Euro in den
Fällen der Num-
mer 1.1.5.1 und
1.500 Euro in den
Fällen der Num-
mer 1.1.5.3




1.1.3.5.1 | Verlangen auf Abberufung |

1.1.3.5.1.1 | von Personen, die die Geschäfte
einer Finanzholding-Gesellschaft
tatsächlich führen | 2.000

1.1.3.5.1.2 | von Personen,
die die Geschäfte einer gemischten Finanzholding-
Gesellschaft tatsächlich führen | 2.000

1.1.3.5.2 | Untersagung der Ausübung der Tätigkeit |

1.1.3.5.2.1 | von Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft
tatsächlich führen | 1.500

1.1.3.5.2.2 | von Personen, die die Geschäfte einer gemischten Finanzholding-
Gesellschaft tatsächlich führen | 1.500


1.1.4 | Ermittlung und Festsetzung der Eigenmittel
(§ 10 KWG) |

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1.1.4.1 | Ausnahmen von der Abzugspflicht |

1.1.4.1.1 | Zulassung von Ausnahmen in Bezug
auf die Abzugspositionen nach
§ 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 6 KWG

(§ 10 Abs. 6 Satz 2 KWG) | 500 bis 1.500

1.1.4.1.2 | Zustimmung zur Berechnung der Eigenkapitalausstattung
(§ 10 Abs. 6 Satz 5 KWG) | 500 bis 1.500

1.1.4.2 | Festsetzung eines Korrekturpostens |

1.1.4.2.1 | auf das haftende Eigenkapital
(§ 10 Abs. 3b Satz
1 KWG) | 750

1.1.4.2.2 | auf die Eigenmittel
(§ 10b Abs. 5 Satz 1 KWG) | 750

1.1.4.3 | Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenmittelanforderungen
an ein Wertpapierhandelsunternehmen
10 Abs. 9 Satz 3 und 4 KWG) | 500

1.1.4.4 | Zustimmung zur Einbeziehung von Eigenkapitalpositionen von
Tochterunternehmen in die Ermittlung eines Instituts
(§ 10 Abs. 11 KWG) | 500 bis 1.500




1.1.4.2 | auf die Eigenmittel
(§ 10 Absatz 7 Satz 1 KWG) | 750 bis 4.500

1.1.4.3 | Anordnung von zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach § 10
Absatz
3 Satz 1 KWG | 610

1.1.5 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Institutsgruppen
und Finanzholding-Gruppen sowie gemischte Finanz-
holding-Gesellschaften |

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1.1.5.1 | Bestimmung einer Finanzholding-Gesellschaft
als
übergeordnetes Unternehmen
(§ 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 KWG) | 5.000
bis
30.000


1.1.5.2 | Zustimmung zur weiteren Nutzung des Verfahrens
nach
§ 10a Abs. 6 KWG zur Ermittlung der zusammen-
gefassten
Eigenmittelausstattung einer Instituts-
gruppe oder
Finanzholding-Gruppe
(§ 10a Abs. 8 KWG) | 500
bis
1.500


1.1.5.3
| Bestimmung einer gemischten Finanzholding-Gesell-
schaft als übergeordnetes Finanzkonglomeratsunter-
nehmen
(§ 10b Abs.
3 Satz 8 KWG) | 5.000
bis
15.000


1.1.6
| Überschreitung der Beteiligungsobergrenzen |

1.1.6.1
| Zustimmung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 KWG | 750

1.1.6.2
| Zustimmung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 KWG | 750



1.1.5.1 | Bestimmung eines anderen gruppenangehörigen Instituts, einer
Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-
Gesellschaft als
übergeordnetes Unternehmen
(§ 10a Absatz 1 Satz 3 oder Satz 4 KWG;
§ 10a Absatz 2 Satz 5
oder Satz 6 KWG) | 2.000

1.1.5.2 | Zustimmung zur weiteren Nutzung des Verfahrens nach § 10a Absatz 4
KWG
zur Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittelausstattung
einer Institutsgruppe,
Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten
Finanzholding-Gruppe

(§ 10a Absatz 6 KWG) | 1.500

1.1.6
| Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Kapital-
puffer und Liquiditätsanforderungen |

1.1.6.1 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Kapital-
puffer nach den §§ 10c bis 10g KWG |

1.1.6.1.1 | Anordnung eines Kapitalpuffers für systemische Risiken für alle Institu-
te, bestimmte Arten oder Gruppen von Instituten nach § 10e Absatz 1
Satz 1, Absatz 4 Satz 1,
3 und 4 oder Absatz 5 Satz 1 und 2 KWG | 200 bis 10.000

1.1.6.1.2
| Anordnung eines Kapitalpuffers für ein global systemrelevantes Institut
nach § 10f Absatz 1 Satz 1 KWG
| 200 bis 10.000

1.1.6.1.3
| Anordnung eines Kapitalpuffers für ein anderweitig systemrelevantes
Institut
nach § 10g Absatz 1 Satz 1 KWG | 200 bis 10.000

1.1.6.1.4
| Genehmigung eines Kapitalerhaltungsplanes nach § 10i Absatz 7
Satz 1 KWG | 2.000

1.1.6.1.5 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 10i Ab-
satz 8 KWG |

1.1.6.1.5.1 | Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 KWG | 1.500

1.1.6.1.5.2 | Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 1 Nummer
2 KWG | 1.500

1.1.6.1.5.3 | Anordnung nach § 10i Absatz 8
Satz 2 KWG | 1.500

1.1.6.2 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Liquidität
nach § 11 KWG |

1.1.6.2.1 | Anordnung höherer Liquiditätsanforderungen nach § 11 Absatz
3 KWG | 1.500

1.1.6.2.2 | Anordnung häufigerer oder umfangreicherer Meldungen zur Liquidität
nach § 11 Absatz 4 KWG | 1.500


1.1.7 | Untersagung der Fortführung einer Beteiligung oder Unternehmens-
beziehung
(§ 12a Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, KWG) | 750 bis 1.500

vorherige Änderung nächste Änderung

1.1.8 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Großkreditvorschriften |

1.1.8.1 | Zustimmung zur Überschreitung einer Großkreditobergrenze
(§ 13 Abs. 3 Satz 1, 3 und 5 KWG; § 13a Abs. 3 Satz 1, 3 und 5 und
Abs. 4 Satz 1 und 5 KWG; § 13b Abs. 1 in Verbindung mit § 13
Abs. 3 Satz 1, 3 und 5 sowie § 13a Abs. 3 Satz 1, 3 und 5 und Abs. 4
Satz 1 und 5 KWG; § 13c Abs. 3 Satz 1 KWG; § 13d Abs. 4 Satz 1
KWG) im Hinblick auf |

1.1.8.1.1 | Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1
Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1b, 1c, 2 und/oder 3 KWG, die nicht
befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern und Wert-
papieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene
Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln | 75 je Tatbestand

1.1.8.1.2 | Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, auf die Num-
mer 1.1.8.1.1 nicht anwendbar ist | 750 je Tatbestand

1.1.8.2 | Gestattung der Befreiung von den Verpflichtungen nach § 13 Abs. 3,
§ 13a Abs. 3 bis 5 und § 13b Abs. 1 KWG
(§ 20c Abs. 1 KWG) | 750
je Tatbestand




1.1.8 | (aufgehoben) |

1.1.9 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Organkredite |

vorherige Änderung nächste Änderung

1.1.9.1 | Anordnung der Unterlegung mit haftendem Eigenkapital
(§ 15 Abs. 1 Satz 5 KWG) | 500 bis 1.500



1.1.9.1 | Anordnung der Unterlegung mit Kern- und Ergänzungskapital
(§ 15 Absatz 1 Satz 5 KWG) | 760

1.1.9.2 | Anordnung von Obergrenzen
(§ 15 Abs. 2 Satz 1 KWG) | 500 bis 1.500

1.1.9.3 | Anordnung der Rückführung auf die angeordneten Obergrenzen
(§ 15 Abs. 2 Satz 2 KWG) | 500 bis 1.500

1.1.10 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf organisatorische Anforderungen |

vorherige Änderung nächste Änderung

1.1.10.1 | Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation
(§ 25a Abs. 1 Satz 8 KWG) | 750 bis 3.000

1.1.10.2 | Anordnungen zur Auslagerung von Geschäftsbereichen
25a Abs. 3 KWG) | 750 bis 3.000

1.1.11 | Anordnung zur Offenlegung durch die Institute
(§ 26a Abs. 3 KWG) | 500 bis 1.500



1.1.10.1 | Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation
(§ 25a Absatz 2 Satz 2 KWG) | 1.100 bis 4.500

1.1.10.2 | Anordnungen zur Auslagerung von Geschäftsbereichen
25b Absatz 4 KWG) | 2.500

1.1.10.3 | Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln hinsichtlich
Strategien, Prozessen, Verfahren, Funktionen und Konzepten nach
§ 25c Absatz 4a und 4b KWG
(§ 25c Absatz 4c KWG) |
750 bis 3.000

1.1.10.4 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf das
E-Geld-Geschäft
(§ 25m KWG, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 4 GwG) |

1.1.10.4.1 | Maßnahmen nach § 25m Absatz 4 KWG | 1.000 bis 3.000

1.1.10.4.2 | Gestattung eines Antrages nach § 25m Absatz 5 KWG | 2.520

1.1.11 | Anordnung zur Offenlegung durch die Institute
(§ 26a Absatz 2 KWG) | 500 bis 1.500

1.1.12 | Befreiungen
(§§ 8c und 31 KWG) |

1.1.12.1 | Befreiung von den Verpflichtungen der Vorschriften über die Beauf-
sichtigung auf zusammengefasster Basis
(§ 8c Abs. 1 Satz 2 KWG) | 500

vorherige Änderung nächste Änderung

1.1.12.2 | Befreiung von den Verpflichtungen nach § 13 Abs. 1 und 2, § 13a
Abs. 1 und 2, §
15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und Abs. 2, § 24 Abs. 1
Nr. 1 bis 4 sowie den §§ 25 und 26 KWG
(§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG) | 500 bis 1.500



1.1.12.2 | Befreiung von den Verpflichtungen nach § 13 Abs. 1 und 2,
§
15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und Abs. 2, § 24 Abs. 1
Nr. 1 bis 4 sowie den §§ 25 und 26 KWG
(§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG) | 375 bis 1.125

1.1.12.3 | Befreiung von den Verpflichtungen nach § 29 Abs. 2 Satz 2 KWG
(§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG) |

1.1.12.3.1 | bei bis zu fünf verwalteten Depots | 500

1.1.12.3.2 | für jedes weitere Depot | 10,
insgesamt jedoch
höchstens 1.000

1.1.12.4 | Befreiung von der Verpflichtung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KWG, Kre-
dite nur zu marktmäßigen Bedingungen zu gewähren
(§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG) | 500

vorherige Änderung nächste Änderung

1.1.12.5 | Anordnung der Wiedereinbeziehung einzelner nachgeordneter Un-
ternehmen in die Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6 bis 12,
§ 12a Abs. 1 Satz 1, § 13b Abs. 3 und 4 und § 25 Abs. 2 KWG
(§ 31 Abs. 3 Satz 3 KWG) | 50
je nachgeordnetem
Unternehmen,
mindestens jedoch 500

1.1.12.6 | Befreiung übergeordneter Unternehmen von den Verpflichtungen
nach § 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1, § 13b Abs. 3
und 4 und § 25 Abs. 2 KWG hinsichtlich einzelner nachgeordneter Unternehmen
(§ 31 Abs. 3 Satz 4 KWG) | 50
je nachgeordnetem
Unternehmen,
mindestens jedoch 500

1.1.12.7 | Befreiung von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen von der
Anforderung des § 10 Abs. 1 Satz 1 KWG
(§ 31 Abs. 4 KWG) | 50
je nachgeordnetem
Unternehmen,
mindestens jedoch 500

1.1.12.8 | Befreiung übergeordneter Finanzkonglomeratsunternehmen von
den Verpflichtungen nach § 10b KWG
(§ 31 Abs. 5 Satz 1 KWG) | 500 bis 1.500



 
1.1.13 | Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und zum Be-
treiben von Bankgeschäften
(§ 32 Abs. 1 Satz 1 KWG, auch in Verbindung mit § 53 KWG) |

1.1.13.1 | Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen |

vorherige Änderung nächste Änderung

1.1.13.1.1 | Drittstaateneinlagenvermittlung, Sortengeschäft,
Factoring und Finanzierungsleasing
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanz-
dienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2
Nr. 5, 7, 9 und 10 KWG | 1.000

1.1.13.1.2 | Anlageberatung
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a KWG | 2.000

1.1.13.1.3 | Anlage- und Abschlussvermittlung, Finanzportfolioverwaltung, Platzierungsgeschäft
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen
im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1c, 2 und 3 KWG, |

1.1.13.1.3.1 | wenn die Anlage- und Abschlussvermittlung, die Finanzportfolioverwaltung
oder das Platzierungsgeschäft nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz
an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und so-
fern im Rahmen der Geschäftstätigkeit nicht auf eigene Rechnung
mit Finanzinstrumenten gehandelt wird. | 2.000

1.1.13.1.3.2 | wenn die Anlage- und Abschlussvermittlung, die Finanzportfolioverwaltung oder das Platzierungsgeschäft die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an
Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und sofern
im Rahmen der Geschäftstätigkeit nicht auf eigene Rechnung mit
Finanzinstrumenten gehandelt wird, | 3.000

1.1.13.1.3.3 | wenn in den Fällen der Nummern 1.1.13.1.3.1 und 1.1.13.1.3.2 im
Rahmen der Geschäftstätigkeit auf eigene Rechnung mit Finanzin-
strumenten gehandelt wird. | 4.000

1.1.13.1.4 | Eigenhandel und Anlageverwaltung

Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von
Finanzdienstleistungen
im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 und Nr. 11 KWG | 4.000

1.1.13.1.5 | Mehrere Finanzdienstleistungen
im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 5, 7 und 9 bis 11 KWG
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von mehreren Finanzdienst-
leistungen
im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 5, 7 und 9 bis 11 KWG, sofern
nicht die Nummern 1.1.13.1.1, 1.1.13.1.2, 1.1.13.1.3, 1.1.13.1.4 oder 1.1.13.1.6

anwendbar sind. | 2.000 bis 4.500

1.1.13.1.6 | Sämtliche Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 5, 7 und 9 bis 11 KWG
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von sämtlichen Finanzdienst-
leistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 5, 7 und 9 bis 11 KWG | 5.000

1.1.13.1.7 | Betrieb eines multilateralen Handelssystems
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1b KWG | 2.500
bis
25.000




1.1.13.1.1 | Drittstaateneinlagenvermittlung, Sortengeschäft,
Factoring und Finanzierungsleasing
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanz-
dienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2
Nr. 5, 7, 9 und 10 KWG | 2.600

1.1.13.1.2 | Einzelne, mehrere oder sämtliche Finanzdienstleistungen im Sinne von
§
1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 und 9 bis 11 KWG
Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von einzelnen, mehreren oder
sämtlichen Finanzdienstleistungen
im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2
Nummer 1
bis 5, 7 und 9 bis 11 KWG, sofern nicht Nummer 1.1.13.1.1
anwendbar ist | 2.000 bis 17.000

1.1.13.2 | Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften |

1.1.13.2.1 | Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG |

vorherige Änderung nächste Änderung

1.1.13.2.1.1 | Finanzkommissionsgeschäft/Emissionsgeschäft
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften im Sinne
von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10 KWG, soweit die Erlaubniser-
teilung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG auf diese Tatbestände
beschränkt ist. | 5.000

1.1.13.2.1.2 |
Einzelne oder mehrere Bankgeschäfte mit Ausnahme des Pfand-
briefgeschäfts und der Kombination von Einlagen- und Kreditge-
schäft

Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren
Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 bis 5 und 7
bis 12 KWG, wenn das Institut infolge dieser Erlaubniserteilung nicht
gleichzeitig das Einlagen- und das Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 und 2 KWG) betreiben darf und
Nummer 1.1.13.2.1.1 nicht
anwendbar ist. | 10.000

1.1.13.2.1.3 | Einzelne oder mehrere Bankgeschäfte einschließlich des Pfandbrief-
geschäfts und ausschließlich der Kombination von Einlagen- und
Kreditgeschäft
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren
Bankgeschäften im Sinne des §
1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7
bis 12 KWG, wenn das Institut infolge dieser Erlaubniserteilung
Pfandbriefbank im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 PfandBG wird und
Nummer 1.1.13.2.1.4 nicht anwendbar ist. | 15.000

1.1.13.2.1.4 | Einzelne oder mehrere Bankgeschäfte einschließlich der Kombina-
tion von Einlagen- und Kreditgeschäft
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren
Bankgeschäften im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
bis 5 und 7
bis
12 KWG, wenn das Institut infolge dieser Erlaubniserteilung
gleichzeitig das Einlagen- und das Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 und 2 KWG) betreiben darf.
| 30.000

1.1.13.2.1.5
| Bauspargeschäft
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften als Bau-
sparkasse im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen | 30.000



1.1.13.2.1.1 | Einzelne oder mehrere Bankgeschäfte
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren
Bankgeschäften im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5,
7
bis 10 und 12 KWG | 5.000 bis 20.000

1.1.13.2.1.2
| Bauspargeschäft
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften als Bau-
sparkasse im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen | 30.000

1.1.13.2.2 | (aufgehoben) |

1.1.13.3 | Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen
und zum Betreiben von Bankgeschäften | Gebühr nach
Nummer 1.1.13.2
zuzüglich einer Gebühr in
Höhe von 50 % bis 100 %
nach Nummer 1.1.13.1

1.1.13.4 | Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Er-
laubnis |

vorherige Änderung nächste Änderung

1.1.13.4.1 | Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von
Finanzdienstleistungen bezieht | 50 % bis 100 %
der Gebühr nach
Nummer 1.1.13.1 unter
Berücksichtigung des
insgesamt bestehenden
Erlaubnisumfangs für
die Erbringung von
Finanzdienstleistungen
nach Erteilung der
erweiterten Erlaubnis

1.1.13.4.2 | Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf das Betreiben von
Bankgeschäften bezieht | 50 % bis 100 %
der Gebühr nach
Nummer 1.1.13.2 unter
Berücksichtigung des
insgesamt bestehenden
Erlaubnisumfangs für
das Betreiben von
Bankgeschäften nach
Erteilung der erweiterten
Erlaubnis



1.1.13.4.1 | Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von
Finanzdienstleistungen bezieht | 25 % bis 100 %
der Gebühr nach
Nummer 1.1.13.1 unter
Berücksichtigung des
insgesamt bestehenden
Erlaubnisumfangs für
die Erbringung von
Finanzdienstleistungen
nach Erteilung der
erweiterten Erlaubnis

1.1.13.4.2 | Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf das Betreiben von
Bankgeschäften bezieht | 25 % bis 100 %
der Gebühr nach
Nummer 1.1.13.2 unter
Berücksichtigung des
insgesamt bestehenden
Erlaubnisumfangs für
das Betreiben von
Bankgeschäften nach
Erteilung der erweiterten
Erlaubnis

1.1.13.4.3 | Erlaubniserweiterung, sofern sie sich sowohl auf die Erbringung von
Finanzdienstleistungen als auch das Betreiben von Bankgeschäften
bezieht | 50 % bis 100 %
der Gebühr nach
Nummer 1.1.13.3 unter
Berücksichtigung des
insgesamt bestehenden
Erlaubnisumfangs für
die Erbringung von
Finanzdienstleistungen
und das Betreiben von
Bankgeschäften nach
Erteilung der erweiterten
Erlaubnis

1.1.13.5 | Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und/
oder zum Betreiben von Bankgeschäften sowie Erlaubniser-
weiterung für eine Personenhandelsgesellschaft |

1.1.13.5.1 | bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder Erlaubnis-
erweiterung | Erlaubnisgebühr nach den
Nummern 1.1.13 bis
1.1.13.4.3, die bei mehreren
persönlich haftenden Gesell-
schaftern nach dem Verhältnis
ihrer jeweiligen Kapitalein-
lagen zueinander aufgeteilt
wird, mindestens jedoch 250
Euro je persönlich haftendem
Gesellschafter

vorherige Änderung nächste Änderung

1.1.13.5.2 | im Fall des Eintritts eines neuen persönlich haftenden Gesell-
schafters | Bruchteil der Gebühr, der dem
Verhältnis der Kapitaleinlage
des neuen persönlich haften-
den
Gesellschafters zu den
Kapitaleinlagen aller persön-
lich haftenden Gesellschafter
einschließlich seines eigenen
im Zeitpunkt des Eintritts ent-
spricht, mindestens jedoch
250 Euro je neu eintretendem
persönlich haftenden Gesell-
schafter




1.1.13.5.2 | im Fall des Eintritts eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters | 510

1.1.14 | Untersagung der Fortführung der Geschäfte durch zwei Stellvertre-
ter nach dem Tode des Erlaubnisinhabers
(§ 34 Abs. 2 Satz 3 KWG) | 25 % der zum Zeitpunkt
der Untersagung für
die Neuerteilung einer
Erlaubnis gleichen
Umfangs maßgeblichen
Gebühr nach
Nummer 1.1.13

vorherige Änderung nächste Änderung

1.1.15 | Maßnahmen gegen Geschäftsleiter
(§ 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KWG) |

1.1.15.1 | Verlangen auf Abberufung | 25 % der zum Zeitpunkt
des Verlangens auf
Abberufung eines
Geschäftsleiters für
die Neuerteilung einer
Erlaubnis gleichen
Umfangs maßgeblichen
Gebühr nach
Nummer 1.1.13


1.1.15.2 | Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit | 12,5 % der nach
Nummer 1.1.13
ermittelten Gebühr,
höchstens jedoch
3.000 Euro




1.1.15 | Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs-
oder Aufsichtsorgans

(§ 36 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1 KWG) |

1.1.15.1 | Verlangen auf Abberufung | 2.500

1.1.15.2 | Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit | 2.500

1.1.16 | Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte |

vorherige Änderung nächste Änderung

1.1.16.1 | Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/
oder
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils
mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/
oder
Bestellung eines Abwicklers
(§ 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch in
Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2
KWG)
im Hinblick auf |

1.1.16.1.1 | das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäft | 10.000

1.1.16.1.2 | sonstige
Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Nummer 1.1.16.1.3 anwendbar ist | 4.000



1.1.16.1 | Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/
oder
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils
mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/
oder
Bestellung eines Abwicklers
(§ 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG)
im Hinblick auf |

1.1.16.1.1 | Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Num-
mer
1.1.16.1.3 anwendbar ist | 10.000

1.1.16.1.2 | (aufgehoben) |


1.1.16.1.3 | das Sortengeschäft | 2.000

vorherige Änderung nächste Änderung

1.1.16.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num-
mer 1.1.16.1,
mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet
wird und/oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder
ein Abwickler bestellt wird
(§ 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch in
Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2
KWG)
im Hinblick auf |

1.1.16.2.1 | das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäft | 2.000

1.1.16.2.2 | sonstige
Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Nummer 1.1.16.2.3 anwendbar ist | 1.000

1.1.16.2.3
| das Sortengeschäft | 500



1.1.16.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num-
mer 1.1.16.1,
mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet
wird und/oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder
ein Abwickler bestellt wird
(§ 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG)
im Hinblick auf |

1.1.16.2.1 | Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Num-
mer
1.1.16.2.3 anwendbar ist | 5.000

1.1.16.2.2
| das Sortengeschäft | 500

1.1.16.3 | Verwaltungsakte in Zusammenhang mit der
Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit
oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder
Bestellung eines Abwicklers,
gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die
Einbeziehung gesetzt haben
(§ 37 Absatz 1 Satz 4 KWG,
auch in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG) | 50 % der Gebühr
nach Nummer 1.1.16.1

1.1.16.4 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num-
mer 1.1.16.3,
mit dem gegenüber dem Einbezogenen, der eine zurechenbare
Ursache für die Einbeziehung gesetzt hat,
die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler
bestellt wird
(§ 37 Absatz 1 Satz 4 KWG,
auch in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 1 und/oder 2 KWG) | 50 % der Gebühr nach
Nummer 1.1.16.2


1.1.17 | Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis |

vorherige Änderung nächste Änderung

1.1.17.1 | Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne den
Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder
Bestellung eines Abwicklers
(§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG)
im Hinblick auf |



1.1.17.1 | Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne den
Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder
Bestellung eines Abwicklers
(§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
im Hinblick auf |

1.1.17.1.1 | das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäft | 10.000

1.1.17.1.2 | sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Nummer 1.1.17.1.3 anwendbar ist | 4.000

1.1.17.1.3 | das Sortengeschäft | 2.000

vorherige Änderung nächste Änderung

1.1.17.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num-
mer 1.1.17.1,
mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird und/oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder
ein Abwickler bestellt wird
(§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG)
im Hinblick auf |



1.1.17.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num-
mer 1.1.17.1,
mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird und/oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder
ein Abwickler bestellt wird
(§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
im Hinblick auf |

1.1.17.2.1 | das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäft | 2.000

1.1.17.2.2 | sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Nummer 1.1.17.2.3 anwendbar ist | 1.000

1.1.17.2.3 | das Sortengeschäft | 500

vorherige Änderung nächste Änderung

1.1.18 | Maßnahmen in besonderen Fällen |

1.1.18.1
| Maßnahmen gegenüber Finanzholding-Gesellschaften und ge-
mischten Finanzholding-Gesellschaften |

1.1.18.1.1
| Untersagung der Ausübung der Stimmrechte
(§ 45a Abs. 1 KWG) | 500 bis 1.500

1.1.18.1.2
| Anordnung nach § 45a Abs. 1a KWG | 500 bis 1.500

1.1.18.2
| Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln |

1.1.18.2.1
| (aufgehoben) |

1.1.18.2.2
| Anordnung, Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken zu ergreifen
45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG) | 500 bis 1.500

1.1.18.2.3
| Anordnung, weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung der Bundes-
anstalt zu errichten
(§ 45b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG) | 500 bis 1.500

1.1.18.2.4
| Untersagung oder Beschränkung des Betreibens einzelner Ge-
schäftsarten
(§ 45b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG) | 500 bis 1.500

1.1.18.2.5
| Sonstige Maßnahmen nach § 45b Abs. 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung
mit Abs. 2 KWG | 500 bis 1.500

1.1.18.2.6
| Anordnung, erhöhte Eigenmittelanforderungen einzuhalten
(§ 45b Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG) | 500 bis 1.500

1.1.18.3
| Maßnahmen bei Gefahr |

1.1.18.3.1
| Erlass von Anweisungen für die Geschäftsführung
(§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG) | 500 bis 1.500

1.1.18.3.2
| Verbot, von Kunden Einlagen, Gelder oder Wertpapiere anzunehmen
und Kredite zu gewähren
(§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG) | 500 bis 1.500

1.1.18.3.3
| Untersagung oder Beschränkung der Ausübung der Tätigkeit von
Inhabern und Geschäftsleitern
(§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KWG) | 500 bis 1.500

1.1.18.3.4
| Bestellung von Aufsichtspersonen
(§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG) | 500 bis 1.500



1.1.18 | Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenkapitalausstattung und der
Liquidität |

1.1.18.1 | Anordnungen nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 KWG | 5.005
je Tatbestand

1.1.18.2 | Maßnahmen nach § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 KWG | 5.005
je Tatbestand

1.1.18.3 | Anordnungen nach § 45 Absatz 3 Satz 1 und 2 | 5.005
je Tatbestand

1.1.18.4 | Maßnahmen nach § 45 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 KWG | 5.005
je Tatbestand

1.1.18.5 | Maßnahmen nach § 45 Absatz 5 KWG | 1.510

1.1.19 | Maßnahmen
in besonderen Fällen |

1.1.19.1
| Maßnahmen gegenüber Finanzholding-Gesellschaften und ge-
mischten Finanzholding-Gesellschaften |

1.1.19.1.1
| Untersagung der Ausübung der Stimmrechte
(§ 45a Abs. 1 KWG) | 500 bis 1.500

1.1.19.1.2
| Anordnung nach § 45a Abs. 1a KWG | 500 bis 1.500

1.1.19.2
| Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln |

1.1.19.2.1
| (aufgehoben) |

1.1.19.2.2
| Anordnung, Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken zu ergreifen
45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, KWG) | 3.010

1.1.19.2.3
| Anordnung, weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung der Bundes-
anstalt zu errichten
(§ 45b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG) | 500 bis 1.500

1.1.19.2.4
| Untersagung oder Beschränkung des Betreibens einzelner Ge-
schäftsarten
(§ 45b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG) | 500 bis 1.500

1.1.19.2.5
| Sonstige Maßnahmen nach § 45b Abs. 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung
mit Abs. 2 KWG | 500 bis 1.500

1.1.19.2.6
| Anordnung, erhöhte Eigenmittelanforderungen einzuhalten
(§ 45b Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG) | 500 bis 1.500

1.1.19.3
| Maßnahmen bei Gefahr |

1.1.19.3.1
| Erlass von Anweisungen für die Geschäftsführung
(§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG) | 500 bis 1.500

1.1.19.3.2
| Verbot, von Kunden Einlagen, Gelder oder Wertpapiere anzunehmen
und Kredite zu gewähren
(§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG) | 500 bis 1.500

1.1.19.3.3
| Untersagung oder Beschränkung der Ausübung der Tätigkeit von
Inhabern und Geschäftsleitern
(§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KWG) | 500 bis 1.500

1.1.19.3.4
| Erlass eines vorübergehenden Veräußerungs- und Zahlungsverbotes
(§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 KWG) | 5.005

1.1.19.3.5 | Schließung des Instituts für den Verkehr mit der Kundschaft
(§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 KWG) | 5.005

1.1.19.3.6 | Verbot der Entgegennahme
von Zahlungen, die nicht zur Erfüllung von
Verbindlichkeiten gegenüber dem Institut bestimmt sind

(§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 KWG) | 5.005

1.1.19.3.7 | Untersagung oder Beschränkungen von Zahlungen an konzernange-
hörige Unternehmen
(§ 46 Absatz 1 Satz 3 und
4 KWG) | 5.005

1.1.19.3.8 | Anordnung der Erstattung von Zahlungen nach § 46 Absatz 2 Satz 4
KWG | 1.510

1.1.20 | Maßnahmen im Zusammenhang mit Abwicklungsplänen |

1.1.20.1 | Anordnung der Entwicklung und Vorhaltung eines geeigneten Sanie-
rungsplanes nach § 47a Absatz 4 Satz 1 KWG | 220
bis 1.000

1.1.20.2 | Mitteilung zur Überarbeitung des Sanierungsplanes wegen Unzuläng-
lichkeiten (mit Anordnung zur Erstellung eines überarbeiteten Sanie-
rungsplanes) an das Kreditinstitut nach § 47b Absatz 2 Satz 1 und 2
KWG, Anforderung und Prüfung | 14.500 bis 75.000

1.1.20.3 | Anordnung einer Frist zur Behebung aller festgestellten Mängel bzw.
zur Vorlage eines überarbeiteten Sanierungsplanes nach § 47b Absatz 3
KWG | 14.500 bis 75.000

1.1.20.4 | Anordnung zum Erlass von erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung
von Sanierungshindernissen nach § 47b Absatz 4 Satz 1 KWG | 3.200 bis 15.000

1.1.20.5 | Mitteilung zur Beseitigung von Hindernissen in Bezug auf die Abwick-
lungsfähigkeit (nach Anhörung der und mit Information an die Deutsche
Bundesbank sowie ggf. Beteiligung in- und ausländischer Stellen) an
das Kreditinstitut nach § 47e Absatz 1, 2 und 5 KWG | 8.300 bis 50.000

1.1.20.6 | Anordnung zur Mitteilung zum Erlass einer alternativen Maßnahme
(nach Anhörung der und mit Information an die Deutsche Bundesbank
sowie ggf. Einbindung des Abwicklungskollegiums) an das Kreditinsti-
tut nach § 47e Absatz 3, 4 und 5 KWG | 4.400 bis 25.000

1.1.20.7 | Anordnung zur Anforderung von Informationen nach § 47h Absatz 1
und 2 KWG | 20.100 bis 100.000

1.1.20.8 | Anordnung der Übertragung des Vermögens eines Kreditinstituts auf
einen bestehenden Rechtsträger im Wege der Ausgliederung nach
§ 48a Absatz 1 KWG | 29.850 bis 150.000

1.1.20.9 | Verbot von Geschäften (nach vorheriger Fristeinräumung) nach § 3 Ab-
satz 3 KWG | 4.450 bis 25.000

1.1.20.10 | Anordnungen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäfts-
organisation nach § 25f Absatz 7 KWG | 1.100 bis 4.500


1.2 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordnung
(SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV) und der Großkredit-
und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) |

1.2.1 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordnung
(SolvV) |

1.2.1.1 | Verwendung interner Risikomessverfahren |

vorherige Änderung nächste Änderung

1.2.1.1.1 | Erteilung einer IRBA-Zulassung
(§ 58 Abs. 1 Satz 1 SolvV) | 1.000 bis 20.000

1.2.1.1.2 | Bestätigung der Eignung eines Risikomodells nach § 200 Abs. 2
Satz 2 SolvV | 1.000 bis 20.000

1.2.1.1.3 |
Zustimmung zur Verwendung der IMM
(§ 222 Abs. 1 Satz 1
SolvV) | 1.000 bis 20.000

1.2.1.1.4
| Zulassung zur Verwendung eines internen Einstufungsverfahrens
(§ 259 Abs. 2 Satz 2 SolvV) | 1.000 bis 20.000

1.2.1.1.5 | Zulassung eines
fortgeschrittenen Messansatzes
(§ 278 Abs. 1
SolvV) | 1.000 bis 20.000

1.2.1.1.6
| Zulassung der teilweisen Anwendung eines fortgeschrittenen Mess-
ansatzes in Kombination mit dem Basisindikator-
oder Standardan-
satz
(§ 293 Abs. 1 SolvV; § 278 Abs. 5 in Verbindung
mit § 293 Abs. 1
SolvV) | 1.000 bis 20.000

1.2.1.1.7 | Zustimmung zur Verwendung eigener Risikomodelle für die Ermitt-
lung von Anrechnungs- und Teilanrechnungsbeträgen

313 Abs. 1 Satz 1 SolvV) | 1.000 bis 20.000

1.2.1.2 | Anerkennung einer Ratingagentur |

1.2.1.2.1 | für Risikogewichtungszwecke
(§ 52 Abs. 1 Satz 1 SolvV) | 5.000 bis 10.000

1.2.1.2.2 | für Verbriefungszwecke
(§ 235 Satz 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Satz 1 SolvV) | 5.000 bis 10.000

1.2.1.3 | Beantragte Wechsel zu anderen Ansätzen für Risiken |

1.2.1.3.1 |
Zustimmung zum beantragten Wechsel zu einem einfacheren An-
satz für das Adressenausfallrisiko
(§ 56 Abs. 3 Satz 2 SolvV) | 500 bis 10.000

1.2.1.3.2 | Zustimmung zum beantragten Wechsel zu einem einfacheren An-
satz für das operationelle Risiko
(§ 269 Abs. 5 Satz 1 SolvV) | 500 bis 10.000

1.2.1.3.3 | Zustimmung
zur beantragten Ermittlung der Anrechnungsbeträge
oder Teilanrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen nach
den §§ 294
bis 312 nach erteilter Zustimmung zur Verwendung ei-
gener Risikomodelle
(§ 313 Abs. 4 Satz 1 SolvV) | 500 bis 10.000

1.2.1.4 | Untersagung der Nutzung des Standardansatzes
für das operatio-
nelle Risiko

272 Abs. 3 SolvV) | 500 bis 10.000

1.2.1.5 | Zustimmung zur Verwendung eines alternativen Indikators im Stan-
dardansatz für das operationelle Risiko
(§ 274 Abs. 1 SolvV) | 500 bis 5.000

1.2.1.6 | Anordnung der Umstellung von der Delta-Plus-Methode auf die
Szenario-Matrix-Methode für Optionsgeschäfte
(§ 308 Abs. 3 Satz 6 SolvV) | 500 bis 5.000

1.2.1.7 | Untersagung der Verwendung eines ungeeigneten Optionspreismo-
dells
(§ 308 Abs. 5 Satz 4
SolvV) | 500 bis 10.000



1.2.1.1.1 | Zustimmung zur Verwendung der IMM (§ 9 SolvV) | 1.000 bis 20.000

1.2.1.1.2
| Zulassung eines fortgeschrittenen Messansatzes (§ 20 SolvV) | 1.000 bis 20.000

1.2.1.1.3
| Erteilung der Erlaubnis, die Eigenmittelanforderungen für eine oder
mehrere Risikokategorien
mit Hilfe eines internen Modells gemäß
Artikel 363 Absatz
1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen
21 SolvV) | 1.000 bis 20.000

1.2.1.2 | (aufgehoben) |

1.2.1.3 | Zustimmung zur beantragten Ermittlung der Eigenmittelanforderungen
nach Artikel 326
bis 361 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach erteil-
ter
Zustimmung zur Verwendung interner Modelle für Marktrisiken
21 Absatz 3 SolvV) | 500 bis 10.000

1.2.2 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Liquiditätsverordnung
(LiqV) |

1.2.2.1 | Zustimmung zur Verwendung interner Liquiditätsrisikomess- und
-steuerungsverfahren
(§ 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 LiqV) | 1.000 bis 20.000

1.2.2.2 | Zustimmung zu einem beantragten Wechsel zum Verfahren nach
den §§ 2 bis 8 LiqV zur Feststellung ausreichender Liquidität
(§ 10 Abs. 1 Satz 1 LiqV) | 500 bis 10.000

vorherige Änderung nächste Änderung

1.2.3 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Großkredit- und Millio-
nenkreditverordnung (GroMiKV)
|

1.2.3.1
| Zustimmung zur Verwendung der Interne Modelle-Methode
(§ 14 Abs.
1 Satz 3 und 5 GroMiKV) | 1.000 bis 20.000

1.2.3.2
| Ausnahmen von § 20 KWG und von den §§ 2, 9 und 28 GroMiKV
(§ 29 Abs.
1 und 2 GroMiKV) | 500 bis 10.000

2.


|
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Pfandbriefgesetzes (PfandBG) |

2.1

|
(aufgehoben) |

2.2

|
Treuhänder und Stellvertreter
(§ 7 Abs. 3 Satz 1 PfandBG) |

2.2.1 | Bestellung | 500

2.2.2 | Verlängerung der Bestellung | 250

2.3

| Tilgungsbeginn, Zulassung des Hinausschiebens
(§ 17 Abs. 2 PfandBG)
| 500

2.4

|
Begrenzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3 PfandBG, Zulassung von Ausnah-
men
(§ 19 Abs. 2 PfandBG) | 500

2.5

|
Begrenzungen des § 20 Abs. 2 PfandBG, Zulassung von Ausnahmen
(§ 20 Abs. 3 PfandBG) | 500

2.6

|
Vorschriften des § 22 Abs. 2 Satz 1 bis 3 PfandBG, Zulassung weiterer Aus-
nahmen
(§ 22 Abs. 2 Satz 4 PfandBG) | 750

2.7

|
Zulassung weiterer Ausnahmen
(§ 22 Abs. 4 Satz 2 PfandBG) | 750

2.8

|
Zulassung weiterer Ausnahmen von den Beleihungsvorschriften des § 22
Abs. 5 PfandBG
(§ 22 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Satz 4 PfandBG) | 1.000

2.9

|
Genehmigung zum Hinausschieben des Abzahlungsbeginns
(§ 25 Satz 1 PfandBG) | 500

2.10

|
Begrenzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 PfandBG, Zulassung von Ausnah-
men
(§ 26 Abs. 2 PfandBG) | 500

2.11

|
Zustimmung zur teilweisen oder vollständigen Übertragung der
im Deckungsregister eingetragenen Werte
(§ 32 Abs. 1 PfandBG)
Erhebung der Gebühr anteilig aus den betroffenen Deckungsmas-
sen, wobei das Verhältnis des Nennwertes der einzelnen De-
ckungsmassen zum Nennwert aller betroffenen Deckungsmassen
der Pfandbriefbank maßgeblich ist | 1.500 bis 15.000



1.3 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
|

1.3.1
| Gestattung zur Einbeziehung von Tochterunternehmen in die Berech-
nung nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
(Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) | 510

1.3.2 | Erteilung der Erlaubnis zur
Verwendung des IRB-Ansatzes, eines
Ratingsystems, insbesondere eines Ansatzes für Schätzungen
der
LGD und Umrechnungsfaktoren, eines auf internen Modellen basieren-
den Ansatzes für Beteiligungspositionen sowie wesentlichen Änderun-
gen daran gemäß Artikel 143 Absatz
1 bis 3 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013
(Artikel 143 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
| 1.000 bis 6.000

1.3.3
| Untersagung der Nutzung des Standardansatzes für das operationelle
Risiko
(§ 6
KWG in Verbindung mit Artikel 312 und 320 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013) | 500 bis 10.000

1.3.4 | Gestattung zur Verwendung eines alternativen maßgeblichen Indika-
tors im Standardansatz für das operationelle Risiko
(Artikel 312 Absatz
1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) | 500 bis 5.000

1.3.5 | Genehmigung zum beantragten Wechsel zu einem weniger komplizier-
ten Ansatz für das operationelle Risiko
(Artikel 313 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) | 500 bis
10.000

1.3.6 | Gestattung der teilweisen Anwendung eines fortgeschrittenen Mess-
ansatzes in Kombination mit dem Basisindikator- oder Standardansatz
(Artikel 314 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013) | 1.000 bis 20.000


1.3.7 | Genehmigung zur eigenen Berechnung des Delta-Faktors unter Ver-
wendung eines geeigneten Modells
(Artikel 329 Absatz 1 Satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) | 500 bis 10.000

1.3.8 | Fristeinräumung bei Großkreditüberschreitung;
Festsetzung einer höheren Großkreditobergrenze im Einzelfall
(Artikel 396 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013) | 600
je Tatbestand

2. |
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Pfandbriefgesetzes (PfandBG) |

2.1 | (aufgehoben) |

2.2 | Treuhänder und Stellvertreter
(§ 7 Abs. 3 Satz 1 PfandBG) |

2.2.1 | Bestellung | 305

2.2.2 | Verlängerung der Bestellung | 140

2.3 | (aufgehoben) |

2.4 | Begrenzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3 PfandBG, Zulassung von Ausnah-
men
(§ 19 Abs. 2 PfandBG) | 500

2.5 | Begrenzungen des § 20 Abs. 2 PfandBG, Zulassung von Ausnahmen
(§ 20 Abs. 3 PfandBG) | 500

2.6 | Vorschriften des § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 PfandBG, Zulassung weiterer Aus-
nahmen
(§ 22 Abs. 2 Satz 4 PfandBG) | 470

2.7 | Zulassung weiterer Ausnahmen
(§ 22 Abs. 4 Satz 2 PfandBG) | 750

2.8 | Zulassung weiterer Ausnahmen von den Beleihungsvorschriften des § 22
Abs. 5 PfandBG
(§ 22 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Satz 4 PfandBG) | 1.000

2.9 | Genehmigung zum Hinausschieben des Abzahlungsbeginns
(§ 25 Satz 1 PfandBG) | 500

2.10 | Begrenzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 PfandBG, Zulassung von Ausnah-
men
(§ 26 Abs. 2 PfandBG) | 500

2.11 | Zustimmung zur teilweisen oder vollständigen Übertragung der
im Deckungsregister eingetragenen Werte
(§ 32 Abs. 1 PfandBG)
Erhebung der Gebühr anteilig aus den betroffenen Deckungsmas-
sen, wobei das Verhältnis des Nennwertes der einzelnen De-
ckungsmassen zum Nennwert aller betroffenen Deckungsmassen
der Pfandbriefbank maßgeblich ist | 1.500 bis 15.000

3. | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bau-
sparkassen und der Bausparkassen-Verordnung |

vorherige Änderung nächste Änderung

3.1

|
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bau-
sparkassen |

3.1.1

|
Befreiung von der Pflicht zur Bildung getrennter Zuteilungsmassen
(§ 6a Satz 3 des Gesetzes über Bausparkassen) | 500

3.1.2

|
Entscheidung über die Beleihung von Pfandobjekten
(§ 7 Abs. 6 des Gesetzes über Bausparkassen) | 500

3.1.3

|
Genehmigung von Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen
Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bau-
sparverträge, welche die in § 5 Abs. 2 und 3 Nr. 1, 2, 4 bis 9 auf-
geführten Bestimmungen des Gesetzes über Bausparkassen betref-
fen
(§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) |

3.1.3.1

|
im Regelfall | 3.000
je Genehmigung

3.1.3.2

|
in den Fällen, in denen gleichartige Änderungen in mehreren Tarifen
genehmigt werden | 4.000
für alle genehmigten
gleichartigen
Änderungen

3.1.4

|
Genehmigung der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allge-
meinen Bedingungen für Bausparverträge, die neuen Bauspartarifen
zugrunde gelegt werden sollen
(§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) | 6.000

3.1.5

|
Bestellung eines Vertrauensmanns
(§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) | 500

3.1.6

|
Genehmigung der Übertragung eines Bestandes an Bausparverträ-
gen
(§ 14 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) | 2.500

3.1.7

|
Einstweiliges Zahlungsverbot, Zustimmung zur vereinfachten Ab-
wicklung
(§ 15 des Gesetzes über Bausparkassen) | 2.500

3.2

|
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Bausparkassen-Verord-
nung |

3.2.1

|
Zulassung von Ausnahmen von § 1 Abs. 1 bis 3 der Bausparkassen-
Verordnung
(§ 1 Abs. 4 der Bausparkassen-Verordnung) | 500 bis 3.000
Die Höchstgebühr fällt in
der Regel an, wenn die
Ausnahmegenehmigung
auf der Grundlage eines
bauspartechnischen
Simulationsmodells
erteilt wird.

3.2.2

|
Zulassung von Ausnahmen von der Obergrenze des kollektiven
Sparer-Kassen-Leistungsverhältnisses
(§ 7 Abs. 5 der Bausparkassen-Verordnung) | 2.500

3.2.3

|
Zustimmung zum Einsatz von Mitteln des Fonds zur bauspartech-
nischen Absicherung
(§ 9 Abs. 3 der Bausparkassen-Verordnung) | 2.500



3.1 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bau-
sparkassen |

3.1.1 | Befreiung von der Pflicht zur Bildung getrennter Zuteilungsmassen
(§ 6a Satz 3 des Gesetzes über Bausparkassen) | 500

3.1.2 | Entscheidung über die Beleihung von Pfandobjekten
(§ 7 Abs. 6 des Gesetzes über Bausparkassen) | 500

3.1.3 | Genehmigung von Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen
Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bau-
sparverträge, welche die in § 5 Abs. 2 und 3 Nr. 1, 2, 4 bis 9 auf-
geführten Bestimmungen des Gesetzes über Bausparkassen betref-
fen
(§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) |

3.1.3.1 | im Regelfall | 3.000
je Genehmigung

3.1.3.2 | in den Fällen, in denen gleichartige Änderungen in mehreren Tarifen
genehmigt werden | 4.000
für alle genehmigten
gleichartigen
Änderungen

3.1.4 | Genehmigung der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allge-
meinen Bedingungen für Bausparverträge, die neuen Bauspartarifen
zugrunde gelegt werden sollen
(§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) | 6.000

3.1.5 | Bestellung eines Vertrauensmanns
(§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) | 500

3.1.6 | Genehmigung der Übertragung eines Bestandes an Bausparverträ-
gen
(§ 14 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) | 2.500

3.1.7 | Einstweiliges Zahlungsverbot, Zustimmung zur vereinfachten Ab-
wicklung
(§ 15 des Gesetzes über Bausparkassen) | 2.500

3.2 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Bausparkassen-Verord-
nung |

3.2.1 | Zulassung von Ausnahmen von § 1 Abs. 1 bis 3 der Bausparkassen-
Verordnung
(§ 1 Abs. 4 der Bausparkassen-Verordnung) | 500 bis 3.000
Die Höchstgebühr fällt in
der Regel an, wenn die
Ausnahmegenehmigung
auf der Grundlage eines
bauspartechnischen
Simulationsmodells
erteilt wird.

3.2.2 | Zulassung von Ausnahmen von der Obergrenze des kollektiven
Sparer-Kassen-Leistungsverhältnisses
(§ 7 Abs. 5 der Bausparkassen-Verordnung) | 2.500

3.2.3 | Zustimmung zum Einsatz von Mitteln des Fonds zur bauspartech-
nischen Absicherung
(§ 9 Abs. 3 der Bausparkassen-Verordnung) | 2.500

4. | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetz-
buches (KAGB) und der Derivateverordnung (DerivateV) |

4.1 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuches
(KAGB) |

4.1.1 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf allgemeine Vorschriften |

4.1.1.1 | Untersagung des Vertriebs; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilin-
vestmentvermögen oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert |

4.1.1.1.1 | nach § 5 Absatz 6 KAGB | 1.000 bis 15.000

4.1.1.1.2 | nach § 11 Absatz 6 und 9 Nummer 1 KAGB | 1.000 bis 15.000

4.1.1.2 | Einschreiten gegen unerlaubte Investmentgeschäfte |

4.1.1.2.1 | Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/
oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, je-
weils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung,
und/oder Bestellung eines Abwicklers
(§ 15 Absatz 1 und 2 KAGB) | 4.000

4.1.1.2.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Num-
mer 4.1.1.2.1, mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte
angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen
werden und/oder ein Abwickler bestellt wird
(§ 15 Absatz 1 und 2 KAGB) | 1.000

4.1.1.2.3 | Verwaltungsakte im Zusammenhang mit der Anordnung der soforti-
gen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder Anordnung der un-
verzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den
Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines
Abwicklers, gegenüber einem Unternehmen, das in die Anbahnung,
den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist,
sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner
Organe, wenn von den Betroffenen eine zurechenbare Ursache für
die Einbeziehung gesetzt wurde
(§ 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2
KAGB) | 2.000

4.1.1.2.4 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num-
mer 4.1.1.2.3, mit dem gegenüber einem Unternehmen, das in die
Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte
einbezogen ist, sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den
Mitgliedern seiner Organe, wenn von den Betreffenden eine zure-
chenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt wurde, die unverzüg-
liche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisun-
gen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler be-
stellt wird
(§ 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2
KAGB) | 494

4.1.2 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Verwaltungsgesellschaften |

4.1.2.1 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligun-
gen |

4.1.2.1.1 | Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Betei-
ligung oder ihrer Erhöhung
(§ 19 Absatz 2 KAGB) | 5.000 bis 100.000

4.1.2.1.2 | Untersagung der Ausübung von Stimmrechten
(§ 19 Absatz 3 Satz 1 KAGB) | 5.000 bis 100.000

4.1.2.1.3 | Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, so-
weit sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 19 Absatz 3 Satz 3 KAGB in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 4
KWG) | 1.507

4.1.2.2 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
oder die Registrierung |

4.1.2.2.1 | Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb |

4.1.2.2.1.1 | einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
(§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 KAGB) | 30.000

4.1.2.2.1.2 | einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
(§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 KAGB) | 10.000 bis 40.000

4.1.2.2.2 | Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaub-
nis |

4.1.2.2.2.1 | einer OGAW -Kapitalverwaltungsgesellschaft | 5.001 bis 30.000

4.1.2.2.2.2 | einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft | 5.001 bis 40.000

4.1.2.2.3 | Prüfung von Anzeigen mit wesentlichen Änderungen der Vorausset-
zungen für die Erlaubnis |

4.1.2.2.3.1 | insbesondere wesentlicher Änderungen der nach § 21 Absatz 1
KAGB vorgelegten Angaben
(§ 34 Absatz 1 KAGB) | 1.000 bis 5.000

4.1.2.2.3.2 | insbesondere wesentlicher Änderungen der nach § 22 Absatz 1
KAGB vorgelegten Angaben
(§ 34 Absatz 1 KAGB) | 1.000 bis 6.000

4.1.2.2.4 | Registrierung einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
(§ 44 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 4, 4a und 5 KAGB; § 44
Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 4b KAGB; § 44 Absatz 3 in
Verbindung mit § 2 Absatz 4b und 5 KAGB; § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 entsprechend in Verbindung mit den §§ 337 und 2 Absatz 6 KAGB, § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 entsprechend in Verbindung mit den §§ 338 und 2 Absatz 7 KAGB) | 1.000 bis 3.500

4.1.2.3 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf organisatorische Anforderungen |

4.1.2.3.1 | Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation
(§ 28 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1 und 2 KAGB) | 750 bis 3.000

4.1.2.3.2 | Anordnung in Bezug auf die Auslagerung von Geschäftsbereichen
(§ 36 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1 und 2 KAGB) | 750 bis 3.000

4.1.2.3.3 | Genehmigung der Auslagerung nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 KAGB | 1.500 bis 3.000

4.1.2.3.4 | Befreiung von der jährlichen Prüfung der Einhaltung der Vorschriften
des Wertpapierhandelsgesetzes
(§ 38 Absatz 4 Satz 6 KAGB) | 266

4.1.2.4 | Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenmittelanforderungen |

4.1.2.4.1 | Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenmittelanforderungen
(§ 25 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und 2 KAGB) | 494

4.1.2.4.2 | Genehmigung verminderter Eigenmittelanforderungen
(§ 25 Absatz 6 und 8 KAGB in Verbindung mit Artikel 15 der Dele-
gierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013)1

1 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom
19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen,
die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen,
Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom
22.3.2013, S. 1).

| 1.000

4.1.2.5 | Maßnahmen gegen Geschäftsleiter
(§ 40 Absatz 1, § 44 Absatz 5 Satz 2 KAGB) |

4.1.2.5.1 | Verlangen der Abberufung eines Geschäftsleiters |

4.1.2.5.1.1 | einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft | 7.501

4.1.2.5.1.2 | einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft | 7.500 bis 10.000

4.1.2.5.2 | Untersagung der Ausübung seiner Tätigkeit
(§ 40 Absatz 1 KAGB) |

4.1.2.5.2.1 | für eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft | 3.001

4.1.2.5.2.2 | für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft | 3.000 bis 4.000

4.1.2.6 | Maßnahmen nach Erlöschen der Erlaubnis |

4.1.2.6.1 | Anordnung der Abwicklung der Gesellschaft, jeweils mit oder ohne
den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und/oder Bestellung
eines Abwicklers
(§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2
KWG; § 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 1
und 3 KWG) | 4.000

4.1.2.6.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Num-
mer 4.1.2.6.1, mit dem die Abwicklung der Gesellschaft angeordnet
wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/
oder ein Abwickler bestellt wird
(§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2
KWG; § 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 1
und 3 KWG) | 1.000

4.1.2.7 | Maßnahmen bei Gefahr (§ 42 KAGB) | 500 bis 1.500

4.1.3 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Verwahrstelle |

4.1.3.1 | Genehmigung der Auswahl der Verwahrstelle
(§ 69 Absatz 1 KAGB; § 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 KAGB) | 100 bis 5.000

4.1.3.2 | Genehmigung des Wechsels der Verwahrstelle
(§ 69 Absatz 1 KAGB; § 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 KAGB) | 100 bis 5.000

4.1.3.3 | Anordnung des Wechsels der Verwahrstelle
(§ 69 Absatz 2 KAGB; § 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 2 KAGB) | 1.000 bis 2.000

4.1.3.4 | Genehmigung der Errichtung eines Sperrkontos bis zum Zeitpunkt
der Beauftragung der neuen Verwahrstelle
(§ 69 Absatz 4 KAGB) | 544

4.1.3.5 | Prüfung der Benennung eines Treuhänders
(§ 80 Absatz 4 KAGB) | 500 bis 1.000

4.1.4 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf offene inländische Investmentver-
mögen |

4.1.4.1 | Sondervermögen |

4.1.4.1.1 | Anlagebedingungen |

4.1.4.1.1.1 | Genehmigung für Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruk-
tion
(§ 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB) | 500 bis 2.000

4.1.4.1.1.2 | Genehmigung der Änderung der Anlagebedingungen von Teilinvest-
mentvermögen einer Umbrella-Konstruktion
(§ 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB) | 250 bis 1.000

4.1.4.1.2 | Genehmigung der Übertragung der Verwaltung eines Sondervermö-
gens
(§ 100 Absatz 3 KAGB) | 361

4.1.4.2 | Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital |

4.1.4.2.1 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligun-
gen |

4.1.4.2.1.1 | Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Betei-
ligung oder ihrer Erhöhung
(§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 2 KAGB) | 5.000 bis 100.000

4.1.4.2.1.2 | Untersagung der Ausübung von Stimmrechten
(§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 Satz 1 KAGB) | 5.000 bis 100.000

4.1.4.2.1.3 | Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, so-
weit sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 KAGB) | 1.507

4.1.4.2.2 | Genehmigung der Satzung einer OGAW-Investmentaktiengesell-
schaft
(§ 110 Absatz 4 KAGB) | 500 bis 2.000

4.1.4.2.3 | Genehmigung der Übertragung der Verwaltung des Gesellschaftsver-
mögens
(§ 112 Absatz 1 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe a KAGB | 361

4.1.4.2.4 | Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer extern verwalte-
ten OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
(§ 113 Absatz 1 KAGB) | 5.000 bis 20.000

4.1.4.2.5 | Einschreiten gegen unerlaubte Geschäfte |

4.1.4.2.5.1 | Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/
oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, je-
weils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung,
und/oder Bestellung eines Abwicklers
(§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB) | 4.000

4.1.4.2.5.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Num-
mer 4.1.4.2.5.1, mit dem die unverzügliche Abwicklung der Ge-
schäfte angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung er-
lassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird
(§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB) | 1.000

4.1.4.2.5.3 | Verwaltungsakte in Zusammenhang mit der Anordnung der soforti-
gen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder Anordnung der un-
verzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den
Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines
Abwicklers, gegenüber einem Unternehmen, das in die Anbahnung,
den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist,
sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner
Organe, wenn von den Betreffenden eine zurechenbare Ursache für
die Einbeziehung gesetzt wurde
(§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 KAGB, auch
in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB) | 2.000

4.1.4.2.5.4 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num-
mer 4.1.4.2.5.3, mit dem gegenüber einem Unternehmen, das in die
Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte
einbezogen ist, sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den
Mitgliedern seiner Organe, wenn von den Betreffenden eine zure-
chenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt wurde, die unverzüg-
liche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisun-
gen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler be-
stellt wird
(§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 KAGB, auch
in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB) | 494

4.1.4.2.6 | Maßnahmen nach Erlöschen der Erlaubnis |

4.1.4.2.6.1 | Anordnung der Abwicklung der Gesellschaft, jeweils mit oder ohne
den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und/oder Bestellung
eines Abwicklers
(§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und
§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbin-
dung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG) | 4.000

4.1.4.2.6.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Num-
mer 4.1.4.2.6.1, mit dem die Abwicklung der Gesellschaft angeord-
net wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden
und/oder ein Abwickler bestellt wird
(§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und
§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbin-
dung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG) | 1.000

4.1.4.2.7 | Maßnahmen gegen Geschäftsleiter |

4.1.4.2.7.1 | Verlangen der Abberufung eines Geschäftsleiters
(§ 113 Absatz 3 KAGB) | 1.250 bis 5.000

4.1.4.2.7.2 | Untersagung der Ausübung seiner Tätigkeit
(§ 113 Absatz 3 KAGB) | 500 bis 2.000

4.1.4.2.8 | Anlagebedingungen |

4.1.4.2.8.1 | Genehmigung der Anlagebedingungen für Teilinvestmentvermögen
einer Umbrella-Konstruktion
(§ 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB) | 500 bis 2.000

4.1.4.2.8.2 | Genehmigung der Änderung der Anlagebedingungen von Teilinvest-
mentvermögen einer Umbrella-Konstruktion
(§ 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB) | 250 bis 1.000

4.1.4.2.9 | Maßnahmen gegen den Vorstand |

4.1.4.2.9.1 | Verlangen der Abberufung des Vorstandes oder von Mitgliedern des
Vorstandes
(§ 119 Absatz 5 KAGB) | 1.250 bis 5.000

4.1.4.2.9.2 | Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit
(§ 119 Absatz 5 KAGB) | 500 bis 2.000

4.1.4.3 | Offene Investmentkommanditgesellschaften |

4.1.4.3.1 | Maßnahmen gegen die Geschäftsleitung |

4.1.4.3.1.1 | Verlangen der Abberufung der Geschäftsführung oder von Mitglie-
dern der Geschäftsführung
(§ 128 Absatz 4 KAGB) | 1.250 bis 5.000

4.1.4.3.1.2 | Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit
(§ 128 Absatz 4 KAGB) | 500 bis 2.000

4.1.4.3.2 | Genehmigung der Übertragung der Verwaltung des Gesellschaftsver-
mögens
(§ 129 Absatz 2 in Verbindung mit § 100 Absatz 3 KAGB) | 361

4.1.5 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf geschlossene inländische Investment-
vermögen |

4.1.5.1 | Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital |

4.1.5.1.1 | Genehmigung der Übertragung der Verwaltung des Gesellschaftsver-
mögens
(§ 144 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 100 Ab-
satz 3 KAGB) | 361

4.1.5.1.2 | Maßnahmen gegen den Vorstand |

4.1.5.1.2.1 | Verlangen der Abberufung des Vorstandes oder von Mitgliedern des
Vorstandes
(§ 147 Absatz 5 KAGB) | 1.250 bis 5.000

4.1.5.1.2.2 | Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit
(§ 147 Absatz 5 KAGB) | 500 bis 2.000

4.1.5.2 | Geschlossene Investmentkommanditgesellschaften |

4.1.5.2.1 | Maßnahmen gegen die Geschäftsführung |

4.1.5.2.1.1 | Verlangen der Abberufung der Geschäftsführung oder von Mitglie-
dern der Geschäftsführung
(§ 153 Absatz 5 KAGB) | 1.250 bis 5.000

4.1.5.2.1.2 | Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit
(§ 153 Absatz 5 KAGB) | 500 bis 2.000

4.1.5.2.2 | Genehmigung der Übertragung der Verwaltung des Gesellschaftsver-
mögens
(§ 154 Absatz 2 in Verbindung mit § 100 Absatz 3 KAGB) | 361

4.1.6 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf offene Publikumsinvestmentvermögen |

4.1.6.1 | Anlagebedingungen |

4.1.6.1.1 | Genehmigung der Anlagebedingungen
(§ 163 Absatz 1 und 2 KAGB) | 500 bis 2.000

4.1.6.1.2 | Genehmigung der Änderung von Anlagebedingungen
(§ 163 Absatz 1 und 2 KAGB) | 250 bis 1.000

4.1.6.1.3 | Ausstellen einer schriftlichen Bestätigung der Genehmigung der An-
lagebedingungen
(§ 163 Absatz 2 Satz 5 KAGB) | 165

4.1.6.2 | Genehmigung von Master-Feeder-Strukturen |

4.1.6.2.1 | Genehmigung der Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds
(§ 171 Absatz 1 und 5 KAGB) | 1.500 bis 4.000

4.1.6.2.2 | Genehmigung des Wechsels der Anlage in einen anderen Master-
fonds
(§ 171 Absatz 4 und 5 KAGB) | 750 bis 2.000

4.1.6.2.3 | Ausstellen einer schriftlichen Bestätigung der Genehmigung der An-
lagebedingungen
(§ 171 Absatz 5 Satz 5 KAGB) | 165

4.1.6.2.4 | Ausstellen einer Bescheinigung zur Vorlage bei den zuständigen
Stellen des Herkunftsstaates eines EU-Feeder-OGAW
(§ 171 Absatz 6 KAGB) | 165

4.1.6.2.5 | Genehmigung des Weiterbestehens als (inländischer) Feederfonds
bei Abwicklung des Masterfonds
(§ 178 Absatz 2 und 3 KAGB) | 1.500 bis 4.000

4.1.6.2.6 | Ausstellen einer schriftlichen Bestätigung der Genehmigung des
Weiterbestehens als (inländischer) Feederfonds bei Abwicklung des
Masterfonds
(§ 178 Absatz 3 Satz 5 KAGB) | 165

4.1.6.2.7 | Genehmigung der Umwandlung des Feederfonds in ein Investment-
vermögen, das kein Dach-Hedgefonds oder Sonstiges Investment-
vermögen und kein Feederfonds ist
(§ 179 Absatz 2 KAGB) | 1.500

4.1.6.2.8 | Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel-
zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master-
fonds, wenn der Feederfonds Feederfonds desselben Masterfonds
bleibt
(§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 KAGB) | 750 bis 2.000

4.1.6.2.9 | Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel-
zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master-
fonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen aus der
Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds wird
(§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 KAGB) | 1.500 bis 4.000

4.1.6.2.10 | Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel-
zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master-
fonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen nicht aus
der Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds
wird
(§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 KAGB) | 1.500 bis 4.000

4.1.6.2.11 | Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel-
zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master-
fonds, wenn der Feederfonds in ein inländisches Investmentvermö-
gen umgewandelt wird, das kein Feederfonds ist
(§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 4, Absatz 4 KAGB) | 1.500

4.1.6.2.12 | Ausstellen einer schriftlichen Bestätigung der Genehmigung des
Weiterbestehens als Feederfonds bei Verschmelzung eines Master-
fonds oder der Spaltung eines ausländischen Masterfonds
(§ 179 Absatz 4 Satz 5 KAGB) | 165

4.1.6.3 | Genehmigungen von Verschmelzungen |

4.1.6.3.1 | Verschmelzungen von Sondervermögen, OGAW-Sondervermögen
und Sondervermögen einer Umbrella-Konstruktion auf offene Publi-
kumsinvestmentvermögen |

4.1.6.3.1.1 | Genehmigung der Verschmelzung von Sondervermögen, die keine
Dach-Hedgefonds oder Sonstige Investmentvermögen sind, auf ein
anderes offenes inländisches Publikumsinvestmentvermögen
(§ 182 Absatz 1 erste Alternative KAGB, auch in Verbindung mit
§ 191 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative KAGB) | 1.507

4.1.6.3.1.2 | Genehmigung der Verschmelzung von Sondervermögen, die Dach-
Hedgefonds oder Sonstige Investmentvermögen sind, auf ein ande-
res offenes inländisches Publikumsinvestmentvermögen
(§ 182 Absatz 1 erste Alternative KAGB, auch in Verbindung mit
§ 191 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative KAGB) | 3.000 bis 5.000

4.1.6.3.1.3 | Genehmigung der Verschmelzung von OGAW-Sondervermögen auf
ein EU-OGAW
(§ 182 Absatz 1 zweite Alternative KAGB) | 1.500 bis 3.000

4.1.6.3.1.4 | Genehmigung der Verschmelzung von Sondervermögen einer Um-
brella-Konstruktion im Sinne des § 96 Absatz 2 in Verbindung mit
§ 182 Absatz 1 KAGB | wie Nummer
4.1.6.3.1.1,
4.1.6.3.1.2
und 4.1.6.3.1.3

4.1.6.3.2 | Verschmelzung von Investmentaktiengesellschaften mit veränderli-
chem Kapital und Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktien-
gesellschaft mit veränderlichem Kapital auf Publikumsinvestmentver-
mögen |

4.1.6.3.2.1 | Genehmigung der Verschmelzung von Teilgesellschaftsvermögen ei-
ner Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, die
keine Dach-Hedgefonds-Teilgesellschaftsvermögen oder Sonstige
Teilgesellschaftsvermögen sind, auf ein anderes offenes inländisches
Publikumsinvestmentvermögen
(§ 191 Absatz 1 Nummer 2 bis 3 und 4 erste Alternative in Verbindung
mit § 182 Absatz 1 KAGB) | 1.507

4.1.6.3.2.2 | Genehmigung der Verschmelzung von Teilgesellschaftsvermögen ei-
ner Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, die
Dach-Hedgefonds-Teilgesellschaftsvermögen oder Sonstige Teilge-
sellschaftsvermögen sind, auf ein anderes offenes inländisches Pu-
blikumsinvestmentvermögen
(§ 191 Absatz 1 Nummer 2 bis 3 und 4 erste Alternative in Verbindung
mit § 182 Absatz 1 KAGB) | 3.000 bis 5.000

4.1.6.3.2.3 | Genehmigung der Verschmelzung von Teilgesellschaftsvermögen ei-
ner OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
auf einen EU-OGAW
(§ 191 Absatz 1 Nummer 1 zweite Alternative in Verbindung mit § 182
Absatz 1 KAGB) | 1.500 bis 3.000

4.1.6.3.2.4 | Genehmigung der Verschmelzung einer Investmentaktiengesell-
schaft mit veränderlichem Kapital auf ein anderes offenes inländi-
sches Publikumsinvestmentvermögen
(§ 191 Absatz 3 erste bis dritte Alternative in Verbindung mit § 182
Absatz 1 KAGB) | 1.500 bis 5.000

4.1.6.3.2.5 | Genehmigung der Verschmelzung einer OGAW-Investmentaktienge-
sellschaft mit veränderlichem Kapital auf einen EU-OGAW
(§ 191 Absatz 3 vierte Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1
KAGB) | 1.500 bis 3.000

4.1.7 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf offene inländische Publikums-AIF |

4.1.7.1 | Zustimmung zum Erwerb, zur Veräußerung oder zur Übertragung ei-
nes für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens gehaltenen
Vermögensgegenstandes
(§ 239 Absatz 2 KAGB) | 500 bis 1.500

4.1.7.2 | Ausstellen einer Bescheinigung über die Bestellung der Verwahrstelle
nach § 246 Absatz 2 KAGB und § 284 Absatz 1 in Verbindung mit
§ 246 Absatz 2 KAGB | 50 bis 150

4.1.8 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf geschlossene inländische Publi-
kums-AIF |

4.1.8.1 | Ausstellen einer Bescheinigung über die Bestellung der Verwahrstelle
nach § 264 Absatz 2 KAGB | 50 bis 150

4.1.8.2 | Anlagebedingungen (§ 267 KAGB) |

4.1.8.2.1 | Genehmigung
(§ 267 Absatz 1 und 2 KAGB) | 500 bis 2.000

4.1.8.2.2 | Genehmigung der Änderung
(§ 267 Absatz 1 und 2 KAGB) | 250 bis 1.000

4.1.8.2.3 | Ausstellen einer schriftlichen Bestätigung der Genehmigung der An-
lagebedingungen
(§ 267 Absatz 2 KAGB) | 165

4.1.9 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf offene inländische Spezial-AIF |

| Ausstellen einer Bescheinigung über die Bestellung der Verwahrstelle
(§ 284 Absatz 1 in Verbindung mit § 246 Absatz 2 KAGB) | 50 bis 150

4.1.10 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Anzeige und die Untersagung des
Vertriebs von Investmentvermögen |

4.1.10.1 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Anzeige und die Untersagung des
Vertriebs von OGAW |

4.1.10.1.1 | Jährliche Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des § 165
Absatz 2 Nummer 4, des § 297 Absatz 1, 3 und 5 bis 10, des § 298
Absatz 1, der §§ 301, 302, 303, 304, 305 KAGB; bei Umbrella-Kon-
struktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 494

4.1.10.1.2 | Prüfung der Anzeige nach § 310 Absatz 1 KAGB; bei Umbrella-Kon-
struktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 115

4.1.10.1.3 | Untersagung des Vertriebs von EU-OGAW nach § 311 Absatz 1 und 3
Satz 1 Nummer 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvest-
mentvermögen gesondert | 1.000 bis 15.000

4.1.10.1.4 | Prüfung der Anzeige der Einstellung des Vertriebs nach § 311 Ab-
satz 6 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermö-
gen gesondert | 430

4.1.10.1.5 | Prüfung der Anzeige nach § 312 Absatz 1 KAGB und Ausstellen einer
Bescheinigung, dass es sich um einen inländischen OGAW handelt
(§ 312 Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2 KAGB); bei Umbrella-Konstruk-
tionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 772

4.1.10.1.6 | Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach § 312 Absatz 6 KAGB
in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 584/20102; bei
Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert

2 Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur
Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates im Hinblick auf Form und Inhalt des Standardmodells für das
Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektronischer
Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige und
die Verfahren für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen sowie für den
Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden (ABl. L 176 vom
10.7.2010, S. 16).

| 253

4.1.10.2 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Anzeige und die Untersagung des
Vertriebs von AIF |

4.1.10.2.1 | Untersagung des Vertriebs nach § 314 KAGB |

4.1.10.2.1.1 | nach § 314 Absatz 1 KAGB (sofern § 11 KAGB nicht anzuwenden ist);
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 1.000 bis 15.000

4.1.10.2.1.2 | von Anteilen oder Aktien an Teilinvestmentvermögen bei AIF mit Teil-
investmentvermögen nach § 314 Absatz 2 KAGB | 1.000 bis 15.000

4.1.10.2.2 | Prüfung der geänderten Angaben und Unterlagen bei Einstellung des
Vertriebs eines Teilinvestmentvermögens
(§ 315 Absatz 2 KAGB) |

4.1.10.2.2.1 | eines nach § 316 KAGB vertriebenen AIF | 746

4.1.10.2.2.2 | eines nach § 320 KAGB vertriebenen AIF | 746

4.1.10.2.3 | Vertrieb von inländischen Publikums-AIF im Inland (§ 316 KAGB) |

4.1.10.2.3.1 | Prüfung der Anzeige nach § 316 Absatz 1 KAGB und Mitteilung nach
§ 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilin-
vestmentvermögen gesondert | 1.531

4.1.10.2.3.2 | Prüfung der Änderungsanzeige nach § 316 Absatz 4 KAGB; bei Um-
brella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 153 bis 766

4.1.10.2.3.3 | Untersagung der Aufnahme des Vertriebs nach § 316 Absatz 3
KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen ge-
sondert | 1.000 bis 15.000

4.1.10.2.3.4 | Untersagung des Vertriebs von Anteilen oder Aktien an inländischen
Publikums-AIF im Inland nach § 316 Absatz 4 Satz 4 KAGB; bei Um-
brella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 1.000 bis 15.000

4.1.10.2.4 | Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im
Inland; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen ge-
sondert (§ 320 KAGB) |

4.1.10.2.4.1 | Prüfung von Anzeigen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvest-
mentvermögen gesondert |

4.1.10.2.4.1.1 | Prüfung der Anzeige nach § 320 Absatz 1 KAGB und Mitteilung nach
§ 320 Absatz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei
Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 2.520

4.1.10.2.4.1.2 | Prüfung der nach § 320 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB vorge-
schriebenen Angaben und Unterlagen, die jährlich vorzulegen sind;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 204

4.1.10.2.4.2 | Untersagung; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermö-
gen gesondert |

4.1.10.2.4.2.1 | der Aufnahme des Vertriebs nach § 320 Absatz 2 in Verbindung mit
§ 316 Absatz 3 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvest-
mentvermögen gesondert | 1.000 bis 15.000

4.1.10.2.4.2.2 | des Vertriebs von Anteilen oder Aktien an EU-AIF oder ausländischen
AIF nach § 320 Absatz 4 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teil-
investmentvermögen gesondert | 1.000 bis 15.000

4.1.10.2.5 | Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semi-pro-
fessionelle Anleger und professionelle Anleger im Inland (AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft, § 321 KAGB) |

4.1.10.2.5.1 | Prüfung der Anzeige nach § 321 Absatz 1 KAGB einschließlich der
Prüfung der in § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten
Vorkehrungen und Mitteilung nach § 321 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei
Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 1.532

4.1.10.2.5.2 | Untersagung der Aufnahme des Vertriebs nach § 321 Absatz 3
KAGB, bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen ge-
sondert | 1.000 bis 15.000

4.1.10.2.6 | Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semi-pro-
fessionelle und professionelle Anleger im Inland; bei Umbrella-Kon-
struktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert (EU-AIF-Verwal-
tungsgesellschaft, § 323 KAGB) |

4.1.10.2.6.1 | Prüfung von Anzeigen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvest-
mentvermögen gesondert |

4.1.10.2.6.1.1 | Prüfung der Anzeige nach § 323 Absatz 1 KAGB einschließlich der
Prüfung der in § 323 Absatz 2 Satz 3 KAGB genannten Vorkehrungen
nach § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und § 323 Absatz 1 Satz 2
KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen ge-
sondert | 772

4.1.10.2.6.1.2 | Prüfung der in § 323 Absatz 3 in Verbindung mit § 321 Absatz 1
Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen für den Fall einer
Unterrichtung der Bundesanstalt über eine Änderung dieser Vorkeh-
rungen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen ge-
sondert | 216

4.1.10.2.7 | Vertrieb von inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF
(§ 329 KAGB) |

4.1.10.2.7.1 | Prüfung von Anzeigen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvest-
mentvermögen gesondert (AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft) |

4.1.10.2.7.1.1 | Prüfung der Anzeige nach § 329 Absatz 2 KAGB einschließlich der
Prüfung der in § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten
Vorkehrungen und Mitteilung nach § 329 Absatz 4 Satz 2 in Verbin-
dung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen
je Teilinvestmentvermögen gesondert (AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft) | 3.291

4.1.10.2.7.2 | Prüfung von Anzeigen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvest-
mentvermögen gesondert (EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft) |

4.1.10.2.7.2.1 | Prüfung der Anzeige nach § 329 Absatz 2 KAGB einschließlich der
Prüfung der in § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten
Vorkehrungen und Mitteilung nach § 329 Absatz 4 Satz 2 in Verbin-
dung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen
je Teilinvestmentvermögen gesondert (EU-AIF-Verwaltungsgesell-
schaft) | 3.291

4.1.10.2.7.2.2 | Prüfung der nach § 329 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a
und c KAGB vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen, die jährlich
vorzulegen sind; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentver-
mögen gesondert (EU-AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft) | 772

4.1.10.2.7.3 | Untersagung der Aufnahme des Vertriebs nach § 329 Absatz 4 in
Verbindung mit § 321 Absatz 3 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen
je Teilinvestmentvermögen gesondert | 1.000 bis 15.000

4.1.10.2.8 | Vertrieb von ausländischen AIF oder EU-AIF an semi-professionelle
und professionelle Anleger im Inland; bei Umbrella-Konstruktionen je
Teilinvestmentvermögen gesondert (§ 330 KAGB) |

4.1.10.2.8.1 | Prüfung von Anzeigen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvest-
mentvermögen gesondert |

4.1.10.2.8.1.1 | Prüfung der Anzeige nach § 330 Absatz 2 KAGB, auch in Verbindung
mit § 330 Absatz 5 KAGB und Mitteilung nach § 330 Absatz 4 Satz 2
in Verbindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei Umbrella-Kon-
struktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 6.582

4.1.10.2.8.1.2 | Prüfung der nach § 330 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a
und c KAGB vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen, die jährlich
vorzulegen sind; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentver-
mögen gesondert | 1.088

4.1.10.2.8.2 | Untersagung der Aufnahme des Vertriebs nach § 330 Absatz 4 in
Verbindung mit § 316 Absatz 3 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen
je Teilinvestmentvermögen gesondert | 1.000 bis 15.000

4.1.10.2.8.3 | Prüfung der Anzeige zum Vertrieb von AIF einer EU-AIF-Verwaltungs-
gesellschaft, die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richt-
linie 2011/61/EU erfüllt nach § 330a Absatz 2 KAGB; bei Umbrella-
Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 3.291

4.1.10.2.8.4 | Prüfung der nach § 330a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 KAGB vorge-
schriebenen Angaben und Unterlagen, die jährlich vorzulegen sind;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 544

4.1.10.2.9 | Vertrieb von EU-AIF oder inländischen AIF an professionelle Anleger
in anderen Mitgliedstaaten der EU oder in Vertragsstaaten des EWR;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
(§ 331 KAGB) |

4.1.10.2.9.1 | Prüfung der Anzeige nach § 331 Absatz 1 KAGB; bei Umbrella-Kon-
struktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 1.532

4.1.10.2.9.2 | Untersagung des Vertriebs nach § 331 Absatz 7 in Verbindung mit
§ 321 Absatz 4 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvest-
mentvermögen gesondert | 1.000 bis 15.000

4.1.10.2.10 | Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach § 335 KAGB in den
Fällen der §§ 331 bis 334 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teil-
investmentvermögen gesondert | 253

4.2 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Derivateverordnung (De-
rivateV) |

4.2.1 | Prüfung der Anzeige nach § 6 Satz 3 DerivateV | 266

4.2.2 | Bestätigung der Geeignetheit von Risikomodellen
(§ 10 Absatz 2 Satz 2 DerivateV) | 1.000 bis 20.000

4.3 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der
Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 345/20131 |

4.3.1 | Registrierung des Verwalters eines qualifizierten Risi-
kokapitalfonds (EuVECA) nach Artikel 14 der Verord-
nung (EU) Nr. 345/2013 | 3.500
bis
20.000

4.3.2 | Prüfung der Anzeige eines neuen qualifizierten Risiko-
kapitalfonds (EuVECA) nach Artikel 15 Buchstabe a der
Verordnung (EU) Nr. 345/2013 | 1.000

4.3.3 | Untersagung des Vertriebs nach Artikel 18 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 345/2013 | 1.000
bis
15.000

4.4 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der
Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 346/20132 |

4.4.1 | Registrierung des Verwalters eines Fonds für soziales
Unternehmertum (EuSEF) nach Artikel 15 der Verord-
nung (EU) Nr. 346/2013 | 3.500
bis
20.000

4.4.2 | Prüfung der Anzeige eines neuen Fonds für soziales
Unternehmertum (EuSEF) nach Artikel 16 Buchstabe a
der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 | 1.000

4.4.3 | Untersagung des Vertriebs nach Artikel 19 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 346/2013 | 1.000
bis
15.000

1 Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1).
2 Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18).

5. | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierhan-
delsgesetzes (WpHG) |

5.1 | Befreiung von der jährlichen Prüfung |

5.1.1 | (aufgehoben) |

5.1.2 | der Meldepflichten und Verhaltensregeln (§ 36 Abs. 1 Satz 1 und 3 WpHG) | 250

5.1.3 | des Depotgeschäfts (§ 36 Abs. 1 Satz 2 und 3 WpHG) | wie Nummer 1.1.12.3

5.1a | Honorar-Anlageberaterregister |

5.1a.1 | Eintragung in das Honorar-Anlage-
beraterregister (§ 36c Absatz 3 WpHG) | 250

5.2 | Erlaubnis für ausländische Märkte oder ihre Betreiber, die
Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland über ein elektro-
nisches Handelssystem einen unmittelbaren Marktzugang
gewähren
(§ 37i Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 WpHG) | 2.000 bis 20.000

5.3 | Bekanntmachung nach § 37q Abs. 2 WpHG |

5.3.1 | Anordnung der Bekanntmachung
(§ 37q Abs. 2 Satz 1 WpHG) | 500 bis 5.000

5.3.2 | Entscheidung über den Antrag, von der Anordnung der
Bekanntmachung abzusehen
(§ 37q Abs. 2 Satz 3 WpHG) | 500 bis 2.500

5.4 | Befreiung von den Anforderungen der §§ 37v bis 37y WpHG
(§ 37z Abs. 4 Satz 1 WpHG) | 500 bis 10.000

6. | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes (VAG) |

6.1

| Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, gutachterliche Äußerung im Rahmen eines
Erlaubnisverfahrens und Genehmigung von Beschlüssen der Vertreterver-
sammlung
(§ 5 Abs. 1 VAG; § 110d Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, § 112 Abs. 2,
§ 119 Abs. 1 VAG; § 106b Abs. 4 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 121i Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VAG; § 121g Abs. 1 Satz 2 VAG; § 159 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung
mit § 5 Abs. 1 VAG) |

6.1.1

| Tatbestände, die einer Grundgebühr unterliegen
Eine Grundgebühr wird erhoben für die Erteilung der Ersterlaubnis |

6.1.1.1

| zum Geschäftsbetrieb einer substitutiven Krankenversicherung
(Anlage zum VAG Teil A Sparte Nr. 2 Risikoarten Buchstabe a und b) | 20.000

6.1.1.2 | zum Geschäftsbetrieb einer Versicherungssparte der Lebensversicherung
(Anlagen zum VAG Teil A Sparten Nr. 19, 20, 21, 22, 23 oder 24) | 15.000

6.1.1.3

| zum Geschäftsbetrieb an einen Pensionsfonds
(Anlage zum VAG Teil A, Sparte Nr. 25) | 15.000

6.1.1.4

| zum Geschäftsbetrieb der Rückversicherung | 10.000

6.1.1.5

| zum Geschäftsbetrieb einer Versicherungs-Zweckgesellschaft | 5.000

6.1.1.6

| zum Geschäftsbetrieb in anderen Fällen | 10.000

6.1.2

| Tatbestände, die einer Zusatzgebühr unterliegen
Neben der Grundgebühr nach Nummer 6.1.1 wird eine Zusatzgebühr erho-
ben für |

6.1.2.1

| jede von der Erlaubnis umfasste Sparte
(Nummern der Anlage zum VAG Teil A), wenn die Sparte der Anlage A keine
Untergliederungen nach Risikoarten enthält | 2.500

6.1.2.2

| jede von der Erlaubnis umfasste Risikoart einer Sparte der Anlage A zum
VAG, soweit eine Sparte der Anlage A zum VAG Untergliederungen nach
Buchstaben enthält | 500

6.1.2.3

| jede von den in § 120 Abs. 3 VAG genannten Arten des Rückversicherungs-
geschäfts | 3.500

6.1.3

| Erstellung eines Gutachtens nach § 106b Abs. 4 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 121i Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VAG | 100 % der nach den
Nummern 6.1.1 und 6.1.2
ermittelten Gebühr

6.1.4

| Genehmigung von Beschlüssen der Vertreterversammlung nach § 159
Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VAG | 100 % der nach den
Nummern 6.1.1 und 6.1.2
ermittelten Gebühr

6.2

| Prüfung der Qualifikation von Verantwortlichen Aktuaren und Treuhändern
im Rahmen der laufenden Aufsicht |

6.2.1 | Prüfung eines Verantwortlichen Aktuars
(§ 11a Abs. 2 Satz 1 bis 4 VAG; § 11c Satz 3, § 11d, § 11e, § 12 Abs. 2, § 12f
in Verbindung mit § 12 Abs. 2, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und § 113
Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 11a Abs. 2 Satz 1 bis 4 VAG) | 500

6.2.2 | Prüfung eines Treuhänders
(§ 12b Abs. 4 oder Abs. 5 Satz 1 VAG; § 11b Satz 2, § 12f, § 105 Abs. 3,
§ 110d Abs. 2 Satz 1 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 12b Abs. 4
oder Abs. 5 Satz 1 VAG) | 500

6.2.3 | Prüfung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen
(§ 71 Abs. 2 VAG; § 76, § 79, § 110d Abs. 2 Satz 1 und § 113 Abs. 1, jeweils in
Verbindung mit § 71 Abs. 2 VAG) | 500

6.3

| Änderungen des Geschäftsplans und des Pensionsplans sowie Geschäfts-
betriebserweiterungen |

6.3.1

| Genehmigung von Änderungen des Geschäftsplans, sofern die Satzung
geändert wird, einschließlich der Satzungsänderungen, die sich auf die in der jeweiligen Satzung enthaltenen Versicherungsbedingungen beziehen, und einschließlich der Satzungsänderungen bei Sterbekassen im
Hinblick auf die Verwendung des Überschusses
(§ 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113
Abs. 1 und 2 sowie § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1
Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG) | 500 bis 5.000

6.3.2

| Genehmigung von Änderungen des technischen Geschäftsplans für vor dem
29. Juli 1994 abgeschlossene Lebensversicherungsverträge sowie Änderungen des technischen Geschäftsplans von Sterbekassen
(§ 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 11c, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3
und § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG;
§ 106b Abs. 3 VAG) | 500 bis 2.500

6.3.3

| Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer weiteren Sparte
(Nummern der Anlage A zum VAG, wenn die Sparte der Anlage A keine
Untergliederungen nach Risikoarten enthält)
(§ 13 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und
Abs. 3, § 113 Abs. 1 und 2, § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13
Abs. 1 Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG) | 2.500

6.3.4

| Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer weiteren Risikoart einer
Sparte, soweit die Sparte der Anlage Teil A zum VAG Untergliederungen
nach Buchstaben enthält
(§ 13 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und
Abs. 3, § 113 Abs. 1 und 2, § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13
Abs. 1 Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG) | 500

6.3.5

| Erweiterung des Rückversicherungsgeschäfts |

6.3.5.1

| Erteilung der Erlaubnis zur Erweiterung des Rückversicherungs-
geschäfts nach § 119 Abs. 1 VAG | 3.500

6.3.5.2

| Erstellung eines Gutachtens nach § 106b Abs. 4 Nr. 1 in Verbin-
dung mit § 121i Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VAG bei Erteilung der Erlaub-
nis zur Erweiterung des Rückversicherungsgeschäfts | 3.500

6.3.6

| Genehmigung der räumlichen Ausdehnung des Geschäftsbetriebes durch
Mittelspersonen im Dienstleistungsverkehr oder durch eine Niederlassung je
Gebiet (Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 VAG) in den Fällen
des § 13 Abs. 3 VAG; sofern eine Genehmigung für das Teilgebiet eines Dritt-
staates erteilt wird, wird eine Gebühr je Teilgenehmigung erhoben
(§ 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113
Abs. 1 und 2, § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1
Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG) | 500

6.3.7

| Feststellung der Unbedenklichkeit eines Pensionsplans
(§ 113 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 1 und § 13 Abs. 1
Satz 1 VAG) |

6.3.7.1

| bei Einführung eines neuen Pensionsplans | 500 bis 5.000

6.3.7.2

| bei Änderung eines bestehenden Pensionsplans | 500 bis 5.000

6.3.8

| Genehmigung von Unternehmensverträgen der in § 291 und
§ 292 AktG bezeichneten Art
(§ 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und
Abs. 3, § 113 Abs. 1 und 2 sowie § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in
Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG) | 1.000 bis 2.500

6.3.9

| Genehmigung der Versicherungsbedingungen von Pensionskas-
sen, sofern Nummer 6.3.1 keine Anwendung findet,
(§ 118b Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Nr. 2 und § 13
Abs. 1 Satz 1 VAG; § 118b Abs. 5 und 6 in Verbindung mit § 11c
VAG) |

6.3.9.1

| bei Einführung neuer Versicherungsbedingungen | 500 bis 5.000

6.3.9.2

| bei Änderung bestehender Versicherungsbedingungen | 500 bis 5.000

6.3.10

| Feststellung der Unbedenklichkeit von Versicherungsbedingun-
gen von Pensionskassen
(§ 118b Abs. 1 in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Nr. 5 VAG) |

6.3.10.1

| bei Einführung neuer Versicherungsbedingungen | 500 bis 5.000

6.3.10.2

| bei Änderung bestehender Versicherungsbedingungen | 500 bis 5.000

6.3.11

| Genehmigung eines technischen Geschäftsplans von Pensions-
kassen
(§ 118b Abs. 1 in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Nr. 5 und § 13
Abs. 1 Satz 1 VAG) |

6.3.11.1

| bei Einführung eines neuen technischen Geschäftsplans | 500 bis 5.000

6.3.11.2

| bei Änderung eines bestehenden technischen Geschäftsplans | 500 bis 5.000

6.3.12

| Feststellung der Unbedenklichkeit/Fristverlängerung bei der
Prüfung von Funktionsausgliederungsverträgen im Sinne des
§ 5 Abs. 3 Nr. 4 VAG
(§ 13 Abs. 1a Satz 4 und 5 VAG; § 8a Abs. 1 Satz 2, § 105 Abs. 3,
§ 110d Abs. 2 Satz 1, § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit
§ 13 Abs. 1a Satz 4 und 5 VAG) | 1.000 bis 2.500

6.4

| Genehmigung der vollständigen oder teilweisen Übertragung eines Bestan-
des
(§ 14 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 110d Abs. 2 Satz 1, § 159 Abs. 1 Satz 2 und
§ 160 Abs. 5 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 108
Abs. 2 Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3 und § 113 Abs. 1 VAG, jeweils in Verbindung
mit § 14 Abs. 1 Satz 1 sowie § 108 Abs. 2 Satz 1 VAG; § 121f VAG; § 121i Abs. 4 VAG) |

6.4.1

| für jede betroffene Sparte, soweit die Sparte der Anlage Teil A zum VAG keine
Untergliederungen nach Buchstaben enthält, | 2.500

6.4.2

| für jede Übertragung eines Bestandes je betroffener Risikoart einer Sparte,
soweit die Sparte der Anlage A zum VAG Untergliederungen nach Buch-
staben enthält, | 500

6.4.3

| für jede der in § 120 Abs. 3 VAG genannten Arten des Rückver-
sicherungsgeschäfts | 2.500

6.4.4

| für jede Übertragung eines Bestandes je betroffener Art des
Rückversicherungsgeschäfts nach § 120 Abs. 3 VAG | 500 bis 2.000

6.5

| Genehmigung einer Umwandlung
(§ 14a Satz 1 und 2 VAG; § 113 Abs. 1 in Verbindung mit § 14a Satz 1 und 2
VAG) | 10.000

6.6

| Gebundenes Vermögen, einschließlich Sicherungsvermögen |

6.6.1

| Genehmigung für die Anlage des gebundenen Vermögens
(§ 54 Abs. 2 Satz 2 VAG; § 54 Abs. 3 VAG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 oder
§ 2 Abs. 2 Buchstabe h der Anlageverordnung; § 110 Abs. 1 in Verbindung
mit § 105 Abs. 3 sowie § 110d Abs. 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 54
Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 VAG; § 115 Abs. 2 Satz 1 und 2 VAG in Verbindung mit
§ 2 Abs. 3 der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung) | 3.000

6.6.2

| Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Regelungen über die Bele-
genheit des gebundenen Vermögens
(§ 54 Abs. 3 VAG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Anlageverordnung; § 110
Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3 sowie § 110d Abs. 2 Satz 1, jeweils in
Verbindung mit § 54 Abs. 3 VAG; § 115 Abs. 2 Satz 1 und 2 VAG in Verbin-
dung mit § 6 Abs. 2 der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung) | 1.000

6.6.3

| Festsetzung eines erhöhten Anrechnungswertes bei unbelasteten Grundstü-
cken und grundstücksgleichen Rechten des Sicherungsvermögens
(§ 66 Abs. 3a Satz 3 VAG; § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d
Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 66 Abs. 3a
Satz 3 VAG) | 750

6.6.4

| Festsetzung des Anrechnungswertes belasteter Grundstücke und grund-
stücksgleicher Rechte des Sicherungsvermögens
(§ 66 Abs. 3a Satz 4 VAG; § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3,
§ 110d Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 66
Abs. 3a Satz 4 VAG) | 750

6.6.5

| Genehmigung, dass die Werte des Sicherungsvermögens an einem Ort außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufbewahrt werden
(§ 66 Abs. 5 Satz 3 VAG; § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d
Abs. 2 Satz 1 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 66 Abs. 5 Satz 3
VAG) | 500

6.6.6

| Genehmigung zur Bildung selbständiger Abteilungen des Sicherungsvermö-
gens
(§ 66 Abs. 7 VAG; § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2
Satz 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 66 Abs. 7 VAG) | 1.000

6.7

| Einschreiten gegen unerlaubte Versicherungsgeschäfte |

6.7.1

| Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs
und/oder
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, je-
weils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwick-
lung und/oder
Bestellung eines Abwicklers
(§ 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1 Satz 4 VAG in
Verbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1
Satz 5 VAG in Verbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG) | 10.000

6.7.2

| Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von
Nummer 6.7.1,
mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeord-
net wird und/oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder
ein Abwickler bestellt wird
(§ 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1 Satz 4 VAG in
Verbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1
Satz 5 VAG in Verbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG) | 4.000

6.8

| Maßnahmen gegen Geschäftsleiter
Verlangen auf Abberufung und Untersagung ihrer Tätigkeit
(§ 1b Abs. 5 VAG; § 87 Abs. 6 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1, § 113
Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 87 Abs. 6 VAG; § 121c Abs. 5 VAG) | 25 % der zum
Zeitpunkt des
Verlangens, einen
Geschäftsleiter abzu-
berufen, einschließlich
der Untersagung
seiner Tätigkeit,
in Nummer 6.1.1
bestimmten Gebühr

6.9 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen
(§ 104 VAG) |

6.9.1 | Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteili-
gung oder ihrer Erhöhung
(§ 104 Abs. 1b Satz 1 oder 2 VAG) | 5.000 bis 100.000

6.9.2 | Untersagung der Ausübung von Stimmrechten;
Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundes-
anstalt verfügt werden darf
(§ 104 Abs. 2 Satz 2 VAG) | 5.000 bis 100.000

6.9.3 | Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, so-
weit sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 104 Abs. 2 Satz 5 VAG) | 1.500

6.10 | Genehmigung in den Fällen des § 106b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 sowie in den
Fällen des § 118f und des § 121i Abs. 2 Satz 3, jeweils in Verbindung mit § 106b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VAG | 500

6.11 | Genehmigung eines zwischen Arbeitgeber und Pensionsfonds
vereinbarten Sanierungsplans
(§ 115 Abs. 2a Satz 2 VAG) | 3.000

6.12 | Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionsfonds und Pensionskassen
Prüfung in den Fällen des § 117 Abs. 3 sowie in den Fällen des § 118c in Ver-
bindung mit § 117 Abs. 3 VAG | 500 bis 2.500

6.13 | Freistellung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit
(§ 157a Abs. 1 Satz 1 VAG) | 500

7. | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG) |

vorherige Änderung nächste Änderung

7.1 | Anordnung zur Schaffung von internen
Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 9
Abs. 2 Nr. 2 GwG
(§ 9 Abs. 4 Satz 1 GwG) | 250

7.2 | Anordnung von Sicherungsmaßnahmen,
die auf Grund
der institutsinternen
Risikosituation erforderlich sind

(§ 9 Abs. 4 Satz 2 GwG) | 500



7.1 | Anordnung zur Schaffung von internen
Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 9
Abs. 2 Nr. 2 GwG
(§ 9 Absatz 5 Satz 1 GwG) | 1.500 bis 3.000

7.2 | Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
(§ 9 Absatz 4 Satz 1 GwG) | 1.165

7.3 | Maßnahmen und Anordnungen nach § 16 Absatz 1 GwG |

7.3.1 | Maßnahmen und Anordnungen nach § 16 Absatz 1 Satz 2 GwG | 585

7.3.2 | Untersagung der Ausübung des Geschäfts oder des Berufs nach § 16
Absatz 1 Satz 5 GwG nach vorangegangener Verwarnung | 2.100


8. | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wagniskapital-
beteiligungsgesetzes (WKBG) |

8.1 | Anerkennung als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft
(§ 14 Abs. 1 und 3 WKBG) | 1.000 bis 10.000

8.2 | Verlangen auf Abberufung eines Geschäftsleiters
(§ 17 Abs. 4 WKBG) | 25 % der zum Zeitpunkt des
Verlangens auf Abberufung
eines Geschäftsleiters für die
Neuerteilung einer Anerken-
nung maßgeblichen Gebühr
nach Nummer 8.1

8.3 | Bearbeitung der Anzeige |

8.3.1 | einer Änderung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages
(§ 16 Nr. 1 WKBG) | 750 bis 5.000

8.3.2 | der Einstellung des Geschäftsbetriebs
(§ 16 Nr. 4 WKBG) | 250

9. | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
(ZAG) und der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung (ZIEV)

|

9.1 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
(ZAG) |

vorherige Änderung nächste Änderung

9.1.1 | Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten (§ 8 ZAG) |

9.1.1.1 | Erbringung eines einzelnen Zahlungsdienstes im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 6
ZAG
| 1.000

9.1.1.2 | Erbringung mehrerer Zahlungsdienste im Sinne
von § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 ZAG | 1.500 bis
4.500


9.1.1.3 | Erbringung sämtlicher Zahlungsdienste im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 ZAG | 5.000

9.1.2 | Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis | 50 % bis 100 %
der Gebühr
nach Num-
mer 9.1.1 unter
Berücksich-
tigung
des ins-
gesamt beste-
henden Erlaub-
nisumfangs
nach
Erteilung
der erweiterten
Erlaubnis


9.1.3 | Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste |

9.1.3.1 | Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte jeweils mit oder ohne
Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder
Bestellung eines Abwicklers
(§ 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 4 Abs. 1 Satz 4 ZAG auch in Verbindung mit
§
4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG;
§
26 Abs. 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG;
§ 26 Abs. 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung
mit
§ 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder Satz 2 ZAG) | 2.000

9.1.3.2
| Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 9.1.3.1,
mit
dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder
Weisungen
für die Abwicklung erlassen werden und/oder
ein
Abwickler bestellt wird
(§ 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 4 Abs. 1 Satz 4 ZAG auch in Verbindung mit
§ 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG;
§ 26 Abs. 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit
§ 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG;
§ 26 Abs. 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung
mit
§ 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder Satz 2 ZAG) | 1.000



9.1.1 | Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten (§ 8 ZAG) und zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts (§ 8a ZAG) |

9.1.1.1 | Erbringung von einzelnen, mehreren oder sämtlichen Zahlungsdiensten
im
Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 6 ZAG | 5.000 bis 12.000

9.1.1.2 | E-Geld-Geschäft
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts
im Sinne
von § 1a Absatz 2 ZAG | 5.000 bis 15.000

9.1.2 | Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis |

9.1.2.1 | Erlaubniserweiterung, soweit sie sich nur auf die Erbringung von Zah-
lungsdiensten bezieht | 2.720

9.1.2.2 | Erlaubniserteilung oder Erlaubniserweiterung für das E-Geld-Geschäft
im Sinne
des § 1a Absatz 2 ZAG, sofern das Institut bereits im Besitz
einer Erlaubnis ist, die sich auf die Erbringung von Zahlungsdiensten
bezieht | 5.170

9.1.2.3 | Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten und/oder zum Betrei-
ben des E-Geld-Geschäfts sowie Erlaubniserweiterung für eine
Personenhandelsgesellschaft |

9.1.2.3.1 | bei erstmaliger
Erteilung der Erlaubnis oder Erlaubniserweiterung | Erlaubnisgebühren-
rahmen nach den
Nummern 9.1.1.1
und 9.1.1.2, die bei
mehreren persönlich
haftenden Gesell-
schaftern nach
dem Verhältnis ihrer
jeweiligen Kapitalein-
lagen zueinander
aufgeteilt wird, min-
destens jedoch 250 je
persönlich haftendem
Gesellschafter


9.1.2.3.2 | Im Falle des Eintritts eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters | 400

9.1.3 | Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste und unerlaubtes E-Geld-Geschäft |

9.1.3.1 | Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte jeweils mit oder ohne
Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder
Bestellung eines Abwicklers
(§ 4 Absatz 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 26 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG) | 2.110

9.1.3.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 9.1.3.1,
mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder
ein Abwickler bestellt wird
(§ 4 Absatz 1 Satz 1 und/oder 2
ZAG; § 26 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG) | 1.165

9.1.3.3 | Verwaltungsakte im Zusammenhang mit der
Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit
oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Be-
stellung eines Abwicklers,
gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Ein-
beziehung gesetzt haben
(§ 4 Absatz 1 Satz 4 ZAG auch in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und/oder
2
ZAG;
§ 26 Absatz 3 oder Absatz 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1
Satz
4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und/oder 2 ZAG) | 50 % der Gebühr nach
Nummer 9.1.3.1


9.1.3.4
| Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num-
mer 9.1.3.3, mit
dem gegenüber dem Einbezogenen, der eine zure-
chenbare Ursache für
die Einbeziehung gesetzt hat, die unverzügliche
Abwicklung
der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisungen für
die
Abwicklung erlassen und/oder ein Abwickler bestellt wird
(§ 4 Absatz 1 Satz 4 ZAG auch in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und/
oder
2 ZAG;
§ 26 Absatz 3 oder Absatz 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1
Satz
4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und/oder 2 ZAG) | 50 % der Gebühr nach
Nummer 9.1.3.2


9.1.4 | Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis |

9.1.4.1 | Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne Erlass von
Weisungen für die Abwicklung und/oder
Bestellung eines Abwicklers
(§ 10 Abs. 3 Satz 1 ZAG, jeweils in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG,
§ 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG) | 2.000

9.1.4.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 9.1.4.1,
mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird und/oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder
ein Abwickler bestellt wird,
(§ 10 Abs. 3 Satz 1 ZAG, jeweils in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG,
§ 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG) | 1.000

9.1.5 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen
(§ 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZAG in Verbindung mit § 2c KWG) |

9.1.5.1 | Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder
ihrer Erhöhung
(§ 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZAG in Verbindung mit § 2c Abs. 1b Satz 1 KWG) | 5.000

9.1.5.2 | Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die Anteile
nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf
(§ 11 Abs. 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Abs. 2 Satz 1 KWG) | 5.000

vorherige Änderung nächste Änderung

9.1.5.3 | Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine
bedeutende Beteiligung begründen
(§ 11 Abs. 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Abs. 2 Satz 4 KWG) | 1.500



9.1.5.3 | Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine
bedeutende Beteiligung begründen
(§ 11 Abs. 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 4 KWG) | 1.635

9.1.6 | Eine oder mehrere Maßnahmen nach § 12 Abs. 2 ZAG | 750

9.1.7 | Maßnahmen gegen Geschäftsleiter
(§ 15 Abs. 1 und 3 ZAG) |

9.1.7.1 | Verlangen nach Abberufung | 500

9.1.7.2 | Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit | 250

9.1.8 | Maßnahmen in besonderen Fällen
(§ 16 ZAG) |

9.1.8.1 | Eine oder mehrere Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 ZAG | 750

9.1.8.2 | Eine oder mehrere Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 ZAG | 750

9.1.8.3 | Eine oder mehrere Maßnahmen nach § 16 Abs. 3 ZAG | 750

9.1.9 | Untersagung der Einbindung von Agenten in das Zahlungsinstitut
(§ 19 Abs. 3 ZAG) | 250

9.1.10 | Anordnung, die in § 22 Abs. 1 ZAG genannten Vorkehrungen zu treffen
(§ 22 Abs. 4 ZAG) | 750

9.2 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverord-
nung (ZIEV) |

vorherige Änderung

9.2.1 | Bestimmung, dass die Berechnung des Eigenkapitals nach einer anderen
Methode als nach der gewählten zu erfolgen hat
3 Abs. 1 Satz 2 ZIEV) | 750

9.2.2 | Berichtigung der Anforderung an die Eigenkapitalunterlegung
(§ 4 Satz 2 ZIEV) | 750

9.2.3 | Verlangen
auf Anpassung des Geschäftsplans
4 Satz 3 ZIEV) | 750

9.2.4 | Vorschreiben einer höheren oder Gestattung einer niedrigeren Eigenkapital-
unterlegung
(§ 7 ZIEV) | 750




9.2.1 | Bestimmung, dass die Berechnung des Eigenkapitals nach einer anderen
Methode als nach der gewählten zu erfolgen hat
6 Absatz 1 ZIEV) | 760

9.2.2 | Genehmigung des Antrages auf Anwendung einer bestimmten Berech-
nungsmethode außerhalb
des Erlaubnisverfahrens
6 Absatz 2 ZIEV) | 760

10. | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und
Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) |

10.1 | Zulassung zur Erbringung von Clearingdienstleistungen als zen-
trale Gegenpartei
(Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012) |

10.1.1 | Erteilung einer Zulassung zur Erbringung von Clearingdienstleis-
tungen als zentrale Gegenpartei
(Art. 14 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012) | 39.000

10.1.2 | Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Zu-
lassung
(Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012) | 50 % bis 100 % der Gebühr nach
Nummer 10.1.1 unter Berücksich-
tigung des insgesamt bestehen-
den Zulassungsumfangs nach Er-
teilung der erweiterten Erlaubnis

10.2 | Gruppeninterne Freistellungen nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung
(EU) Nr. 648/2012 |

10.2.1 | Prüfung der Mitteilung über die Inanspruchnahme einer gruppen-
internen Freistellung und Entscheidung über die Erhebung von
Einwendungen
(Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchstabe a Satz 3 der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012) | 100 bis 300

10.2.2 | Gestattung der Inanspruchnahme einer gruppeninternen Freistel-
lung bei Bezug zu einem Drittstaat
(Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012) | 100 bis 300

10.3 | Ausnahmen von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanage-
mentverfahrens nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012 |

10.3.1 | Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanage-
mentverfahrens bei finanziellen Gegenparteien aus verschiedenen
Mitgliedstaaten
(Art. 11 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012) | 100 bis 500

10.3.2 | Prüfung der Benachrichtigung über die Inanspruchnahme einer
Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanage-
mentverfahrens bei nichtfinanziellen Gegenparteien aus verschie-
denen Mitgliedstaaten und Entscheidung über die Erhebung von
Einwendungen
(Art. 11 Abs. 7 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012) | 100 bis 500

10.3.3 | Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanage-
mentverfahrens bei finanziellen Gegenparteien bei Bezug zu ei-
nem Drittstaat
(Art. 11 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012) | 100 bis 500

10.3.4 | Prüfung der Benachrichtigung über die Inanspruchnahme einer
Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanage-
mentverfahrens bei nichtfinanzieller Gegenpartei bei Bezug zu ei-
nem Drittstaat und Entscheidung über die Erhebung von Einwen-
dungen
(Art. 11 Abs. 9 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012) | 100 bis 500

10.3.5 | Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanage-
mentverfahrens bei Geschäften zwischen einer nichtfinanziellen
und einer finanziellen Gegenpartei aus verschiedenen Mitglied-
staaten
(Art. 11 Abs. 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012) | 100 bis 500