Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1980
Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
Artikel 10 PfandBFEG Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz ... Nr. 1 bis 5 bestimmten Gruppe." 4. § 10 wird aufgehoben. 5. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Festsetzung des Umlagebetrages ... 10 wird aufgehoben. 5. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Festsetzung des Umlagebetrages (1) Nach Feststellung der Jahresrechnung über die ... Umlagepflichtigen, der dem Verband angehört, ist entbehrlich." 6. Nach § 11 werden folgende neue §§ 11a und 11b eingefügt: „§ 11a ... zugrunde zu legen, die in dem Haushaltsplan für das Umlagejahr veranschlagt sind. § 11 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Vorauszahlungspflichtig ist, wer im letzten ... 6 werden folgende Absätze 7 bis 10 angefügt: „(7) Die §§ 5 bis 12b in der ab dem 26. März 2009 geltenden Fassung sind vorbehaltlich der Absätze 8 ... Für die in § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 genannten Umlagepflichtigen sind die §§ 5 bis 12b in der 26. März 2009 geltenden Fassung ab dem 1. Januar 2009 anzuwenden. ...
Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5138/v71028.htm