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§ 8 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer (GerüstbPrV k.a.Abk.)

V. v. 14.11.1978 BGBl. I S. 1795; zuletzt geändert durch Artikel 34 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 25.11.1978; FNA: 806-21-7-9 Berufliche Bildung
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§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote



(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in mindestens drei Prüfungsfächern des fachtheoretischen Teils und

2.
in beiden Prüfungsfächern des fachpraktischen Teils.

(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die Bewertungen für die Prüfungsfächer des fachtheoretischen Teils, in denen auch eine mündliche Prüfung durchgeführt wurde, kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

(3) Den Bewertungen für die einzelnen Prüfungsleistungen im fachtheoretischen Teil und für die beiden Prüfungsleistungen im fachpraktischen Teil ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen für die Prüfungsleistungen im fachtheoretischen Teil und den Bewertungen für die Prüfungsleistungen im fachpraktischen Teil zu berechnen. 2Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 3Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. 4Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.



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Frühere Fassungen von § 8 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 34 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 GerüstbPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GerüstbPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 GerüstbPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (vom 17.12.2019)
... sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen gemäß den §§ 2 bis 8 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu ...
§ 6 GerüstbPrV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen (vom 17.12.2019)
... befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen ... Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile ...
§ 9 GerüstbPrV Zeugnisse (vom 17.12.2019)
... Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der ...
Anlage 1 GerüstbPrV (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel (vom 17.12.2019)