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§ 4 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer (GerüstbPrV k.a.Abk.)

V. v. 14.11.1978 BGBl. I S. 1795; zuletzt geändert durch Artikel 34 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 25.11.1978; FNA: 806-21-7-9 Berufliche Bildung
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§ 4 Fachtheoretischer Teil



(1) Im fachtheoretischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Gerüstsysteme und Gerüstbauteile,

2.
Tragverhalten der Gerüste,

3.
Arbeitsvorbereitung und Bauausführung,

4.
Personalführung und Arbeitssicherheit.

(2) Im Prüfungsfach "Gerüstsysteme und Gerüstbauteile" können geprüft werden:

1.
Kenntnisse über die Gerüste üblicher Bauart gemäß DIN 4420 in der jeweils gültigen Fassung,

2.
Kenntnisse über die Gerüste besonderer Bauart gemäß DIN 4420 (Blatt 1) in der jeweils gültigen Fassung,

3.
Kenntnisse über die Arten der Arbeits- und Schutzgerüste einschließlich ihrer Einteilung in Belastungsgruppen und Mindestarbeitsbreiten,

4.
Kenntnisse über die Art, Prüfungsweise, den Einsatz, die Lagerung und Wartung der Gerüstbauteile bei Arbeits- und Schutzgerüsten einschließlich der Anforderungen an diese Gerüstbauteile,

5.
Kenntnisse über die Arten der Traggerüste und ihre Klasseneinteilung nach DIN 4421 in der jeweils gültigen Fassung,

6.
Kenntnisse über die Art, Prüfungsweise, den Einsatz, die Lagerung und Wartung der Gerüstbauteile für Traggerüste einschließlich der Anforderungen an diese Gerüstbauteile.

(3) Im Prüfungsfach "Tragverhalten der Gerüste" können geprüft werden:

1.
Kenntnisse über die Lastannahmen für Arbeits- und Schutzgerüste,

2.
Kenntnisse über die Verkehrslastannahmen für Traggerüste,

3.
Kenntnisse über das Tragverhalten von Zug-, Druck- und Biegegliedern im Gerüstbau,

4.
Kenntnisse über die generellen Auswirkungen von konstruktiven und ausführungstechnischen Mängeln auf das Tragverhalten von Gerüsten, insbesondere deren Stabilitätsgefährdung,

5.
Kenntnisse über Verankerungen, Ankerkräfte und die Befestigung am Bauwerk.

(4) Im Prüfungsfach "Arbeitsvorbereitung und Bauausführung" können geprüft werden:

1.
Kenntnisse im Lesen von Montagezeichnungen und im Anfertigen von Montageskizzen,

2.
Kenntnisse über die Aufstellung von Materiallisten,

3.
Kenntnisse über den Ablauf von Montagevorgängen einschließlich der Montagegeräte und Montagehilfsmittel,

4.
Kenntnisse in der Überwachung von Gerüstarbeiten, Protokollierung von Planabweichungen und besonderen Vorkommnissen,

5.
Kenntnisse über die Richtlinien für Vergabe und Abrechnung (VOB DIN 18 451 in der jeweils gültigen Fassung),

6.
Kenntnisse über einfache Vermessungsarbeiten und über die Durchführung von Aufmaßen.

(5) Im Prüfungsfach "Personalführung und Arbeitssicherheit" können geprüft werden:

1.
Kenntnisse über die betriebliche Personalführung und den produktiven Personaleinsatz,

2.
Grundkenntnisse im Arbeitsrecht und Kenntnisse über die im Gerüstbau geltenden Tarifverträge,

3.
Kenntnisse über Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz im Tätigkeitsbereich des Gerüstbau-Kolonnenführers, insbesondere Kenntnisse über die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften,

4.
Kenntnisse über persönliche Schutzausrüstungen,

5.
Kenntnisse über die Einleitung von Rettungsmaßnahmen bei Unfällen.

(6) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil ist schriftlich und mündlich durchzuführen. Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit von in der Regel 1 Stunde Dauer; die Prüfungsdauer soll insgesamt 4 Stunden nicht überschreiten. Wird die schriftliche Prüfung programmiert durchgeführt, so kann ihre Dauer gekürzt werden.

(7) Die mündliche Prüfung ist mindestens in einem Prüfungsfach durchzuführen und dauert je Prüfungsfach in der Regel 15 Minuten, insgesamt aber nicht länger als 30 Minuten. Dabei soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie in der Lage ist, berufsspezifische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen.

(8) Der Prüfungsausschuß kann abweichend von Absatz 7 von der mündlichen Prüfung befreien, wenn die zu prüfende Person in allen Prüfungsfächern gute schriftliche Leistungen erbracht hat.





 

Frühere Fassungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 34 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GerüstbPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GerüstbPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 GerüstbPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (vom 17.12.2019)
... worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen gemäß den §§ 2 bis 8 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu ...
§ 7 GerüstbPrV Bewerten der Prüfungsleistungen (vom 17.12.2019)
... als Prüfungsleistungen die vier schriftlichen Prüfungen in jedem Prüfungsfach nach § 4 Absatz 1 zu bewerten. Ist in einem Prüfungsfach auch eine mündliche Prüfung nach ... 1 zu bewerten. Ist in einem Prüfungsfach auch eine mündliche Prüfung nach § 4 Absatz 7 durchgeführt worden, so wird als Bewertung dieses Prüfungsfachs das arithmetische Mittel ...