Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 17.05.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 Seefischerei-Bußgeldverordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 1. SeefBgVuSeefiVÄndV am 17. Mai 2008 und Änderungshistorie der SeefBgV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.05.2008 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.03.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.03.2016 BGBl. I S. 371
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Durchsetzung bestimmter Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu Gunsten der Fischbestände im Regelungsbereich des NAFO-Übereinkommens


(Text neue Fassung)

§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 28 Abs. 1 in dem dort genannten Gebiet fischt oder einen Fang an Bord behält, umlädt oder anlandet,

1a. entgegen Artikel 29 ein Netz mit einer kleineren Maschenöffnung als der vorgeschriebenen Mindestmaschenöffnung verwendet,

2. entgegen Artikel 30 Abs. 1 eine Vorrichtung oder ein Hilfsmittel verwendet, die Maschen eines Netzes verstopfen oder die Maschenöffnung verringern,

3. entgegen Artikel 31 Abs. 1 oder 2 Beifänge an Bord hat, die das dort genannte Gewicht oder den dort genannten Anteil übersteigen,

4. entgegen Artikel 32 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 3 Satz 3, oder Artikel 34 Abs. 2 Satz 1 mit einem Fischereifahrzeug sich nicht oder nicht rechtzeitig von der Position des letzten Fischzugs entfernt oder an einen Fangplatz zurückkehrt

5. entgegen Artikel 33 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte gezielte Fischerei ausübt,

5a. entgegen Artikel 33 Abs. 3 Satz 1 einen dort genannten Versuchsfischzug nicht durchführt,

6. entgegen Artikel 34 Abs. 1 Satz 1 Fisch mit einer geringeren als der dort festgelegten Mindestgröße nicht oder nicht rechtzeitig ins Meer zurückwirft,

6a. entgegen Artikel 35 in den dort angegebenen Gebieten Fischfang betreibt,

6b. entgegen Artikel 36 Abs. 1 oder 2 Fisch nicht oder nicht richtig kennzeichnet,

6c. entgegen Artikel 36 Abs. 3 Spiegelstrich 1 einen Fang oder Fische nicht getrennt lagert,

7. entgegen Artikel 37 Abs. 3 ein Produktionslogbuch oder einen Stauplan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

8. entgegen Artikel 37 Abs. 5 bei einer Überprüfung nicht Hilfe leistet,

9. entgegen Artikel 38 Abs. 1 bei der gezielten Fischerei einer oder mehrerer der dort genannten Arten ein Netz mit einer kleineren Maschenöffnung an Bord mitführt,

10. ohne Genehmigung nach Artikel 39 Abs. 1 eine Umladung vornimmt,

11. entgegen Artikel 39 Abs. 2 von einem dort genannten Fischereifahrzeug Fisch übernimmt oder an es abgibt,

11a. entgegen Artikel 39 Abs. 3 oder 5 eine dort genannte Meldung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,

11b. entgegen Artikel 40 Abs. 1 Satz 2 ein dort genanntes Schiff chartert oder

12. entgegen Artikel 43 Abs. 1 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1262/2000 des Rates vom 8. Juni 2000 mit Kontrollmaßnahmen für Schiffe unter der Flagge von Nichtvertragsparteien der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) (ABl. EG Nr. L 144 S. 1) eine Umladung eines Schiffes einer Nichtvertragspartei entgegennimmt.



 
(heute geltende Fassung)