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Änderung § 11 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 27.04.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.04.2024 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003


(Text neue Fassung)

§ 11 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 601/2004


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates vom 26. Juni 2003 über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen (ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 605/2013 (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 eine Haifischflosse an Bord abtrennt, an Bord mitführt, umlädt oder anlandet oder

2. entgegen Artikel 3 Absatz 2 eine Haifischflosse zum Verkauf anbietet.



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 3943/90, (EG) Nr. 66/98 und (EG) Nr. 1721/1999 (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 1 fischt oder einen Fang an Bord behält, umlädt oder anlandet,

2. entgegen Artikel 6 Absatz 1
oder Artikel 7 Absatz 1 eine Fischerei oder eine Versuchsfischerei ausübt,

3. als Kapitän entgegen Artikel 7a Buchstabe a einen dort genannten Stoff ins Meer einbringt,

4. entgegen Artikel 7a Buchstabe b lebendes Geflügel oder einen lebenden Vogel verbringt oder dort genanntes Geflügel nicht, nicht richtig oder nicht vollständig entfernt,

5. entgegen Artikel 7a Buchstabe c Dissostichus spp. fischt,

6. als Kapitän entgegen Artikel 7b Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 ein dort genanntes Exemplar nicht markiert oder nicht wieder freilässt oder

7. als Kapitän entgegen Artikel 7b Absatz 1 Buchstabe d einen Fisch freilässt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 601/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 1 eine Fangerlaubnis und eine beglaubigte Kopie nicht mitführt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

2. als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3. als Kapitän entgegen Artikel 13 Absatz 1 erster Halbsatz, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 1 oder Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Daten oder eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

4. als Kapitän entgegen Artikel 24 Absatz
2 Satz 1 einer dort genannten Person das Übersetzen nicht oder nicht richtig gestattet oder

5. als Kapitän entgegen Artikel 27 Absatz 2 Satz 1
eine Anmeldung nicht oder nicht rechtzeitig macht oder eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.

(heute geltende Fassung)