Änderung § 9 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 11.03.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.03.2016 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2056/2001


(Text neue Fassung)

§ 9 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2056/2001 der Kommission vom 19. Oktober 2001 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände in der Nordsee und westlich von Schottland (ABl. L 277 vom 20.10.2001, S. 13) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Nummer 5 erster Halbsatz ein dort genanntes Grundschleppnetz oder ein dort genanntes Netz mitführt oder ausbringt,

2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Grundschleppnetz einsetzt,

3. entgegen Artikel
5 Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz eine dort genannte Baumkurre an Bord mitführt oder einsetzt,

4.
entgegen Artikel 6 Absatz 1 eine dort genannte Baumkurre einsetzt,

5. entgegen Artikel 7 Kabeljau an Bord behält
oder

6. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Grundschleppnetz einsetzt.




Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 des Rates vom 8. April 2003 über eine Regelung zur statistischen Erfassung von Schwertfisch und Großaugenthun in der Gemeinschaft (ABl. L 295 vom 13.11.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2343 (ABl. L 311 vom 2.12.2022, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Absatz 5 Fisch einer dort genannten Art einführt,

2. entgegen Artikel 5 Absatz 5 Fisch einer dort genannten Art ausführt oder

3.
entgegen Artikel 6 Absatz 6 Fisch einer dort genannten Art wieder ausführt oder einführt.

(heute geltende Fassung) 



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