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Änderung § 22 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 11.03.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 24a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.03.2016 geltenden Fassung
§ 22 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24a Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008


(Text neue Fassung)

§ 22 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2336


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1) geändert worden ist, nicht dafür Sorge trägt, dass die Anlandung nur in bezeichneten Häfen erfolgt.



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/2336 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 mit besonderen Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 1; L 39 vom 9.2.2023, S. 63) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Fanggenehmigung nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 Fischerei oder eine Fischereitätigkeit betreibt,

2. entgegen Artikel 5 Absatz 5 Satz 2 einen dort genannten Fang an Bord behält, umlädt oder anlandet,

3. als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 die Fischerei nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt,

4. entgegen Artikel 9 Absatz 9 Fischerei betreibt oder

5. entgegen Artikel 11 Absatz 2 eine dort genannte Menge anlandet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen
die Verordnung (EU) 2016/2336 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 3 oder Artikel 12 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

2. entgegen Artikel 12 Satz 2 eine Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

3. entgegen Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a einen Eintrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht
in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,

4. entgegen Artikel 13 Absatz 2 einen Eintrag nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt oder eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach jedem Hol macht,

5. entgegen Artikel 15 Absatz 4 Satz 1 einen wissenschaftlichen Beobachter nicht an Bord nimmt oder

6. entgegen Artikel 15 Absatz 4 Satz 2 einen wissenschaftlichen Beobachter in der Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht unterstützt.


(heute geltende Fassung)