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Änderung § 24 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 11.03.2016

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§ 24d a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.03.2016 geltenden Fassung
§ 24 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24d Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) 1224/2009


(Text neue Fassung)

§ 24 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2017/118


vorherige Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Gerät nicht an Bord hat,

2. entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 eine Umladung vornimmt,

3. entgegen Artikel 27 Absatz 1 Satz 2 in dem dort genannten Gebiet fischt,

4. entgegen Artikel 29 Absatz 2 Satz 2 in dem dort genannten Zeitraum ein Fanggerät oder einen Fisch an Bord hat,

5. als Kapitän entgegen Artikel 30 Absatz 1 in dem dort genannten Gebiet in dem dort genannten Zeitraum mit einem Fischereifahrzeug nicht im Hafen oder außerhalb des dort genannten Gebiets bleibt,

6. als Kapitän entgegen Artikel 30 Absatz 2 mit einem Fischereifahrzeug in dem dort genannten Gebiet Fischerei betreibt,

7.
entgegen Artikel 39 Absatz 1 mit einem dort genannten Fischereifahrzeug Fischfang betreibt,

8. entgegen Artikel 40 Absatz 4 eine dort genannte Antriebsmaschine
oder Ersatzantriebsmaschine verwendet,

9.
als Kapitän entgegen Artikel 42 Absatz 1 einen Fang umlädt,

10. als Kapitän entgegen Artikel 44 Absatz 1 einen dort genannten Fang nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut,

11. als Kapitän entgegen Artikel 44 Absatz
2 einen dort genannten Fang nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt,

12. als Kapitän entgegen Artikel 44 Absatz 3 einen dort genannten Fang lagert,

13. als Kapitän entgegen Artikel 47 in einer dort genannten Fischerei ein dort genanntes Fanggerät
nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verzurrt oder verstaut,

14. als Kapitän entgegen Artikel 48 Absatz 1 eine dort genannte Ausrüstung nicht an Bord mitführt,

15. als Kapitän entgegen Artikel 52 Absatz 1 sich mit einem Fischereifahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig in ein dort genanntes Fanggebiet begibt oder eine zuständige Behörde des Küstenmitgliedstaates nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert,

16. entgegen Artikel 53 Absatz 7 in dem dort genannten Gebiet Fischfang betreibt,

17. entgegen Artikel 58 Absatz 3 ein dort genanntes Los nach dem Erstverkauf zusammenfasst oder aufteilt,

18. entgegen Artikel 55 Absatz 2 einen dort genannten Fang vermarktet oder

19. entgegen Artikel 84 Absatz 4 die Fischereitätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig einstellt oder den Hafen nicht oder nicht rechtzeitig ansteuert.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 4 oder Absatz 5, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 8, ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

2. entgegen Artikel 14 Absatz 6 oder Artikel 15 Absatz 1 oder Absatz 2 eine dort genannte Angabe oder dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3. entgegen Artikel 17 Absatz 1 oder Artikel 18 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

4. entgegen Artikel 23 Absatz
3 oder Artikel 24 Absatz 1 eine Anlandeerklärung oder eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

5. entgegen Artikel 42 Absatz 2 Satz 2
eine zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert,

6. als Kapitän entgegen Artikel 42 Absatz 2 Satz 4 einen Kontrollbeobachter oder einen Vertreter der Behörden nicht oder nicht rechtzeitig an Bord nimmt,

7. entgegen Artikel 48 Absatz 3 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

8. als Marktteilnehmer entgegen Artikel 58 Absatz 4 Satz 2 eine
dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

9. entgegen Artikel 62 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 63 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit Artikel 64 Absatz 1, einen dort genannten Verkaufsbeleg nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

10. entgegen Artikel 68 Absatz 1 Satz 2 ein dort genanntes Transportdokument nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

11. entgegen Artikel 73 Absatz 7 Satz 1 nicht für eine angemessene Unterbringung sorgt oder

12. entgegen Artikel 73 Absatz 7 Satz 2 Zugang nicht oder nicht vollständig gewährt.




(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2017/118 der Kommission vom 5. September 2016 zur Festlegung von Bestandserhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt der Nordsee (ABl. L 19 vom 25.1.2017, S. 10), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1609 (ABl. L 198 vom 8.8.2023, S. 27) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 3 Absatz 1, 2 oder 5 eine Fangtätigkeit betreibt,

2. entgegen Artikel 3 Absatz 3 fischt,

3. als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 6 ein Fanggerät nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor Beginn der Fangtätigkeit verzurrt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor Beginn der Fangtätigkeit verstaut,

4. entgegen Artikel 4 Absatz 1 oder 2 ein Gebiet durchquert,

5. entgegen Artikel 4 Absatz 3 nicht mit einer dort genannten Geschwindigkeit unterwegs ist,

6. als Kapitän eines dort genannten Fahrzeugs entgegen Artikel 5 Absatz 1 sein Fahrzeug nicht mit einem dort genannten Schiffsidentifizierungssystem ausrüstet oder

7.
als Kapitän entgegen Artikel 5 Absatz 2 die Häufigkeit der Datenübermittlung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erhöht.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/118 eine dort genannte Erfassung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.

(heute geltende Fassung)