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Änderung § 16 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 25.11.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 17 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.11.2017 geltenden Fassung
§ 16 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005


(Text neue Fassung)

§ 16 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 201/2010


vorherige Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einführung eines Wiederauffüllungsplans für Schwarzen Heilbutt im Rahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (ABl. L 343 vom 31.12.2009, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän ohne eine spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 4 in einem der dort genannten Gebiete Schwarzen Heilbutt fängt, an Bord mitführt, umlädt oder anlandet,

2. als Kapitän entgegen Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe a oder b zum Fischen auf Schwarzen Heilbutt in das dort genannte Gebiet einfährt,

3. als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Schwarzen Heilbutt anlandet oder

4. entgegen Artikel 11 Schwarzen Heilbutt anlandet oder umlädt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 5a Absatz 2 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

2. als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder d eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3. als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 3 eine dort genannte Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht,

4. entgegen Artikel 9 eine
Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

5. entgegen Artikel 10 Absatz 2 einen dort genannten Fang entlädt oder umlädt oder

6. als Kapitän entgegen Artikel 10 Absatz 3 eine dort genannte Menge nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig wiegt.




(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 201/2010 der Kommission vom 10. März 2010 mit Durchführungsbestimmungen zu Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (ABl. L 61 vom 11.3.2010, S. 10) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 2 Absatz 1 eine Fischereitätigkeit ausübt,

2. entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe a Unterabsatz 1 Satz 1 eine Fangreise beginnt,

3. entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe c Unterabsatz 2 oder Unterabsatz 4 Satz 1 ein dort genanntes Kontrollgebiet verlässt oder

4. entgegen Artikel 11 ein Netz nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 201/2010 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 8 ein Logbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

2. als Kapitän entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe a Unterabsatz 1 Satz 2 ein dort genanntes Fischereiüberwachungszentrum nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder

3. als Kapitän entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe c Unterabsatz 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(heute geltende Fassung)