Änderung § 40 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 25.11.2017

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§ 39 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.11.2017 geltenden Fassung
§ 40 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 39 Zuständigkeit


(Text neue Fassung)

§ 40 Zuständigkeit


vorherige Änderung

Soweit die Ausführung des Seefischereigesetzes Bundesbehörden übertragen ist, wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 des Seefischereigesetzes auf die Außenstelle Hamburg der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.



Soweit die Ausführung des Seefischereigesetzes Bundesbehörden übertragen ist, wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18 des Seefischereigesetzes auf die Außenstelle Hamburg der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.

(heute geltende Fassung) 
 



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