Änderung § 15a Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 13.03.2008

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§ 15a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.03.2008 geltenden Fassung
§ 15a n.F. (neue Fassung)
in der am 13.03.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.03.2008 BGBl. I S. 297
(Textabschnitt unverändert)

§ 15a Allgemeine Regelungen zur Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen gegenüber Schiffen, die nicht die Flagge eines EU-Mitgliedstaates führen


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 verstößt indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 28b Abs. 1 ein Fischereierzeugnis fängt, an Bord behält oder verarbeitet, ohne im Besitz einer Fanglizenz oder speziellen Fangerlaubnis zu sein,

1a. entgegen Artikel 28c erster Anstrich in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig in ein Logbuch einträgt,

2. entgegen Artikel 28c fünfter Anstrich eine Anweisung der zuständigen Überwachungsbehörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig befolgt,

3. entgegen Artikel 28d Unterabs. 2 Satz 1 Fische aus dem dort genannten Bestand oder der dort genannten Bestandsgruppe fängt,

4. entgegen Artikel 28e Abs. 1 Unterabs. 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

5. entgegen Artikel 28f Unterabs. 1 Satz 1 eine Erklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

6. entgegen Artikel 28g ohne Gestattung der zuständigen Behörde anlandet.

(Text alte Fassung)

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (ABl. EU Nr. L 15 S. 1), verstößt, indem er

1. entgegen Artikel 81 jeweils in Verbindung mit Anhang XVII Nr. 1.1 Buchstabe b oder Nr. 2.1 Buchstabe a als Kapitän eines dort bezeichneten Schiffes sich an einer Umladung oder an einem gemeinsamen Fangeinsatz mit einem IUU-Schiff beteiligt,

2. entgegen Artikel 81 jeweils in Verbindung mit Anhang XVII Nr. 1.1 Buchstabe c oder Nr. 2 Buchstabe b einem IUU-Schiff Vorräte oder Treibstoff zur Verfügung stellt oder eine Dienstleistung erbringt,

2a.
entgegen Artikel 81 jeweils in Verbindung mit Anhang XVII Nr. 1.2 Buchstabe a oder Nr. 2.1 Buchstabe c als Kapitän eines dort bezeichneten Schiffes in einen Gemeinschaftshafen einläuft,

3.
entgegen Artikel 81 jeweils in Verbindung mit Anhang XVII Nr. 1.2 Buchstabe b oder Nr. 2.1 Buchstabe e ein IUU-Schiff chartert oder

4.
entgegen Artikel 81 jeweils in Verbindung mit Anhang XVII Nr. 1.2 Buchstabe c oder Nr. 2.1 Buchstabe g Fisch von IUU-Schiffen einführt.

(Text neue Fassung)

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008) (ABl. EU Nr. L 19 S. 1) verstößt, indem er

1. entgegen Artikel 83 in Verbindung mit Anhang XIII Nr. 1 Buchstabe b als Kapitän eines dort bezeichneten Schiffes einem IUU-Schiff Hilfe leistet oder sich an einer Umladung oder an einem gemeinsamen Fangeinsatz mit einem IUU-Schiff beteiligt,

2. entgegen Artikel 83 in Verbindung mit Anhang XIII Nr. 1 Buchstabe c einem IUU-Schiff Vorräte oder Treibstoff zur Verfügung stellt oder eine Dienstleistung erbringt,

3.
entgegen Artikel 83 in Verbindung mit Anhang XIII Nr. 2 Buchstabe a als Kapitän eines dort bezeichneten Schiffes in einen Gemeinschaftshafen einläuft,

4.
entgegen Artikel 83 in Verbindung mit Anhang XIII Nr. 2 Buchstabe b ein IUU-Schiff chartert oder

5.
entgegen Artikel 83 in Verbindung mit Anhang XIII Nr. 2 Buchstabe c Fisch von IUU-Schiffen einführt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot
oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für das Regelungsgebiet der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. EU Nr. L 318 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 69 Abs. 1
Buchstabe a als Kapitän eines dort bezeichneten Schiffes einem IUU-Schiff Hilfe leistet, für ein IUU-Schiff Fischverarbeitungstätigkeiten durchführt oder sich an Umladungen oder gemeinsamen Fangeinsätzen mit einem IUU-Schiff beteiligt,

2. entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe b einem IUUSchiff Vorräte oder Treibstoff zur Verfügung stellt oder eine Dienstleistung erbringt,

3. entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe c als Kapitän eines IUU-Schiffes in einen Gemeinschaftshafen einläuft,

4. entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe e ein IUU-Schiff chartert oder

5. entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe
g den dort genannten Fisch einführt.




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