Änderung § 7 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 17.05.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.05.2008 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 819

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Durchsetzung bestimmter Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu Gunsten der Fischbestände im Regelungsbereich des NAFO-Übereinkommens


(Text neue Fassung)

§ 7 Durchsetzung bestimmter Erhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen im Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO)


vorherige Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 28 Abs. 1 in dem dort genannten Gebiet fischt oder einen Fang an Bord behält, umlädt oder anlandet,

1a. entgegen Artikel 29 ein Netz mit einer kleineren Maschenöffnung als der vorgeschriebenen Mindestmaschenöffnung verwendet,

2. entgegen Artikel 30 Abs. 1 eine Vorrichtung oder ein Hilfsmittel verwendet, die Maschen eines Netzes verstopfen oder die Maschenöffnung verringern,

3. entgegen Artikel 31 Abs. 1 oder 2 Beifänge an Bord hat, die das dort genannte Gewicht oder den dort genannten Anteil übersteigen,

4. entgegen Artikel 32 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 3 Satz 3, oder Artikel 34 Abs. 2 Satz 1 mit einem Fischereifahrzeug sich nicht oder nicht rechtzeitig von der Position des letzten Fischzugs entfernt oder an einen Fangplatz zurückkehrt

5.
entgegen Artikel 33 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte gezielte Fischerei ausübt,

5a.
entgegen Artikel 33 Abs. 3 Satz 1 einen dort genannten Versuchsfischzug nicht durchführt,

6.
entgegen Artikel 34 Abs. 1 Satz 1 Fisch mit einer geringeren als der dort festgelegten Mindestgröße nicht oder nicht rechtzeitig ins Meer zurückwirft,

6a.
entgegen Artikel 35 in den dort angegebenen Gebieten Fischfang betreibt,

6b.
entgegen Artikel 36 Abs. 1 oder 2 Fisch nicht oder nicht richtig kennzeichnet,

6c.
entgegen Artikel 36 Abs. 3 Spiegelstrich 1 einen Fang oder Fische nicht getrennt lagert,

7.
entgegen Artikel 37 Abs. 3 ein Produktionslogbuch oder einen Stauplan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

8.
entgegen Artikel 37 Abs. 5 bei einer Überprüfung nicht Hilfe leistet,

9.
entgegen Artikel 38 Abs. 1 bei der gezielten Fischerei einer oder mehrerer der dort genannten Arten ein Netz mit einer kleineren Maschenöffnung an Bord mitführt,

10. ohne Genehmigung nach
Artikel 39 Abs. 1 eine Umladung vornimmt,

11.
entgegen Artikel 39 Abs. 2 von einem dort genannten Fischereifahrzeug Fisch übernimmt oder an es abgibt,

11a.
entgegen Artikel 39 Abs. 3 oder 5 eine dort genannte Meldung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,

11b.
entgegen Artikel 40 Abs. 1 Satz 2 ein dort genanntes Schiff chartert oder

12.
entgegen Artikel 43 Abs. 1 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1262/2000 des Rates vom 8. Juni 2000 mit Kontrollmaßnahmen für Schiffe unter der Flagge von Nichtvertragsparteien der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) (ABl. EG Nr. L 144 S. 1) eine Umladung eines Schiffes einer Nichtvertragspartei entgegennimmt.



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 4 Abs. 1 einen Beifang nicht auf die dort genannten Beifangmengen begrenzt,

2. als Kapitän entgegen Artikel 4 Abs. 2 einen Beifang in einem dort genannten Fall eine dort genannte Beifangmenge übersteigen lässt,

3. als Kapitän entgegen Artikel 5 Abs. 1 und 2 das Schiff nicht von der dort genannten Position entfernt oder die Abteilung nicht verlässt,

4. als Kapitän entgegen Artikel 6 Abs. 1 eine gezielte Fischerei ausübt,

5. entgegen Artikel 7 Abs. 1 ein dort genanntes Schleppnetz verwendet,

6. entgegen Artikel 7 Abs. 2
oder 3 ein nicht dort genanntes Netz mit Mindestmaschenöffnung verwendet oder benutzt,

7. entgegen
Artikel 7 Abs. 3 ein nicht dort genanntes Netz mit Mindestmaschenöffnung benutzt,

8. entgegen
Artikel 8 Abs. 1 bei der gezielten Fischerei auf eine oder mehrere der von der NAFO regulierten Arten ein Netz an Bord mitführt, das eine kleinere als die dort festgelegte Maschenöffnung aufweist,

9.
entgegen Artikel 9 Abs. 1 andere als die dort genannten Vorrichtungen oder Hilfsmittel verwendet,

10. als Kapitän
entgegen Artikel 9 Abs. 4 ein nicht dort genanntes Gitter oder eine nicht dort genannte Kette benutzt oder verwendet,

11.
entgegen Artikel 10 Abs. 1 Fisch nicht oder nicht rechtzeitig ins Meer zurückwirft,

12. als Kapitän
entgegen Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 das Schiff nicht von der dort genannten Position entfernt,

13. entgegen Artikel 12
in den dort genannten Gebieten Fischereitätigkeiten ausübt,

14. als Kapitän
entgegen Artikel 13 ohne Fangerlaubnis oder ohne Aufführung im Schiffsregister im dort genannten Bereich fischt,

15. als Kapitän entgegen Artikel 18
Abs. 1 in einem dort genannten Bereich eine Umladung vornimmt,

16. als Kapitän entgegen Artikel 18 Abs.
2 Fisch übernimmt oder abgibt,

17. als Kapitän entgegen Artikel 18 Abs. 3 eine Meldung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

18. als Kapitän
entgegen Artikel 18 Abs. 5 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

19. als Kapitän
entgegen Artikel 19 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 ein Produktionslogbuch oder einen Stauplan nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt,

20. als Kapitän
entgegen Artikel 21 Abs. 1 einen dort genannten Fangbericht nicht oder nicht richtig übermittelt,

21. als Kapitän
entgegen Artikel 23 Abs. 2 einen Fischfang aufnimmt oder fortsetzt,

22. als Kapitän einer Vorschrift des Artikels 30 Abs. 1 bis 3 über eine
dort genannte Pflicht zuwiderhandelt,

23. als Kapitän oder Beobachter entgegen Artikel 36 einen Bericht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder nicht oder nicht richtig Buch über diese Übermittlungen führt oder eine Aufzeichnung nicht zur Verfügung stellt,

24. als Kapitän
einer Vorschrift des Artikels 47 über eine dort genannte Pflicht zuwiderhandelt,

25. entgegen
Artikel 62 Abs. 1 Satz 2 eine Anlandung oder Umladung vornimmt,

26. als Kapitän
entgegen Artikel 66 eine Umladung entgegennimmt oder vornimmt oder einen Fangeinsatz durchführt,

27. als Kapitän entgegen Artikel 69
Abs. 1 Buchstabe a den dort genannten Schiffen Hilfe leistet, für sie Fischverarbeitungstätigkeiten durchführt oder sich an Umladungen oder gemeinsamen Fangeinsätzen mit den dort genannten Schiffen beteiligt,

28.
entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe b einem dort genannten Schiff Vorräte oder Treibstoff zur Verfügung stellt oder eine sonstige Dienstleistung erbringt,

29. als Kapitän
entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe c mit einem dort genannten Schiff in einen Gemeinschaftshafen einläuft,

30.
entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe e ein dort genanntes Schiff chartert,

31.
entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe g Fisch einführt.




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